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OGH vom 06.05.1998, 3Ob123/98d

OGH vom 06.05.1998, 3Ob123/98d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen den Antragsgegner Herbert P*****, vertreten durch Dr.Rudolf Rabl und Dr.Wolfgang Aigner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Zusammenrechnung gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung iVm § 292 Abs 2 EO, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom , GZ 22 R 91/98f-8, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom , GZ 2 Nc 13/98h-2, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe wieder hergestellt wird, daß der Antrag zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die mit S 21.564,- (darin enthalten S 3.594,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin Republik Österreich führt gegen den Antragsgegner beim Finanzamt Z***** Forderungsexekution wegen Abgabenforderungen einschließlich Nebengebühren in Höhe von S 1,621.385,61. Mit Bescheiden vom pfändete das Finanzamt Z***** dem Antragsgegner und Verpflichteten im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Forderungen desselben gegen die AUVA wegen Unfallrente und gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Pension. Unter Berufung auf § 292 Abs 2 EO beantragte das Finanzamt beim Erstgericht die Zusammenrechnung der gepfändeten Forderungen und ersuchte, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren habe. Gleichzeitig wolle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aufgetragen werden, den monatlichen Rentenbetrag auf ein Konto des Finanzamtes Z***** einzuzahlen.

Das Erstgericht wies den Antrag "ab". In seiner Begründung führte es aus, daß in dem gemäß § 53 AbgEO im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren anzuwendenden § 292 EO das Bezirksgericht für die Zusammenrechnung der Bezüge betreffend zweier abgabenbehördlicher Forderungspfändungsverfahren unzuständig sei. Die Zusammenrechnung habe das Finanzamt Z***** vorzunehmen.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Republik Österreich gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens nach § 292 EO auf. Es sprach aus, daß der Wert, über den es entschieden habe, S 52.000,- und S 260.000,-

übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei.

Seine Entscheidung begründete das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt:

Die Abgabenexekution könne durch ein finanzbehördliches Vollstreckungsverfahren durch die Abgabenbehörde selbst durchgeführt werden (§ 3 Abs 4 AbgEO). Diese Art der Verwaltungsvollstreckung sei jedoch auf Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen beschränkt. Alle übrigen Vollstreckungsarten seien nur im Wege eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens zulässig (§ 3 Abs 2 und 3 AbgEO). Auch in Fällen, in denen grundsätzlich eine finanzbehördliche Vollstreckung zulässig sei, sehe die Abgabenexekutionsordnung hinsichtlich einzelner Verfahrensschritte die Einschaltung der Gerichte vor, wie zum Beispiel zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses, wenn der Abgabenschuldner einer entsprechenden Aufforderung der Finanzbehörde nicht freiwillig nachkommt. In diesem Falle sei das Verfahren zur Erlangung des Vermögensverzeichnisses nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen (§ 3 Abs 3 AbgEO). Diese Bestimmung bedeute nicht etwa, daß die Finanzbehörde materiell diese Bestimmungen anzuwenden hätte, sondern bedeute die Begründung der alleinigen Zuständigkeit der Gerichte zur Durchführung dieses speziellen Verfahrensteiles (Angst/Jakusch/Pimmer FN 9 zu § 47 EO). Für den Fall des Zusammentreffens einer gerichtlich mit einer finanzbehördlichen Exekution sei der von einem Drittschuldner gemäß § 307 EO erlegte Betrag durch das Gericht zu verteilen und seien hiebei finanzbehördliche Pfandrechte auf Anmelden zu berücksichtigen. Wenn daher § 53 AbgEO in der seit geltenden Fassung vorsieht, daß im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs 1, 292j Abs 2 bis Abs 5 und 299a der EO anzuwenden seien, bedeute dies in gleicher Weise, daß für die in den zitierten Gesetzesstellen der EO angeführten Verfahrensschritte auch im Rahmen eines abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahrens ausschließlich das Gericht und nicht die Abgabenbehörde zuständig sei.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes richte sich nicht nach dem Wert der betriebenen Forderung, sondern gemäß § 57 JN nach dem Wert des Pfandgegenstandes. Nach den Behauptungen der betreibenden Partei sei einerseits die monatliche Unfallrente von S 4.897,30 gepfändet worden, woraus sich gemäß § 58 Abs 1 JN ein Streitwert von S 176.302,80 ergebe. Die ebenfalls gepfändete Pension von monatlich netto S 10.813,- ergebe einen zusätzlichen Wert von S 389.268,-.

