OGH vom 25.01.2012, 7Ob129/11p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** Gesellschaft mbH, *****, und 2. C***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, und die Nebenintervenientin P*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 286.177,91 EUR sA, über den Berichtigungsantrag der klagenden Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Kopf des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom , 7 Ob 129/11p, wird dahingehend berichtigt, dass als Vertreter der klagenden Parteien nicht „Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien“, sondern:
„Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in Wien“ anzuführen ist.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen.
Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerinnen zeigen zutreffend auf, dass sie einen Vollmachtswechsel bekannt gegeben haben und dass im Kopf des Beschlusses irrtümlich die bis dahin einschreitende Anwältin als Rechtsvertreterin der Klägerinnen angeführt ist. Das offenkundige Versehen war gemäß §§ 419, 430 ZPO richtig zu stellen.
Dessen ungeachtet haben die Klägerinnen die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen, weil dieser für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Der Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht den Spruch, ja nicht einmal die Begründung der Entscheidung. Ein Kostenzuspruch kommt daher nicht in Betracht (RIS Justiz RS0041792).
Fundstelle(n):
HAAAD-36201