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Ehegattenunterhalt bei Scheidung nach § 55 EheG mit Feststellung des Zerrüttungsverschuldens
iFamZ 2019/31
§§ 55, 61 Abs 3 EheG; § 94 ABGB
Kam es zu einer Zerrüttungsscheidung und enthält das Urteil einen Verschuldensausspruch, so behält der beklagte Ehegatte nach der Scheidung den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe. In einem solchen Fall ändert sich am Rechtsgrund eines weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruchs des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nichts.
Ist die Ehe nach § 55 EheG geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, dass der klagende Ehegatte die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat, so gilt gem § 69 Abs 2 EheG für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten nach der Scheidung § 94 ABGB. In einem solchen Fall ändert sich am Rechtsgrund eines weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruchs des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nichts (7 Ob 303/00k; 7 Ob 178/02f; vgl RIS-Justiz RS0115545; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 69 EheG Rz 2 mwN). Insofern unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch gem § 69 Abs 2 EheG vom Unterhaltsanspruch bei Scheidung wegen Verschuldens (§§ 66–68a EheG), der gegenüber dem Unterhaltsanspruch gem § 94 ABGB auf unterschiedlichen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. Daher ist die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt gem § 66 EheG gegenüber...