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OGH vom 17.10.2012, 3Ob121/12h

OGH vom 17.10.2012, 3Ob121/12h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, USA, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei C*****, USA, vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.500.000 EUR sA, über die Rekurse der betreibenden Partei (ON 63), der Ersterlagsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien (ON 65), der Drittschuldnerin B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH in Wien (ON 64), und des Einschreiters Dr. J*****, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien (ON 66), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 15/12i 60, womit infolge der Rekurse der betreibenden Partei, der verpflichteten Partei, der Republik Österreich, der Drittschuldnerin und des Dr. J***** der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 63 E 5255/04y 47, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I.1. Aus Anlass des Rekurses des Dr. J***** ON 66 wird der Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben, soweit über den Rekurs des Dr. J***** ON 49 meritorisch entschieden wurde, und dieser Rekurs zurückgewiesen.

I.2. Die Rekursbeantwortung des Dr. J***** vom zum Rekurs der Ersterlagsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Der Rekurs der Drittschuldnerin wird zurückgewiesen.

III. Den Rekursen der betreibenden Partei und der Ersterlagsgegnerin wird nicht Folge gegeben.

Diese haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.

IV. Der Antrag der betreibenden Partei auf Zuspruch von Kosten für ihre Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung (EV) gemäß § 144a StPO des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 24c Vr 5654/98 3, 243 Ur 4174/98a, abgeändert mit Beschlüssen vom , und vom , wurde dem Verpflichteten verboten, über alle Forderungen gegen die Drittschuldnerin, über die er unmittelbar oder mittelbar als Bevollmächtigter verfügungsberechtigt ist, zu verfügen (Punkt 1), und der Drittschuldnerin verboten, jede Verfügung über bei ihr befindliche Guthaben und Vermögenswerte im Sinne des Punktes 1) zu treffen, ferner in Ansehung derartiger Guthaben etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Guthaben gefährden oder wesentlich erschweren könnte. Weiters wurde (nachträglich) ausgesprochen, dass Veranlagungen im Rahmen eines allenfalls bestehenden Vermögensverwaltungsvertrags zulässig seien (Punkt 2). Diese EV wurde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens gegen den Verpflichteten wegen § 165 StGB bewilligt (Absatz 3) und der diese EV hemmende Geldbetrag letztlich mit 216.310.000 ATS festgesetzt (Absatz 4).

Mit Urteil des United States District Court, Northern District of Florida, Gainesville Division, vom , wurde der Verpflichtete wegen Drogenhandels zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und wegen Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass Vermögenswerte im Ausmaß von 100 Millionen US Dollar an den Staat fallen sollen. Auf dieser Grundlage erließ das obgenannte Gericht am unter Punkt 72 die endgültige Verfallsanordnung („Final Order of Forfeiture“) über das bei der Drittschuldnerin erliegende Vermögen des Verpflichteten. Diese Anordnung ist seit Anfang Juni 2004 rechtskräftig.

Das Rekursgericht bewilligte mit Beschluss vom , AZ 46 R 71/05i, der Betreibenden in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts (GZ 63 E 5255/04y 2) aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts vom zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 18.500.000 EUR sA die folgende Exekution (GZ 46 R 71/05i 7):

a. die Forderungsexekution gemäß § 294 EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin angeblich zustehenden Geldforderungen aus dem Verrechnungskonto zu Depot Nr 607; Zahlungs und Verfügungsverbot wurden erlassen und ausgesprochen, dass früher erworbene Rechte Dritter nicht berührt werden;

b. die Exekution durch Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin auf Herausgabe von Wertpapieren iSd § 296 EO, insbesondere zu Depot Nr 607, durch Pfändung, Verwahrung und Verwertung der herauszugebenden Wertpapiere; dem Verpflichteten wurde die Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Forderungen untersagt;

c. die Exekution gemäß § 331 EO durch Pfändung der Rechte des Verpflichteten aus Depotverträgen mit der Drittschuldnerin und aus dem dem Verpflichteten zustehenden Miteigentum an Wertpapieren, die in Sammelurkunden verbrieft sind; Leistungs und Verfügungsverbot wurden ausgesprochen, ebenso dass früher erworbene Rechte Dritter nicht berührt werden.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach mit Beschluss vom , 182 Ns 15/06s 43, aus, dass die Vollstreckung der mit Einziehungsentscheidung (endgültige Verfallsanordnung Final Order of Forfeiture) vom in Punkt 72 beschlagnahmten Vermögensgegenstände, die dem Verpflichteten bei der Drittschuldnerin gehören oder seiner Verfügungsmacht unterliegen, übernommen wird, und dass die mit rechtskräftiger EV des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 243 Ur 4174/98a, gesicherten, im Punkt 72 der genannten Einziehungsentscheidung angeführten Vermögenswerte der Republik Österreich zufallen.

Den Beschwerden der Betreibenden und des Verpflichteten gegen diesen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom , GZ 22 Bs 257/08t 53, nicht Folge.