Da zur Frage, ob die Zitierung der §§ 290 ff EO in § 53 AbgEO auch die Anordnung der Gerichtszuständigkeit für die Durchführung des entsprechenden Verfahrens beinhalte, existiere nach Wissensstand des Rekursgerichtes bisher keine höchstgerichtliche Judikatur.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des (darin irrtümlich als Antragsteller bezeichneten) Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag der Antragsgegnerin (gemeint offenbar die Antragstellerin = betreibende Partei) zurückgewiesen oder/und abgewiesen werde. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Wie das Erstgericht richtig erkannt habe, werde mit § 53 AbgEO keine Gerichtszuständigkeit festgelegt, sondern nur die Anwendung der darin zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung. Im übrigen könne es schon deswegen zu keiner Zusammenrechnung kommen, da die Versehrtenrente nicht pfändbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes war jedoch überflüssig, weil auch bei einem Antrag wie dem vorliegenden der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (§ 500 Abs 1 Z 2 ZPO idF Erweiterte WGN 1997 BGBl I 1997/140 iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 78 EO). Daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes tatsächlich S 260.000,- übersteigt, ergibt sich auf Grund der vom Rekursgericht zu Recht gepflogenen Erhebungen auch unter Bedachtnahme auf § 57 JN.

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Eines der erklärten Ziele, die der Gesetzgeber mit der Erlassung der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) durch BGBl 1949/104 verfolgte, war es, ein im Gesamtbereich der Verwaltung und Rechtspflege einheitliches Vollstreckungsverfahrensrecht zu schaffen und damit einen bedeutsamen Schritt zur Vereinheitlichung der österreichischen Rechtsordnung zu tun (EB zur RV 788 Blg NR 5.GP 22 f). Die Neuregelung war notwendig, weil das während der Besetzung Österreichs eingeführte abgabenbehördliche Einbringungsverfahren den Bedürfnissen des österreichischen Rechtslebens im vielen Belangen nicht entsprach. Bei der Schaffung der Abgabenexekutionsordnung wurden die Vorschriften der gerichtlichen Exekutionsordnung soweit als möglich wortgetreu übernommen, soweit der Gesetzgeber keinen Anlaß zu Abweichungen sah (aaO 30). Wie es in den EB weiter heißt, enthalte die Abgabenexekutionsordnung [in den §§ 79 bis 82] Bestimmungen über das Zusammentreffen finanzbehördlicher und gerichtlicher Vollstreckungsverfahren, wofür der Grundsatz gelten solle, daß die Pfändung je für sich nach den einzelnen Verfahrensarten vorzunehmen sei, während die Verwertung stets dem Gericht obliege, wenn ein finanzbehördliches Verfahren mit einem gerichtlich hinsichtlich der gleichen Sachen (Geldforderungen) zusammentreffe. Die Urfassung beschränkte das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren auf die einfacheren Vollstreckungsarten (EB zu §§ 3, 79 und 80 aaO 32 und 40 f). Schon in der Urfassung der Abgabenexekutionsordnung ordnete deren § 3 Abs 2 S 3 an, daß das Offenbarungseidverfahren nur den Gerichten obliegt. Dazu heißt es in den EB (aaO 32), daß ein Offenbarungseidverfahren künftig nur bei Gericht durchgeführt werden solle. Das in der Abgabenordnung gestattete Offenbarungseidverfahren vor den Finanzämtern, von dem übrigens nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht worden sei, solle nicht übernommen werden. Eine Begründung für diese Regelung enthält die Regierungsvorlage ebensowenig wie der Bericht des Finanz- und Budgetausschusses, welcher in diesem Punkt keine Änderung an der Regierungsvorlage vorgenommen hatte (829 Beil 5. GP 1).

