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OGH vom 29.11.2018, 2Ob217/18b

OGH vom 29.11.2018, 2Ob217/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Ing. J***** W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Erben J***** W*****, und Ing. J***** W*****, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 262/18b-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erblasser hinterlässt zwei erwachsene Söhne. Mit Testament vom setzte er seine Söhne (Revisionsrekurswerber) sowie seine Lebensgefährtin zu gleichen Teilen als Erben ein. Von der einzigen im Nachlass vorhandenen Liegenschaft vermachte er seiner Lebensgefährtin als echtes Vorausvermächtnis eine Teilfläche des Grundstücks ***** im Ausmaß von zirka 800 m², wobei die Vermessung dieser Teilfläche nach Möglichkeit im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens durchgeführt und ein eigenes Grundstück für diese Fläche gebildet werden sollte; weiters ordnete er hinsichtlich dieses vermachten (durch Teilung erst zu schaffenden) Grundstücks eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest, die im Grundbuch anzumerken ist, und ein ebenfalls grundbücherlich sicherzustellendes Vorkaufsrecht jeweils zugunsten seiner Söhne an.

Aufgrund dieses Testaments gaben die eingesetzten Erben jeweils zu einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbantrittserklärung ab.

Die Erben einigten sich im Verlassenschaftsverfahren nicht über die Grenzpunkte der abzutrennenden Grundfläche, weshalb sich der Gegenstand des Vermächtnisses weiterhin im Nachlass befindet (vgl 2 Ob 41/11k).

Das Erstgericht antwortete mit dem Einantwortungsbeschluss die Verlassenschaft den drei Erben aufgrund des genannten Testaments zu je einem Drittel ein (Punkt 1) und ordnete die Verbücherung des Eigentums an der Liegenschaft zugunsten der Erben zu je einem Drittel an (Punkt 2).

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerber begehren die Aufnahme der Beschränkung des Rechts der Lebensgefährtin durch die fideikommissarische Substitution auf den Überrest und das Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten in Punkt 2 des Einantwortungsbeschlusses.

Dieses Begehren ist schon deshalb unberechtigt, weil der unbelastete Erbteil (ideelles Miteigentum) und der belastete Gegenstand des Vorausvermächtnisses (bestimmte Grundfläche) nicht identisch sind. Das Begehren der Rechtsmittelwerber entspricht somit nicht dem letzten Willen des Erblassers.

Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der von den Rechtsmittelwerbern für ihren Rechtsstandpunkt herangezogenen Entscheidung 3 Ob 516/87 SZ 60/225. Dort bezog sich das letztwillig verfügte Veräußerungs- und Belastungsverbot auf die gesamte Liegenschaft, deren Einverleibung das Erstgericht im Einantwortungsbeschluss zugunsten einer Erbin, die gleichzeitig Vermächtnisnehmerin dieser Liegenschaft war, angeordnet hatte.

Somit stellt sich auch nicht die von den Rechtsmittelwerbern relevierte Frage, ob § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG auch auf Vorausvermächtnisse anzuwenden ist, wenn Vorausvermächtnisnehmer und Erbe ident sind. Da die Rechtsmittelwerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt haben, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00217.18B.1129.000

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Fundstelle(n):
LAAAD-36003