Einen Antrag der Betreibenden auf Erneuerung des Rechtshilfeverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf diese Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , AZ 11 Os 119/09y, als zwar zulässig, jedoch unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom , ON 15, beantragte die Drittschuldnerin, ihren Erlag von 1,616.585 Anteilen des von der G***** AG aufgelegten Investmentfonds „G*****“, *****, die sich auf dem Depot Nr 607 befinden, und des Geldbetrags von 7.278,07 EUR (Guthaben aus einem Verrechnungskonto) zu Gericht anzunehmen. Als Ersterlagsgegnerin nannte sie die Republik Österreich und als Zweiterlagsgegnerin die Betreibende.

Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom , GZ 63 E 5255/04y 19, den Erlag von 1.616.585 Stück Anteilen des von der G***** AG aufgelegten Investmentfonds „G*****“, ***** sowie des Geldbetrags von 7.278,07 EUR gemäß § 307 EO gegenüber den beiden genannten Erlagsgegnerinnen zu Gericht an (Punkt I.), bestellte die Drittschuldnerin selbst zur Verwahrerin und Verwalterin der Wertpapiere (Punkt II.) und sprach aus, dass Verfügungen über diesen Erlag nur durch das Erstgericht entweder aufgrund eines einvernehmlichen Antrags der Erlagsgegner oder eine die Zustimmung der Erlagsgegner ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu erfolgen haben (Punkt III.).

Zum von der Betreibenden am gestellten Verwertungsantrag zur Exekution nach § 331 EO durch Ermächtigung (ON 11) verständigte das Erstgericht die Parteien am , dass die Entscheidung darüber erst nach Einigung beider Erlagsgegner im Erlag nach § 307 EO bzw nach einer dazu gefassten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergehen werde (ON 22).

Gegen den Beschluss ON 19 erhoben die Betreibende und die Republik Österreich Rekurs, den das Rekursgericht zunächst mit Beschluss vom zurückwies. Über außerordentliche Revisionsrekurse beider Erlagsgegner hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts mit Beschluss vom , AZ 3 Ob 168/10t, auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung auf. Mit Beschluss vom gab das Rekursgericht den Rekursen teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts ON 19 durch ersatzlose Aufhebung des Punkts III. ab. Den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Betreibenden wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , AZ 3 Ob 164/11f, zurück.

Die Drittschuldnerin legte als Verwalterin und Verwahrerin mit Schriftsatz vom einen Rechenschaftsbericht, einen Depotauszug zum sowie ein Schreiben „Jahresabschluss zum “ vor (ON 41). Für ihre Tätigkeit vom 11. Juni bis als Verwalterin und Verwahrerin beanspruchte sie „Verwaltungsgebühren“ von 93.414,10 EUR inkl 20 % USt. Sie stellte ua die Anträge, die vorgelegte Abrechnung samt Rechenschaftsbericht zur Kenntnis zu nehmen, die Kosten für ihre Tätigkeit für das Jahr 2010 mit 93.414,10 EUR inkl 20 % USt zu bestimmen und sie zu ermächtigen, die gerichtlich bestimmten Kosten vor Rechtskraft des Kostenbestimmungsbeschlusses durch Veräußerung von Anteilen bis zur bestimmten Höhe einzubehalten.

Mit Beschluss vom , ON 47, wies das Erstgericht den angenommenen Erlag der Republik Österreich als „Vorranggläubigerin“ zu (Punkt 1.) und trug der Drittschuldnerin auf, nach Rechtskraft dieses Beschlusses das Wertpapierdepot Nummer 607 zu realisieren und das Realisat der Republik Österreich, abzüglich der hiermit bestimmten Kosten der Tätigkeit des Verwahrers als Verwahrungsgebühr in Höhe von 93.414,10 EUR, sowie der weiterhin aufgelaufenen und bis zum Zahlungstag noch auflaufenden Verwahrungsgebühr, zu überweisen und hierüber zu berichten (Punkt 2.). Weiters wurde die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien ersucht, den erliegenden Geldbetrag nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Republik Österreich abzüglich der aufgelaufenen Verwahrungsgebühr zu überweisen (Punkt 3.). Aus den unter Punkt 1. 3. angeführten Gründen sei eine Entscheidung über eine Verwertung in der Rechteexekution obsolet und somit entfalle auch die Kostenentscheidung (Punkt 4.). Aufgrund des vorrangigen Pfandrechts der Republik Österreich im Sinne der rechtskräftigen EV des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom seien die Vermögenswerte des Verpflichteten dieser zuzuweisen. Diese Verfügung gehe den Exekutionsbewilligungen des Erstgerichts vom , AZ 63 E 5255/04y, und vom , AZ 63 E 2369/04m, im Rang vor. Das Erstgericht stellte den Beschluss ua auch dem Einschreiter Dr. J***** zu.

Dagegen erhoben die Betreibende, der Verpflichtete, die Republik Österreich, die Drittschuldnerin und der Einschreiter Rekurse.

Diesen gab das Rekursgericht Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Den Rekurs erklärte es gemäß § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zum Einfluss der strafrechtlichen Verfallsbestimmungen auf ein gerichtliches Exekutionsverfahren bzw einen Erlag nach § 307 EO vorliege.