Außerdem wird in den EB ausgeführt, daß sich die folgenden §§ 4 bis 78 AbgEO auf das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren auf die Aufgaben bezögen, die in diesem Verfahren den Finanzämtern und der Finanzlandesdirektionen oblägen (aaO 32).

Weiters heißt es in der RV zu § 52 (aaO 38):

"Wie bereits in den erläuternden Bemerkungen zu § 3 hervorgehoben worden ist, soll im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren auch Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen zulässig sein. Dies macht die Übernahme der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Vollstreckung auf Geldforderungen, insbesondere die der Pfändung entzogenen Arten von Geldforderungen, über die Vornahme der Pfändung und über die Verwertung von Geldforderungen erforderlich. Zur Erzielung einheitlicher Bestimmungen des Vollstreckungs- verfahrens, die insbesonders wegen des in den §§ 80 und 81 geregelten Verfahrens bei Zusammentreffen einer finanz- behördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung auf Geldforderungen notwendig sind, müssen auch Bestimmungen der Exekutionsordnung übernommen werden, die in der Praxis zu Streitfragen geführt haben. Eine Abweichung vom Wortlaut dieser Vorschriften der Exekutionsordnung erschien zur Vermeidung von Mißverständnissen unangebracht. Bei allfälligen künftigen Änderungen wird gleichzeitig auch die Abgabenexekutionsordnung geändert werden müssen.

Die §§ 53 bis 62 behandeln einleitend zu den Vorschriften über das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren auf Geldforderungen die Beschränkungen, denen die finanzbehördliche Vollstreckungen Gehalts-, Lohn- und diesen gleichgestellte Arten von Geldbezügen unterworfen ist. Es werden hiebei die im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren geltenden Bestimmungen der Lohnpfändungsverordnung [1940], die an die Stelle der §§ 289a bis 289g, 292 und 292a EO getreten sind, mit Berücksichtigung der Änderungen der Geldwertgrenzen übernommen ... Einige der österreichischen Rechtsübung fremde Fachausdrücke der Lohnpfändungsverordnung sind durch solche der österreichischen Rechtssprache ersetzt worden. Da die Vorschriften über die gerichtliche Lohnpfändung abweichend vom früheren österreichischen Recht eine vollstreckungsrechtliche Gleichstellung von Abgabenforderungen mit Unterhaltsansprüchen nicht kennen, sind die für Unterhaltsansprüche vorgesehenen verminderten pfändungsfreien Beträge und den näheren Bestimmungen hierüber, insbesondere § 6 der Lohnpfändungsverordnung, als für den Bereich des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens bedeutungslos nicht übernommen worden."

§ 58 Z 2 AbgEO lautete in der Urfassung:

"Mehrere Arbeitseinkommen sind bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Abgabenschuldners bildet."

Der dem früheren § 294 EO nachgebildete § 65 AbgEO regelt die Vornahme der Forderungsexekution und ordnet ausdrücklich die Erlassung des Doppelverbotes durch das Finanzamt an. Daraus ist für den früheren § 58 Z 2 AbgEO abzuleiten, daß auch die Zusammenrechnung und die Bestimmung jenes Arbeitseinkommens, den der untrennbare Grundbetrag zu entnehmen ist, dieser Behörde oblag.

Durch die Novellierung der letztgenannten Gesetzesstelle mit der Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung BGBl 1963/53 wurde der erste Satz in der Weise abgeändert, daß er lautete: "Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen." Außerdem wurde dieser Stelle ein dritter Satz folgenden Wortlautes angefügt: "Das Finanzamt hat auf Antrag des Abgabenschuldners zu bestimmen, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf einzelne Arbeitseinkommen aufzuteilen ist."

