OGH vom 22.07.2020, 1Ob128/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdenden Partei Dr. R*****, vertreten durch die Stipanitz-Schreiner Partner Rechtsanwälte GbR, Graz, gegen die beklagte und gefährdete Partei I*****, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen Ehescheidung (hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 84/20t46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom , GZ 250 C 23/18d41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen der § 78, 402 Abs 4 EO iVm §
528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
– – Gehör gewährt
Kodek AngstOberhammer
– –
– –
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00128.20K.0722.000 |
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