Nach § 307 Abs 2 EO seien die gerichtlich erlegten Beträge im Exekutionsverfahren entsprechend §§ 285 bis 287 EO mit der Maßgabe zu verteilen, dass unter Gläubigern nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen seien, die in § 300a EO genannte Rechte an der Forderung haben. Für die rechtskräftige Verfallsentscheidung, die eine Geltendmachung der Rechte Dritter nach Eintritt ihrer Rechtskraft ausschließe, sehe § 408 StPO sofern sich die Vermögenswerte nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung befänden eine schriftliche Aufforderung des Verurteilten oder des Haftungsbeteiligten vor, die für verfallen erklärten Vermögenswerte binnen 14 Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde; komme der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so sei die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen. Gegenständlich seien die betroffenen Vermögenswerte jedoch bei Gericht hinterlegt, sodass es einer Vollstreckungsmaßnahme iSd § 408 StPO nicht bedürfe. Aus dieser Bestimmung folge aber auch, dass einem rechtskräftigen Verfallsausspruch bei schon erfolgtem Erlag der betroffenen Vermögenswerte bei Gericht nicht die Wirkung eines Exekutionstitels zukomme, aufgrund dessen die Republik Österreich erst exekutive Schritte beantragen müsste, sondern dieser Verfallsausspruch bereits eine Zuweisung der betroffenen Vermögenswerte anordne. Das Verfallserkenntnis schaffe den Titel im sachenrechtlichen Sinn für den Eigentumserwerb durch den Staat. Der Eigentumserwerb sei dabei insofern originär, als Rechte anderer auch unbekannter Personen an der Sache erlöschen würden. Der Republik Österreich würden aufgrund der rechtskräftigen Verfallsentscheidung Rechte an den betroffenen Vermögenswerten zustehen. Diese Rechte seien jedoch in einem Exekutionsverfahren und nach Erlag durch den Drittschuldner gemäß § 307 EO nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern vom Berechtigten ausdrücklich geltend zu machen, was bislang jedoch nicht erfolgt sei. Die Entscheidung des Erstgerichts sei daher aufzuheben. Da das Erstgericht keine Verteilung iSd §§ 307 Abs 2 iVm 285 bis 287 EO vorgenommen habe, sondern eine unmittelbare Zuweisung, begründe das Fehlen eines Antrags und das Unterlassen einer Verteilungstagsatzung keine Nichtigkeit.

Über die Verwahrungsgebühren sei naturgemäß am Ende der Verwahrung zu entscheiden, sodass eine Aufhebung auch dieses Teils der auch gar nicht begründeten erstgerichtlichen Entscheidung als Folge der vorgenannten Aufhebung unvermeidbar sei. In diesem Zusammenhang machte das Rekursgericht noch Ausführungen, wie vor (Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beteiligten) und nach der neuerlichen Entscheidung über diese Kosten (Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens) vorzugehen sein werde.

Dagegen richten sich die Rekurse nach § 527 Abs 2 ZPO der Betreibenden (ON 63), der Drittschuldnerin (ON 64), der Ersterlagsgegnerin Republik Österreich (ON 65) und des Einschreiters (ON 66); dieser erstattete auch eine Rekursbeantwortung zum Rekurs der Republik Österreich. Schließlich brachte die Betreibende eine Rekursbeantwortung gegen die Rekurse der Republik Österreich und des Einschreiters ein.

Rechtliche Beurteilung

I.1. Der Einschreiter ist weder Partei des Exekutionsverfahrens noch des als Teil davon geführten Erlagsverfahrens.

Es entspricht ständiger Judikatur, dass im Exekutionsverfahren zum Rekurs neben den Parteien nur diejenigen Personen berechtigt sind, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnitts dieses Verfahrens anzusehen sind (RIS Justiz RS0002150 [T10]). Jemand anderem auch wenn er sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet steht ein Rekursrecht im Allgemeinen nicht zu (RIS Justiz RS0002162). Als Ausnahme besteht ein Rechtsmittelrecht eines sonstigen Beteiligten, wenn ihm ein Rekursrecht gesetzlich eingeräumt ist oder wenn die anzufechtende Entscheidung auf seine Rechtsstellung unmittelbaren Einfluss hat (RIS Justiz RS0110287), so wenn er durch sie gesetzwidrig belastet wird oder ihm ungerechtfertigt Aufträge erteilt werden (RIS Justiz RS0002134 [T4]); bloß wirtschaftliche Nachteile verschaffen keine Beteiligtenstellung (RIS Justiz RS0002134 [T13]).