Diese Novelle erfolgte anläßlich des Inkrafttretens der BAO (BGBl 1961/194) und sollte zugleich jene Bestimmungen novellieren, deren Änderung sich in der Zwischenzeit als erforderlich erwiesen habe (12 Beil NR 10.GP 5). Anläßlich dieser Novelle blieb der bisherige § 3 Abs 2 AbgEO (nunmehr § 3 Abs 3 AbgEO) inhaltlich unverändert. Dagegen wurden die Pfändungsschutzbestim- mungen, die sich bis dahin noch mit der LPfV 1940 gedeckt hatte an jene des LPfG angepaßt, dessen Wortlaut, soweit das LPfG auf Abgabenansprüche anwendbar sei, zu übernehmen sei (aaO 7). Diesem Zweck diente auch die dargestellte Änderung in § 58 AbgEO sowie die Novellierung der Ziffer 5 dieser Gesetzesstelle. Während deren Urfassung sich noch ausdrücklich auf § 6 LPfV bezog und eine Zuständigkeit des "Vollstreckungsgerichts" vorsah, lautete diese Bestimmung in der Fassung der Dritten Novelle zur Abgabenexekutions- ordnung wie folgt:

"5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 6 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl Nr. 51/1955, bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten."

Untersucht man nun die (vor und nach der genannten Novelle gleiche) Verteilung der Zuständigkeiten von Gericht und Finanzamt bei der finanzbehördlichen Exekution nach der AbgEO, dann zeigt sich, daß im Rahmen des auch vor den Finanzämtern möglichen Vollstreckungsverfahren "auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen" eine gerichtliche Kompetenz nur insoweit angeordnet war, als die Ablegung eines Offenbarungseides durch den Abgabenschuldner ausschließlich beim zuständigen Gericht nach § 47 ff EO erwirkt werden konnte (vgl hiezu Reeger/Stoll Abgabenexekutionsordnung 336 f), und außerdem beim Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung (§ 80 AbgEO, der bisher nicht novelliert wurde). Nach Abs 5 der letztgenannten Gesetzesstelle kann von Amts wegen oder auf Antrag zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgericht bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung des gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Überdies sind nach Abs 6 finanzbehördliche Pfandrechte in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen, wenn der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 EO) erlegt. Diese Regelung entspricht inhaltlich jener des § 79 Abs 3 leg cit, wonach bei einem Zusammentreffen von finanzbehördlichen und gerichtlicher Fahrnisexekution das Verwertungsverfahren dem Gericht obliegt. Im übrigen konnte es aber nach der früheren Gesetzeslage keinem Zweifel unterliegen, daß (abgesehen vom Offenbarungseidverfahren) mangels Zusam- mentreffens einer finanzbehördlichen Exekution mit einer weiteren sämtliche in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen von der Abgabenbehörde zu treffen waren, demnach auch jene nach § 58 Z 2 AbgEO (ebenso Reeger/Stoll AbgEO 145).

Daran konnte auch die dargestellte Regelung des § 58 Z 5 AbgEO nichts ändern, weil es sich auch dabei um eine spezielle Vorschrift für das Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer finanzbehördlichen Vollstreckung auf das Arbeitseinkommen handelt (so auch Reeger/Stoll aaO 146). Dies ergibt sich daraus, daß Ansprüche nach den früheren § 6 LPfG (Unterhaltsansprüche) niemals vom Finanzamt im Rahmen der finanzbehördlichen Vollstreckung betrieben werden können, handelt es sich doch dabei definitionsgemäß nicht um Abgaben im Sinne des § 3 BAO (§ 1 AbgEO idF BGBl 1963/53).

Damit ergibt sich, daß die von der Finanzvollstreckungsbehörde begehrte gerichtliche Entschei- dung jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl 1992/457 vom Finanzamt selbst zu treffen war.

Wie sich nun sowohl aus dem Bericht des Finanzausschusses (623 Beil NR 18. GP) als auch aus den EB zur RV für diese Novelle (557 Beil Nr 18. GP 6 ff) ergibt, sollte mit dieser Gesetzesänderung die Abgabenexekutionsordnung an die mit der EO-Novelle 1991 (BGBl 1991/628) geänderten Bestimmungen der Exekutionsordnung angepaßt werden, wobei zur Vermeidung notwendiger weiterer Änderungen der Weg der dynamischen Verweisung be- schritten wurde.

