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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Das eigenhändige Testament mit vielen Fragezeichen
I. Ausgangssachverhalt
Fremdhändige Testamente sind aufgrund der viel diskutierten Entscheidung 2 Ob 192/17z in aller Munde. In dieser ging es bekanntermaßen um Formfragen. In der vorliegenden Erbrechtspraxis wenden wir uns demgegenüber dem eigenhändigen Testament zu. Auch dieses hat hinsichtlich offener Formfragen immer wieder Überraschungen für den Anwender parat, iaR sind einschlägige Sachverhalte allerdings sehr einzelfallbezogen. Vor allem aber sind es inhaltliche Fragen, die beim eigenhändigen Testament Anlass zu Streitigkeiten geben; dies resultiert ganz einfach aus der Rechtsunkenntnis des Testators. Ganz aktuell wurde ein Fall an mich herangetragen, der zeigt, welche Facetten sich ergeben können:
Der Verstorbene lebte seit vielen Jahren in aufrechter Lebensgemeinschaft und hinterließ zwei Kinder, bei denen es sich nicht um die Kinder seiner Lebensgefährtin handelte. In seinem – formgültigen – eigenhändigen Testament aus dem Jahr 1993 ordnete er (verkürzt und auszugsweise) Folgendes an:
Meiner Lebensgefährtin L. bestimme ich auf ihre Lebensdauer als Vermächtnis das Recht, mein Haus an der Adresse (…) zu bewohnen [Anm: Die genannte Lebensgefährtin ist ident mit jener zum Ablebe...