Die Voraussetzungen für seine Beteiligtenstellung werden vom Einschreiter nicht nachvollziehbar behauptet, wenn er als einzigen dafür in Frage kommenden Inhalt des Rekurses ON 49 ausführt, Grund für die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses sei die aufrechte gar nicht näher bezeichnete EV des Erstgerichts gegen den Verpflichteten und gegen die Betreibende. Selbst wenn man mit Rücksicht auf die Behauptungen im Erlagsantrag der Drittschuldnerin, die auf eine in einem Zivilprozess ergangene EV des Erstgerichts zugunsten des Einschreiters verwies, davon ausgehen wollte, dass gefährdete Partei dieser EV der Einschreiter sei, wäre für ihn nichts gewonnen. Wie er nämlich selbst zutreffend argumentiert, verschafft die EV dem Gläubiger keinerlei Vorrecht vor anderen Gläubigern des Schuldners und begründet auch kein Pfandrecht (RIS Justiz RS0005044). Schon deshalb kann mit der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung des Erlags an die Republik Österreich kein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden sein. Eine Legitimation des Einschreiters für den Rekurs ON 49 ist daher nach der Aktenlage zu verneinen, zumal auch die bloße Tatsache der Zustellung des Beschlusses durch das Erstgericht eine solche nicht zu begründen vermag (vgl RIS Justiz RS0006677).

Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs nicht formal, also im Sinn dessen Zurückweisung, sondern meritorisch, so ist der dann zur Hauptfrage werdende Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen (Revisions )Rekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0121264; RS0115201; RS0042059; RS0043969).

Aus Anlass des Rekurses ON 66 ist somit der Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufzuheben, soweit über den Rekurs des Einschreiters ON 49 meritorisch (im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung) entschieden wurde, und dieser Rekurs zurückzuweisen.

I.2. Da dem Einschreiter weder Partei- noch Beteiligtenstellung zukommt muss auch seine Legitimation zur Einbringung einer Beantwortung eines im Exekutionsverfahrens ohnehin grundsätzlich einseitigen (RIS Justiz RS0116198; RS0118686) Rekurses an den Obersten Gerichtshof verneint werden. Deshalb ist auch dieser Rechtsmittelschriftsatz zurückzuweisen.

II. Die Drittschuldnerin wirft in ihrem (richtig) Rekurs ON 64 die ihrer Meinung nach erhebliche Rechtsfrage auf, zu welchem Zeitpunkt bzw wann konkret die ihr zustehende Verwahrungsgebühr für die von ihr als rechtskräftig gerichtlich bestellter Verwalter fällig sei, wozu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Die Entscheidung des Rekursgerichts sei insofern rechtlich verfehlt, als keine Bestimmung der Verwahrungsgebühren, sondern eine Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung erfolgt und ausgesprochen worden sei, dass darüber erst nach Ende der Verwahrung zu entscheiden sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichts stellt einen sogenannten „echten“ Aufhebungsbeschluss dar, dessen Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof auch für das Exekutionsverfahren (RIS Justiz RS0002467) in § 527 Abs 2 ZPO geregelt ist. Diese Bestimmung erlaubt dem Rekursgericht die Setzung eines Rechtskraftvorbehalts nur dann, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO für gegeben erachtet; § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 gelten jedoch nicht. Daher ist ein Rekurs über den Kostenpunkt iSd § 528 Abs 2 Z 3 ZPO auch im Exekutionsverfahren (RIS Justiz RS0002321; RS0002511) jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form materiell oder formell über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten beziehungsweise zuzuweisen sind beziehungsweise von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS Justiz RS0007695; RS0044233; RS0111498). Das gilt auch im Exekutionsverfahren für Kosten jeglicher Art, also auch für aufgelaufene Verwahrungskosten (RIS Justiz RS0002464, RS0002324), aber auch für die Belohnung des Zwangsverwalters (RIS Justiz RS0002687).

Die den Gegenstand des Rekurses der Drittschuldnerin bildenden Rechtsfragen betreffen (nur) den Kostenpunkt im Sinne der dargestellten Judikatur, weil darunter auch die Frage zu subsumieren ist, wann über den Kostenanspruch abzusprechen ist; sie sind deshalb vom Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO erfasst. Daher muss dieses Rechtsmittel als absolut unzulässig zurückgewiesen werden.

III. Die Betreibende strebt die Abänderung der Rekursentscheidung dahin an, die Drittschuldnerin anzuweisen, die erlegten Anteile am Investmentfonds zu veräußern, soweit dies zur Deckung der betriebenen Forderung notwendig sei, und das Realisat sowie den erliegenden Betrag von 7.270,77 (richtig: 7.278,07) EUR an ihre Rechtsvertreterin zu überweisen.

Ihre Argumentation lässt sich dahin zusammenfassen, dass Verfallsanordnungen nur die Wirkung eines Titels für den Eigentumserwerb durch den Bund zukomme, sodass gemäß § 408 StPO erst die Erlangung staatlicher Gewahrsame notwendig sei, um den Erfordernissen des § 380 ABGB nach Titel und Modus zu entsprechen; der angenommene Erlag stelle aber keine Verwahrung des Bundes dar, weshalb es erst weiterer, noch gar nicht gesetzter Schritte des Bundes bedürfe, um ihm Eigentum zu verschaffen. Verfallsanordnungen seien wie Zivilurteile zu vollstrecken, der vorliegenden Anordnung fehle es aber sowohl an der notwendigen Individualisierung und Konkretisierung der für verfallen erklärten Vermögenswerte als auch an einem konkreten Leistungsbefehl an den Verpflichteten. Eine rechtskräftige Verfallsanordnung führe auch nicht zum Verlust der Rechte Dritter an den für verfallen erklärten Vermögenswerten, vielmehr stelle sich erst im Exekutionsverfahren heraus, ob die Verfallsanordnung zurecht ergangen sei. Im vorliegenden Exekutionsverfahren hätten sich die Pfandrechte der Betreibenden durch den Erlag in solche an den erlegten Wertpapieren und Guthaben verwandelt und in weiterer Folge in Verfahrensrechte auf Ausfolgung des Realisats aus der Verwertung. Daher sei der bereits gestellte Verwertungsantrag der Betreibenden zu bewilligen. Ein Verteilungsverfahren habe nicht stattzufinden, weil der Bund weder betreibender Gläubiger sei noch über Rechte nach § 300a EO verfüge und der Verpflichtete nach wie vor Eigentümer der Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde sei. Weil der Bund weder Partei im Exekutions noch im Erlagsverfahren sei, bestehe keine Möglichkeit, ihm eine Frist zu gewähren, versäumte Verfahrenshandlungen nachzuholen.