Dementsprechend mußte § 3 Abs 3 Satz 3 AbgEO dem Umstand Rechnung tragen, daß anstelle des Offenbarungseidverfahrens jenes über die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach §§ 47 bis 49 EO getreten war. Dementsprechend heißt der letzte Satz des § 3 Abs 3 AbgEO nunmehr wie folgt: "Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 33a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen." Wie sich auf dem EB zu RV hiezu ergibt (aaO 6), sollte sich damit nichts daran ändern, daß dieses Verfahren, wie schon vorher das Offenbarungseidverfahren, den Gerichten vorbehalten blieb. Es heißt nämlich in den EB ausdrücklich, daß sich für den Fall, daß der Abgabenschuldner der Aufforderung des Vollstreckers auf Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses nicht nachkommt, die Voll- streckungsbehörde an das Gericht zu wenden hat. Insofern ist daher auch dem Rekursgericht und Angst/Jakusch/Pimmer (MGA EO13 FN 9 zu § 47) durchaus darin beizupflichten, daß die Durchführung dieses Verfahrens den Finanzämtern entzogen bleiben sollte. Schlüsse auf den vorliegenden Antrag des Finanzamtes lassen sich daraus aber deswegen nicht ziehen, weil, was vom Rekursgericht nicht beachtet wurde, § 47 Abs 3 EO ausdrücklich vorsieht, daß sich die Finanzprokuratur, das Finanzamt und jede Verwaltungsbehörde mit einem entsprechenden Antrag an das Gericht wenden können, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution erfolglos geblieben ist. Diesbezüglich hat sich also auch durch die Novelle 1992 zur Abgabenexekutionsordnung an der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit nichts geändert.

Daß eine Kompetenzverschiebung zum Gericht mit der Novellierung der Bestimmungen über die finanzbehördliche Forderungsexekution erfolgen sollte, läßt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen.

Für die Auffassung des Rekursgerichtes scheint zwar zunächst der Wortlaut des § 53 AbgEO zu sprechen, der die direkte, und nicht wie in ähnlichen Fällen üblich, die sinngemäße Anwendung der §§ 290 etc. EO im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren anordnet. Dagegen findet sich in den EB zur RV (aaO 7) ausdrücklich die Erwägung, daß unter anderem § 292 EO im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß anzuwenden sei und diesbezüglich auf die Erläuterungen zu Artikel I Z 12 zum BGBl 1991/628 zu verweisen sei. Daraus folgt, daß ungeachtet des Umstandes, daß in § 292 Abs 2 und 3 EO naturgemäß vom Gericht die Rede ist, durch die Verweisung auf diese Gesetzesstelle im § 53 AbgEO keinesfalls eine Zuständigkeitsveränderung gegenüber der vorhergehenden Rechtslage erfolgen sollte. Vielmehr geht es dem Gesetzgeber lediglich darum, eine "gleichartige Vorgangsweise" bei gerichtlicher und finanzbehördlicher Vollstreckung auf Gehaltsforderungen etc. bzw einen "weitgehenden Gleichklang" zwischen dem gerichtlichen und finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren herzustellen.

Für dieses Ergebnis sprechen auch unzweideutig systematische Erwägungen. Liegt nämlich eine reine finanzbehördliche Vollstreckung vor, bestimmen zahlreiche Regelungen der Abgabenexekutionsordnung ausdrücklich, daß Entscheidungen, die im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren vom Exekutionsgericht zu treffen sind, dem Finanzamt obliegen (so etwa § 59 AbgEO über die Erhöhung oder Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages, § 65 AbgEO über die Pfändung, § 67 AbgEO betreffend die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden etc. und § 70 AbgEO über die Drittschuldnererklärung). Dagegen wird in den Normen der AbgEO jeweils eindeutig klargestellt, daß die Bestellung eines Kurators zur Einklagung einer Papierforderung (§ 67 Abs 5 AbgEO) dem Bezirksgericht obliegt, in dessen Sprengel das Finanzamt liegt, und daß durch den Drittschuldner bei unklarer Sach- und Rechtslage beim Exekutionsgericht (bei Zusammentreffen mit einer gerichtlichen Exekution) oder sonst bei Gericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen ist. Es gibt keinen zureichenden Grund, weshalb in einem rein finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Gerichte für die vom Finanzamt beim Erstgericht beantragten Maßnahmen zuständig sein sollten, weil eben in einem solchen Fall der Vorrang des Exekutionsgerichtes im Verwertungsverfahren beim Zusam- mentreffen mit einer gerichtlichen Exekution im Sinne der §§ 79, 80 AbgEO nicht zum Tragen kommt.

