OGH vom 19.11.2014, 6Ob187/14i

OGH vom 19.11.2014, 6Ob187/14i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** K*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel ua Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** Z*****, vertreten durch Dr. Andreas Hanusch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.000 EUR sA (Revisionsinteresse 31.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 73/14x 36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht besteht für eine analoge Anwendung des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG auf Darlehensverträge zwischen Lebensgefährten keine Grundlage. Der Gesetzgeber hat bewusst die Lebensgemeinschaft nur in einzelnen Bereichen näher rechtlich geregelt und bewusst auf eine vollkommene Gleichstellung von Ehe und Lebensgemeinschaft verzichtet. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung für eine Analogie bildende planwidrige Lücke in § 1 NotariatsaktsG. Eine Analogie ist nämlich jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen ( P. Bydlinski in Koziol/ Bydlinski/Bollenberger , ABGB 4 § 7 Rz 2; RIS Justiz RS0106092; 4 Ob 542/91).

Auch der Einwand, die Vereinbarung, worin sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin als Ausgleich für die Reduktion ihrer Arbeitszeit einen monatlichen Kostenbeitrag für das gemeinsame Wohnen und die Verpflegung in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen, sei gemäß § 1 Abs 1 lit d NotariatsaktsG notariatsaktspflichtig, geht ins Leere. Wenngleich nach einem Teil der Literatur Unterhaltsvereinbarungen zwischen Lebensgefährten notariatsaktspflichtig sind, wenn sie Schenkungscharakter haben ( Deixler Hübner , Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft 11 [2013] 312; U. Aichhorn , Das Recht der Lebenspartnerschaft. Ehe und Lebensgemeinschaft, 428) ist jedenfalls Voraussetzung dafür, dass eine Schenkung vorliegt, mithin die Leistung aus reiner Freigiebigkeit (RIS Justiz RS0033054) geleistet wird. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sollte dieser Betrag aber gerade als Kostenbeitrag für das gemeinsame Wohnen in der Wohnung der Klägerin geleistet werden. Ausgehend von diesen Feststellungen lag jedenfalls kein Schenkungswille vor. Auch die weiteren Revisionsausführungen, die Parteien hätten ein nicht durchsetzbares „Lebensgefährtinnen Gehalt“ vereinbart, entfernen sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist (RIS Justiz RS0043312).

Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft bewohnte gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt (RIS Justiz RS0033701).

Wenn das Berufungsgericht basierend auf den Feststellungen des Erstgerichts und die Ausführungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung die Angaben des Beklagten für „wahrheitswidrig“ hielt, stellt dies keine eigene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, sondern lediglich die gesetzlich vorgesehene Erledigung der Beweisrüge dar. Eine mündliche Verhandlung wäre nur dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht (RIS Justiz RS0043461) oder ohne Beweiswiederholung Feststellungen aufgrund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt (RIS Justiz RS0043057, RS0043026). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

In der Auffassung der Vorinstanzen, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung durchsetzbar ist, liegt auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die während einer Lebens-gemeinschaft erbrachten Leistungen und laufenden Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und nicht rückforderbar (2 Ob 134/12p). Dies gilt grundsätzlich für die von beiden Seiten erbrachten Leistungen. Dies schließt aber eine im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarung zwischen den Lebensgefährten über die Tragung der monatlichen Wohn und Verpflegungskosten nicht aus.

Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00187.14I.1119.000