Die Republik Österreich begehrt die Abänderung dahin, dass ihr die erlegten Werte aufgrund der rechtskräftigen Verfallsentscheidung zugewiesen werden. Sie kritisiert den Beschluss des Rekursgericht nur insofern, als die vom Erstgericht beschlossene Zuweisung des Erlagsbetrags an sie aufgehoben wurde. Es seien die wiederholten Anträge auf Übergabe der verfallenen Werte ignoriert worden. Sie habe ihre Forderung auch nicht iSd § 307 Abs 2 EO anzumelden, sondern aufgrund der rechtskräftigen Verfallsentscheidung einen vorrangigen Anspruch auf Ausfolgung, weshalb für eine Verteilung kein Raum bleibe.

Die Rekurse der Betreibenden und der Republik Österreich sind zulässig , weil Rechtsprechung zu den Fragen fehlt, in welchem Verhältnis der zeitlich vorausgehende Erwerb eines exekutiven Pfandrechts an bestimmten Vermögenswerten zu einer späteren Anordnung des Verfalls dieser Vermögenswerte durch ein Strafgericht steht und wie in diesem Fall nach einem Erlag dieser Vermögenswerte nach § 307 EO vorzugehen ist. Die beiden Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt .

III.1. Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist nach § 65 Abs 1 Auslieferungs und Rechtshilfegesetz (ARHG) unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen. Dem wurde durch den von § 64 Abs 7 ARHG gedeckten Ausspruch entsprochen, dass die genannten Vermögenswerte dem Bund zufallen, was die vermögensrechtliche Anordnung deren Verfalls zugunsten des Bundes darstellt. Nach § 64 Abs 4 ARHG ist die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ua nur zulässig, soweit nach österreichischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist. Zu beachten war daher auch § 20c Abs 1 Z 1 StGB, der (in der hier anzuwendenden Fassung des StrRÄG 2004) hier relevant ua vorsah, dass ein Verfall ausgeschlossen ist, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind. Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der ein Verfall rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist dem entsprechend gemäß § 64 Abs 6 ARHG nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene (nunmehr Haftungsbeteiligte iSd § 64 StPO) gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.

Dass der Betreibenden ausreichend Gelegenheit zur Äußerung und Darlegung ihres Standpunkts im Rechtshilfeverfahren gegeben wurde, sie also Parteistellung hatte, hat der Oberste Gerichtshof schon in der Begründung seiner ablehnenden Entscheidung im Erneuerungsverfahren zu AZ 11 Os 119/09y klargestellt.

Beim Verfall handelt es sich um eine gegenstandsbezogene Unrechtsfolge mit pönalem Charakter ( Fuchs/Tipold WK² § 20b Rz 1 ff). Im Vordergrund steht die Konfiskation von rechtswidrig erlangten Vermögenswerten (vgl Tischler in Salzburger Kommentar Vor §§ 20 - 20c und 26 StGB Rz 15).

Der Strafcharakter des rechtskräftigen strafgerichtlichen Verfallserkenntnisses rechtfertigt die Annahme einer Bindung auch der am Verfahren ausreichend beteiligten Betroffenen daran (vgl 1 Ob 612/95 = SZ 68/195; RIS Justiz RS0074219). Die Betreibende muss die unter ihrer, wenn auch erfolglosen, Beteiligung ergangene rechtskräftige Anordnung des Verfalls daher ebenso wie der Verpflichtete gegen sich gelten lassen. Weiters ist von der Bindungswirkung des Verfallserkenntnisses für das Zivilgericht, hier des Exekutionsgerichts, auszugehen.

III.2. Zu prüfen ist nun, wie sich eine Verfallsanordnung auf die Rechtsposition sowohl des Eigentümers (hier des Verpflichteten) als auch jener Dritten auswirkt, die ein Recht auf die vom Verfall betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände haben (hier die Betreibende durch die exekutive Pfändung im vorliegenden Exekutionsverfahren).

III.2.1. Im StGB finden sich dazu keine Regelungen: § 20b Abs 2 StGB sieht im gegebenen Zusammenhang (in der hier anzuwendenden Fassung des StrRÄG 1996) nur vor, dass Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, für verfallen zu erklären sind, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62 bis 65 StGB nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt. § 20c StGB (in der hier anzuwendenden Fassung des StrRÄG 2004) normiert nur, unter welchen Voraussetzungen ein Verfall ausgeschlossen oder davon abzusehen ist.