Abweichendes läßt sich auch nicht daraus folgern, daß § 58 Z 5 AbgEO ebenso wie der korrespondierende § 7 Z 5 LPfG aufgehoben und (materiell) durch die Bestimmungen des § 292c und § 292k Abs 3 Z 3 EO (in der Fassung der EO-Novelle 1991) ersetzt wurde (vgl dazu EB zur RV 181 Beil NR 18.GP 35 und 39). Die § 292c EO im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren entsprechende Bestimmung enthält nunmehr § 59 AbgEO, der ausdrücklich die Erhöhung oder Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages nach § 29a EO durch das Finanzamt vorsieht. Auch § 292k EO, der insbesondere in seinem Abs 3 den Kreis der Antragsberechtigungen regelt, wurde von § 53 AbgEO nicht ins Finanzvollstreckungsverfahren übernommen. Der im früheren § 58 Z 5 AbgEO geregelte Fall des Zusammentreffens einer Forderung nach § 6 LPfG mit einer Abgabenforderung kann sich im rein finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begrifflich nicht ergeben, wie bereits dargelegt wurde. Keinesfalls könnte aber aus dem Wegfall dieser Bestimmung abgeleitet werden, es würde dadurch eine Ausweitung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 292 Abs 2 und 3 EO in einem solchen Verfahren verfügt.

Eine mit § 292k EO korrespondierende Bestimmung enthält im übrigen der ebenfalls durch die Novelle 1992 abgeänderte Bestimmung des § 60 AbgEO.

Abgesehen von diesen systematischen Überlegungen sind auch keine Gründe ersichtlich (und wurden auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht), aus denen bei einer rein finanzbehördlichen Vollstreckung auf beschränkt pfändbare Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner eine gerichtliche Entscheidung erforderlich wäre.

Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, allerdings mit der Maßgabe, daß der Antrag zurückgewiesen wird. Zu den im Gesetz nicht ausdrücklich so bezeichneten Exekutionsvoraussetzungen (Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 55 ff; Rechberger/ Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 15 ff; Rechberger/ Oberhammer Exekutionsrecht Rz 53 ff; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 206 f; vgl auch SZ 68/81) gehört auch die Zulässigkeit des Rechtswegs (Holzhammer aaO 56; Rechberger/Simotta aaO Rz 43 ff; Rechberger/Oberhammer aaO 13 und 53; Rechberger aaO 166 ff spricht dagegen von Unzulässigkeit des Gerichtswegs), womit die Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung gemeint ist (Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 und 4 zu § 1 JN). Das Fehlen einer Exekutionsvoraussetzung führt aber zur (vom Erstgericht, wie sich aus seiner Begründung ergibt, ohnehin intendierten) Zurückweisung des Antrages (SZ 68/81; Holzhammer aaO 82; Rechberger/Simotta Rz 28 Rechberger/Oberhammer Rz 55). Entgegen der Ansicht von Rechberger (aaO 167), Rechberger/ Simotta (aaO Rz 22) und Rechberger/Oberhammer (aaO Rz 13) zeigt der vorliegende Fall, daß ein Eingriff eines Gerichtes in den Bereich der verwaltungsbehördlichen (im Speziellen finanzbehördlichen) Zwangsvollstreckung doch möglich ist.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 50, 41 ZPO iVm § 78 EO.