OGH vom 27.11.2013, 2Ob220/13m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der J***** H*****, geboren am ***** 1970, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verfahrens- und einstweiligen Sachwalters Mag. C***** O*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 349/13v-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 86 Abs 1 Geo. muss bei der Bestellung ua von Kuratoren insoweit unter mehreren Personen zu wählen sein, dass jede willkürliche oder unsachliche Bevorzugung einzelner Personen und der Anschein einer solchen Bevorzugung vermieden werden. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat bei Bestellung von Kuratoren in Streit- und Exekutionssachen sowie im außerstreitigen Verfahren, soweit Rechtsanwälte und Notare hiezu herangezogen werden, ein angemessener Wechsel stattzufinden; zu diesem Zweck ist bei jedem Gericht ein alphabetisches Verzeichnis der im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte und Notare zu führen und jede Kuratorbestellung durch Tagesangabe und Aktenzeichen ersichtlich zu machen. Wo es der Oberlandesgerichtspräsident anordnet, sind Listen anzulegen, denen die zu bestellende Person jeweils nach der Reihe der Eintragungen zu entnehmen ist. Doch ist das Gericht an die Liste und an die Reihenfolge in der Liste nicht gebunden, wenn im einzelnen Falle sachliche und persönliche Gründe ein Abgehen erheischen.
2. Ob die im Einzelfall vorgetragenen Argumente des Rechtsanwalts, welche seiner Ansicht nach die Übernahme der konkreten Sachwalterschaft unzumutbar machen wie etwa die Entfernung der Kanzlei vom Wohnort des Betroffenen von 21 km -, im Einzelfall gerechtfertigt sind, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf (4 Ob 60/13x = RIS Justiz RS0123440 [T9]).
Im vorliegenden Fall beträgt die Entfernung der Kanzlei des Verfahrens- und einstweiligen Sachwalters vom Wohnsitz der Betroffenen rund 15 km. Eine daraus resultierende Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft haben die Vorinstanzen vertretbar verneint.
3. Auch der Umstand, dass die konkrete Bestellung auf Basis einer landesgerichts- und nicht bezirksgerichtssprengelweiten Liste erfolgte, stößt auf keine (auch nicht verfassungsrechtliche) Bedenken, ist doch die Auswahl von geeigneten Sachwaltern jedenfalls Sache der unabhängigen Gerichte und können die im Verordnungsrang stehenden zitierten Bestimmungen der Geo. insoweit bloß als Ratschlag verstanden werden (vgl Danzl , Geo. 5 § 86 Anm 2).