Auch aus den Verfahrensbestimmungen der §§ 443 ff StPO (in der bei Beschlussfassung am geltenden Fassung) ist mit einer Ausnahme für die hier zu beantwortende Rechtsfrage nichts zu gewinnen. § 444 Abs 2 StPO räumt Haftungsbeteiligten, die ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall geltend machen, das Recht ein, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408 StPO) binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

§ 408 Abs 1 StPO sieht für das Vorgehen nach Ausspruch des Verfalls vor: Befinden sich die für verfallen erklärten Vermögenswerte oder Gegenstände nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 64 StPO) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde; kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen. Wie mit den für verfallen erklärten Vermögenswerten oder Gegenständen vom Bund zu verfahren ist, normiert schließlich § 408 Abs 2 StPO.

III.2.2. Fuchs/Tipold vertreten die Ansicht, mit Rechtskraft der Entscheidung gehe das Recht an den betroffenen Gegenständen oder Vermögenswerten auf den Staat über (WK² Vor §§ 20 20c Rz 26 und WK StPO Vor §§ 443 - 446 Rz 7); an anderer Stelle erblicken sie im Verfallserkenntnis (nur) den Titel für den Eigentumserwerb durch den Staat an beweglichen körperlichen Sachen, der insofern originär sei, als Rechte anderer auch unbekannter Personen an der Sache wegen der dinglichen Wirkung der Entscheidung erlöschen (WK² § 20b Rz 2 und 29 sowie WK StPO § 443 Rz 22). Beim Verfall von Bankguthaben und anderen vermögensrechtlichen Forderungen soll der Schuldner dieser Forderung vom Gericht unverzüglich von der Rechtskraft der Entscheidung zu verständigen sein; damit gehe die Forderung auf den Bund über (WK StPO § 443 Rz 27).

III.2.3. Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits ausgesprochen, dass für verfallen erklärte Sicherheitsbeträge (erlegte Kautionen) mit Rechtskraft des Beschlusses, womit sie für verfallen erklärt werden, in das Eigentum des Bundes übergehen (15 Os 74/88 = SSt 59/39; 12 Os 83/96 = RIS Justiz RS0104978).

III.2.4. Für das Verwaltungsstrafverfahren sieht § 17 Abs 2 VStG vor, dass Gegenstände, die verfallsbedroht sind, hinsichtlich derer aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfand oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, nur für verfallen erklärt werden dürfen, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, dass mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wusste oder hätte wissen müssen. Dazu entspricht es einhelliger Ansicht, dass es Folge der Rechtskraft des Verfallserkenntnisses ist, dass der Eigentümer und die an der Sache dinglich Berechtigten ihre Rechte an dieser verlieren (VwGH 86/01/0264 [auch gegenüber dem übergangenen Eigentümer]; RIS Justiz RS0099598; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger , Verwaltungsverfahrens-recht 9 Rz 794).

III.2.5. Nach Meinung des erkennenden Senats hat dies auch wegen seines pönalen Charakters für das hier zu beurteilende gerichtliche Verfallserkenntnis zu gelten, weshalb mit Eintritt dessen Rechtskraft vom Verlust der Rechte durch die am Verfallsverfahren beteiligte Betreibende und den Verpflichteten an den für verfallen erklärten Gegenständen/Vermögenswerten auszugehen ist. Dem entsprechend räumt § 444 Abs 2 StPO nur jenen Dritten, die im der Verfallsanordnung vorausgehenden Verfahren keine Parteistellung hatten, Ersatzansprüche gegen den Bund als Ausgleich für den Verlust ihrer Rechte ein ( Fuchs/Tippold WK StPO § 444 Rz 51). Durch Umkehrschluss ist daraus abzuleiten, dass jedenfalls die Rechte an den für verfallen erklärten Gegenständen oder Vermögenswerten jener Personen, die im der Verfallsanordnung vorausgehenden Verfahren Parteistellung hatten, mit Eintritt der Rechtskraft der Verfallsanordnung nach erfolgloser/unterlassener Geltendmachung ersatzlos und endgültig erlöschen. Korrespondierend dazu führt die Rechtskraft der Verfallsanordnung ex lege zum unbelasteten Erwerb der Rechte an den betroffenen Gegenständen und Vermögenswerten durch den Bund und wirkt in diesem Sinn originär.

