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OGH 21.11.2006, 4Ob205/06k

OGH 21.11.2006, 4Ob205/06k

Rechtssätze


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Norm
RS0071743
Mit der in § 8 Abs 3 RAO enthaltenen, bestimmte Vereinigungen betreffenden Ausnahme sollten Vereinigungen wie etwa Konsumentenschutzvereine, Mietervereinigungen oder Kraftfahrerorganisationen erfasst werden, die auf ihren Gebieten unter anderen auch rechtsberatende Tätigkeit entfalten; die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils darf aber hier nicht der Zweck der Auskunftserteilung oder der Beistandsleistung sein.
Norm
RS0077522
Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Gewinnabsicht ist nicht erforderlich; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit.
Norm
RS0077485
Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes genügt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder amtliche Tätigkeit hinausgeht. Gewinnabsicht ist nicht unbedingt erforderlich. Es genügt eine selbstständige zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommene Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (Hier: Organisieren von Bildungsreisen und Studienreisen).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein, *****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. ***** Verein *****, und 2. Dr. Peter S*****, dieser vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 83/06t-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum geschäftlichen Verkehr im Sinn des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0077522, RS0077485). Auch ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, kann diese Voraussetzung erfüllen (4 Ob 336/78 = ÖBl 1979, 22 - Mietervereinigung mwN; RIS-Justiz RS0077522 T1), etwa wenn er seinen Mitgliedern Düngemittel oder Saatgut zur Verfügung stellt (4 Ob 56/90 = ecolex 1990, 696; 4 Ob 120/93) oder für sie Schriftverkehr in steuerlichen Angelegenheiten erledigt (4 Ob 154/04g = ÖBl 2005, 114 [Gamerith] - gewerberechtlicher Buchhalter). Gleiches muss für die hier strittige „Schuldnerberatung" durch einen Verein gelten, die notwendigerweise auch Rechtsberatung ist (4 Ob 148/05a = JBl 2006, 259 - Schuldnerberatung) und den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, dass sie sich die Inanspruchnahme hiezu befugter Personen ersparen (vgl 4 Ob 71/92 = ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde).

Nach § 8 Abs 3 RAO bleibt zwar „die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen" dient, vom Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte unberührt (vgl dazu 4 Ob 296/02m = ÖBl 2004, 20 [Gamerith] - Interventionsstelle). Hier ist aber für die Beratung ein „Mitgliedsbeitrag" zu leisten, dem nach den Feststellungen (anders als in der vom Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 4 Ob 1002/94) keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). Damit dient die Beratungstätigkeit, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, dem wirtschaftlichem Vorteil des Vereins.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ÖBl-LS2007/1 = RdW 2007/415 S 409 - RdW 2007,409
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00205.06K.1121.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-36036