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Freiheitsbeschränkung durch Unterlassung einer Mobilisierungshilfe
iFamZ 2019/29
LG Klagenfurt , 4 R 203/18x
Die Bewohnerin leidet unter einer senilen Demenz vom Alzheimertyp fortgeschrittenen Grades. Eine sinnvolle Kommunikation mit ihr und eine selbständige Fortbewegung sind nicht möglich. Im März 2018 stürzte die Bewohnerin aus dem Rollstuhl. Seitdem wird sie nur mehr einmal wöchentlich zum Duschen mobilisiert und alle zwei Stunden im Bett umgelagert.
Das Erstgericht hat den Antrag der Bewohnervertreterin abgewiesen. Es liege keine Freiheitsbeschränkung vor, weil kein physisches Mittel zur Unterbindung der Ortsveränderung angewendet werde. Der Rekurs dagegen ist berechtigt.
Eine Freiheitsbeschränkung kann sowohl durch ein aktives Handeln als auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden, weil die Bewegungsfreiheit nicht nur selbständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden kann (Bürger/Halmich, HeimAufG [2015] § 3 Rz 5; OGH 7 Ob 144/06m, 7 Ob 226/06w uva). In diesem Sinne stellt daher auch das Unterlassen einer Mobilisierung (aus dem Bett) eine Freiheitsbeschränkung für die alleine fortbewegungsunfähige Bewohnerin dar (Bürger/Halmich, HeimAufG, § 3 Rz 5).
Nach § 5 Abs 3 HeimAufG muss die Freiheitsbeschränkung unter Einha...