III.2.6. Die Rechtslage ist damit jener zum Eigentumserwerb im Zusammenhang mit einem Enteignungsbescheid vergleichbar. Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär und grundsätzlich lastenfrei, wofür die Rechtskraft des Enteignungsbescheids Voraussetzung ist (RIS Justiz RS0010847; 5 Ob 234/08k mwN). Nach neuerer Auffassung von Lehre und Rechtsprechung bildet die Rechtskraft des Enteignungsbescheids (nur) den Rechtsgrund, der allerdings gemäß § 35 Abs 1 EisbEG noch des Vollzugs der Enteignung als Modus des Rechtserwerbs iSd § 380 ABGB bedarf (5 Ob 108/12m mwN). Nach § 35 Abs 1 EisbEG ist nämlich die Enteignung erst vollzogen, wenn der Enteigner einvernehmlich oder zwangsweise in den Besitz des enteigneten Gegenstands gelangt ist. Indem sich § 35 Abs 2 EisbEG nicht mit der Rechtsgestaltung begnügt, sondern einen Vollzug der Enteignung vorsieht und diesen an den Nachweis der Leistung (Sicherstellung) der Entschädigung knüpft, vollzieht sich der Eigentumswechsel erst, allerdings auch schon mit diesem Vollzug ( Spielbüchler in Rummel ³ § 365 ABGB Rz 5).

Wie die Darstellung der Gesetzeslage zu Punkt II.2.1. zeigt, findet sich eine dem § 35 EisbEG vergleichbare Bestimmung im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verfallserklärung nicht. Sie ist auch nicht in § 408 Abs 1 StPO zu erblicken, weil damit lediglich im Sinne einer Organisationsvorschrift (nur) für eine konkrete Konstellation (weiterhin Gewahrsame des früheren Eigentümers) geregelt wird, wer für den Bund und wie vorzugehen hat, damit der Bund auch die (noch nicht gegebene) Gewahrsame an den in sein Eigentum übertragenen Gegenständen/Vermögenswerten erlangt, um diese sodann iSd § 408 Abs 2 StPO nutzen/verwerten/vernichten zu können. Eine materiell rechtliche Regelung dahin, dass die Wirksamkeit des Verfalls und damit des Enstehens des Eigentumsrechts beim Bund von der Erlangung der Gewahrsame oder einer Verfügungsermächtigung über die betroffenen Gegenstände/Vermögenswerte oder einer sonstigen Mitwirkung des (bisher) Verfügungsberechtigten abhängig sein soll, lässt sich ihr allerdings nicht entnehmen. Vielmehr wird dem Verfallserkenntnis die Wirkung eines Exekutionstitels verliehen, der alle für verfallen erklärten und exekutiv verwertbaren Vermögenswerte erfasst und dem Bund die Möglichkeit schafft, seinen darauf gerichteten Herausgabeanspruch in Exekution zu ziehen.

III.2.7. Für den strafgerichtlichen Verfall ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der originäre Erwerb des lastenfreien Eigentums durch den Bund mit Eintritt der Rechtskraft des Verfallserkenntnisses ex lege erfolgt.

III.2.8. Der Einwand der Betreibenden, das Verfallserkenntnis vom sei zu unbestimmt, trifft nicht zu. Wohl verlangen Judikatur (RIS Justiz RS0101567 ua) und Lehre ( Fuchs/Tipold WK StPO § 443 Rz 19; Lässig WK StPO § 408 Rz 1) eine konkretisierte sowie eine Verwechslung ausschließende Bezeichnung der betroffenen Vermögenswerte. Diesen Erfordernissen entspricht die umschreibende Formulierung im Spruch des Verfallserkenntnisses (noch), zumal die Betreibende auch gar nicht aufzuzeigen vermag, worin eine Verwechslungsgefahr bestanden haben sollte, und hier unstrittig ist, dass die für verfallen erklärten Vermögenswerte mit den von der Betreibenden gepfändeten und von der Drittschuldnerin erlegten identisch sind.

III.3. Für das vorliegende Exekutionsverfahren und den darin rechtskräftig angenommenen Erlag hat die dargestellte Wirkung des Verfallserkenntnisses folgende Konsequenzen:

III.3.1. Ein Vorgehen für den Bund iSd § 408 Abs 1 StPO scheidet von vornherein aus, weil der Verpflichtete abgesehen vom Verlust seines Eigentums schon aufgrund der rechtskräftigen Annahme des Erlags der Vermögenswerte durch das Exekutionsgericht, die bis zu seiner Beendigung durch Ausfolgung (oder Beseitigung durch eine Gerichtsentscheidung) Rechtsbestand hat, gar nicht in der Lage ist, darüber zu verfügen; Gleiches gilt für die Drittschuldnerin.

