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Berücksichtigung von Schulden des unterhaltspflichtigen Vaters nach billigem Ermessen
iFamZ 2019/7
Der Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch – nach billigem Ermessen – berücksichtigungswürdige Schulden ist auch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen durch eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage Rechnung zu tragen.
(…) 2. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z, iFamZ 2010/136, 188, wird judiziert, dass der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht führt (RIS-Justiz RS0125930). Der Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch berücksichtigungswürdige Schulden ist aber auch im Insolvenzfall nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen durch eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage Rechnung zu tragen (vgl 4 Ob 139/15t, iFamZ 2016/44, 79; Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 231 Rz 240 und 246).
3. Für die Berücksichtigung von Schulden,...