III.3.2. Der Erlag erfolgte ua im Rahmen der Forderungsexekution. Dafür ordnet § 307 Abs 2 EO (nunmehr) an, dass die gerichtlich erlegten Beträge zu verteilen sind; hiefür gelten §§ 285 bis 287 EO mit der Maßgabe, dass unter Gläubiger nicht nur betreibende Gläubiger, sondern auch solche zu verstehen sind, die in § 300a EO genannte Rechte an der Forderung haben, das sind vorrangige Zessionare und Vertragspfandgläubiger. Es sind auch andere Fälle von Unsicherheit über den wahren Gläubiger der Forderung unter § 307 EO zu subsumieren, weil sich dabei die Situation nicht grundsätzlich anders darstellt, als beim nicht betreibenden Zessionar ( Oberhammer in Angst ² § 307 Rz 3). Es muss also als Prämisse eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens nicht mehr unbestritten sein oder aufgrund eines Urteils feststehen, dass die den Erlag verursachende und im Exekutionsverfahren überwiesene Forderung tatsächlich zum Vermögen des Verpflichteten gehört ( Zechner , Forderungsexekution § 307 EO Rz 8). Die Frage, wer Gläubiger der gepfändeten Forderung ist, muss Gegenstand des Verteilungsverfahrens nach § 307 Abs 2 EO sein. Daher sind neben dem Verpflichteten auch alle nach der Aktenlage als Gläubiger in Frage kommenden Personen zur von Amts wegen anzuberaumenden (§ 285 Abs 3 EO) Verteilungstagsatzung zu laden; die Aktenlage bildet in diesem Verfahrensstadium vor allem der Erlagsantrag ( Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner EO § 307 Rz 43 unter Verweis auf RV 181 BlgNR 18. GP 47). Zur Verteilungstagsatzung sind daher nicht nur die betreibenden, sondern jedenfalls auch alle Gläubiger zu laden, zu deren Gunsten der Drittschuldner hinterlegt hat ( Holzhammer , Zwangsvollstreckungsrecht 4 311).

Es besteht kein Grund, diese Rechtslage nicht auch auf die erlegten „Fondsanteile“, also auf den gesamten Erlag anzuwenden (vgl § 325 Abs 2 EO).

III.3.3. Das Erstgericht wird daher schon zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ( Jakusch in Angst ² § 39 Rz 79a) eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen haben, zu der nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch die Republik Österreich als Ersterlagsgegnerin jedenfalls zu laden sein werden; gleichzeitig sind diese iSd § 285 Abs 3 EO zur Anmeldung ihrer Forderungen/Ansprüche aufzufordern. Daraus ergibt sich auch für Forderungsprätendenten, die nicht zu den betreibenden Gläubigern zählen, zwingend die Notwendigkeit, gegenüber dem Erlags (= Exekutions )gericht aktiv zu werden. Schon deshalb verbietet sich die vom Erstgericht vorweg verfügte Zuweisung des Erlagsbetrags ohne jede Antragstellung eines solchen Gläubigers beim Exekutionsgericht, die seitens der Republik Österreich (allenfalls mangels Aufforderung zur Anmeldung in einer Ladung zur Verteilungstagsatzung) bisher im erstinstanzlichen Verfahren aber (noch) nicht erfolgte.

Einem Antrag der Republik Österreich auf Ausfolgung (Auszahlung/Erteilung der Verfügungsermächtigung) wäre nach der zu Punkt III.2. dargestellten Rechtsansicht stattzugeben; und zwar selbst dann, wenn man für den Eigentumserwerb des Bundes dennoch die Einhaltung eines modus (= Besitzübertragung) zur Erlangung des Eigentums verlangen würde, weil ihn der rechtskräftige Verfallsbeschluss wegen des damit verbundenen Erlöschens der Rechte der Betreibenden jedenfalls mit dem besten Recht (auf Herausgabe) ausstattete.

III.3.4. Für das Exekutionsverfahren wird mit einer Ausfolgung des Erlags an den Bund ein Ergebnis erzielt (Unzulässigkeit der weiteren Exekutionsführung), das jenem vergleichbar ist, das mit einem stattgebenden Exszindierungsurteil erreicht wird. Ist einer Exszindierungsklage rechtskräftig stattgegeben worden, ist die Anlassexekution, soweit sie von diesem Urteil für unzulässig erklärt wird, nach § 37 Abs 4 EO von Amts wegen oder über Antrag ohne vorherige Vernehmung der Parteien einzustellen bzw einzuschränken ( Jakusch in Angst ² § 37 Rz 71). Im Hinblick auf die ursprünglich wirksame Pfändung für die Betreibende wodurch sich die Rechtslage von einer wirkungslosen Pfändung wegen vorheriger Zession nach § 300a Abs 1 EO unterscheidet, die die Exekution ins Leere gehen lässt (RIS Justiz RS0109092: 3 Ob 2155/96z = RS0106417; 3 Ob 2078/96a = SZ 70/264; Oberhammer in Angst ² § 300a Rz 1) ist es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, unter analoger Anwendung der Bestimmung des § 37 Abs 4 EO die Anlassexekution gleichzeitig mit dem Ausfolgungsbeschluss einzustellen. Damit wird nicht in die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung eingegriffen, weil ein nachträglich entstandener Einstellungsgrund (Verfall) wahrgenommen wird (3 Ob 167/07s = SZ 2007/205 = RIS Justiz RS0001202 [T7]).

III.4.4. Der theoretisch denkbare Fall, dass sich die Republik Österreich am Verteilungsverfahren nicht beteiligt, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil sie mit dem vorliegenden Rekursantrag die Zuweisung der erlegten Werte verlangt und dies im fortzusetzenden Verfahren zu berücksichtigen ist.

IV. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO. Infolge der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO (RIS Justiz RS0116198) stehen der betreibenden Partei für ihre zwar nicht unzulässige (RIS Justiz RS0118686 [T11]), aber nicht zweckentsprechende (RIS Justiz RS0118686 [T12]) Rekursbeantwortung Kosten nicht zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00121.12H.1017.000