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OGH vom 13.06.2012, 2Ob215/11y

OGH vom 13.06.2012, 2Ob215/11y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, *****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) 8.147,27 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 160/11b 13, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 6 Cg 195/10b 8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter binnen 14 Tagen den Betrag von 4.073,64 EUR samt 4 % Zinsen aus 9.473,64 EUR vom bis zum sowie aus 4.073,64 EUR ab zu bezahlen und die mit 983,35 EUR (darin 52,66 EUR USt und 667,35 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.

Das Mehrbegehren von 4.073,63 EUR sA wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Lenker des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Linienbusses musste eine Vollbremsung einleiten, um eine Kollision mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, der unmittelbar vor dem Omnibus dessen Fahrlinie schnitt, hintanzuhalten. Dabei wurde eine Businsassin zu Boden geschleudert und verletzt. Die Businsassin machte in einem Vorprozess gegenüber der nunmehrigen Klägerin als dortige (gemeinsam mit der Omnibushalterin) Beklagte Schadenersatz in Höhe von 5.400 EUR sowie die Feststellung ihrer Haftung für die künftigen Unfallfolgen geltend. Die nunmehrige Klägerin forderte die nunmehrige Beklagte unter Verweis auf das Alleinverschulden der unfallbeteiligten Pkw Lenkerin schriftlich auf, Ersatz zu leisten. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die mangelnde Verursachung seitens der Pkw Lenkerin ab. Aufgrund der folgenden Streitverkündung trat die Beklagte dem Vorprozess auf Seiten der Klägerin (dort Beklagte) als Nebenintervenientin bei. Sie bestritt, dass das Fahrverhalten der Lenkerin des bei ihr haftpflichtversicherten Pkws in kausalem Zusammenhang mit dem Sturz der Businsassin gestanden sei. Im Vorprozess wurde die nunmehrige Klägerin schließlich (neben der Feststellung der Haftung für künftige Schäden) schuldig erkannt, an die Businsassin den Schadensbetrag von 5.400 EUR zu zahlen. Die Ersatzpflicht wurde auf § 9 Abs 2 EKHG gestützt, weil die Vollbremsung als außergewöhnliche Betriebsgefahr zu werten sei, die unmittelbar auf dem Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, nämlich der Pkw Lenkerin beruhe.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin von der Beklagten den Ersatz des von ihr dem Unfallopfer geleisteten Schadenersatzbetrags von 5.400 EUR sowie der eigenen und gegnerischen Kosten des Vorprozesses in Höhe von 8.147,27 EUR. Hinsichtlich der Kosten stützte sich die Klägerin auf § 1037 ABGB. Ihre Prozessführung im Vorprozess sei auch zum klaren und überwiegenden Vorteil der hier Beklagten gewesen.

Die Beklagte erhob nur teilweise Einspruch und zahlte den Teilbetrag von 5.400 EUR, bestritt jedoch ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens. Im Vorverfahren sei es ausschließlich um die die Klägerin betreffende Frage gegangen, ob hinsichtlich des klägerischen Busses die Tatbestandsvoraussetzungen einer Halterhaftung für außergewöhnliche Betriebsgefahr vorgelegen seien oder nicht. Die Abklärung dieser Frage habe für die Beklagte und deren Haftung keinerlei Bewandtnis gehabt und sei für sie auch nicht von Nutzen. Die von der Klägerin vorgenommene Bestreitung sei ausschließlich in ihrem eigenen Interesse erfolgt, sodass eine Haftung der Beklagten für die Kosten des Vorprozesses nicht in Betracht komme.

Das Erstgericht gab dem restlichen Klagebegehren von 8.147,27 EUR sA gestützt auf § 1037 ABGB statt. Die Streitverkündigung diene im Zusammenhang des § 1037 ABGB dazu, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtige, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also dort nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. Die Beklagte habe sich am Vorprozess als Nebenintervenientin beteiligt. Wenngleich sich die Rechtsstellung des Nebenintervenienten ausschließlich aus dem Prozessverhältnis ableite und ihm alle sachdisponierenden Anträge verwehrt seien, wäre es im vorliegenden Fall doch an der Beklagten (Nebenintervenientin) gelegen, auf eine Minimierung des Aufwands des Vorprozesses hinzuwirken, und zwar nach Herstellen des Einvernehmens mit der dort beklagten und hier klagenden Partei die Ersatzpflicht gegenüber der Businsassin anzuerkennen. Es liege nämlich kein Fahrfehlverhalten des Buslenkers vor; die Ersatzpflicht ergebe sich aus § 9 Abs 2 EKHG, weil die Vollbremsung als außergewöhnliche Betriebsgefahr unmittelbar auf das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, nämlich der Lenkerin des bei der Nebenintervenientin (hier Beklagten) haftpflichtversicherten Pkws zurückzuführen sei. Trotzdem habe die Nebenintervenientin ausdrücklich bestritten, dass das Fahrverhalten der Lenkerin des bei ihr haftpflichtversicherten Pkws in kausalem Zusammenhang mit dem Sturz der Businsassin stehe. Insofern seien im Ergebnis die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht der Beklagten für die Kosten des Vorverfahrens gegeben.

Das Berufungsgericht wies das restliche Klagebegehren im Wesentlichen (abgesehen von einem geringfügigen Zinsbegehren) ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach der älteren Rechtsprechung sei § 11 EKHG (ebenso wie § 1302 ABGB) taugliche Rechtsgrundlage nur für den Rückgriff bezüglich des von einem Solidarschuldner geleisteten Unfallschadens, nicht aber auch bezüglich von Verfahrenskosten, für die kein Solidarschuldverhältnis mit dem Kläger bestehe, woran auch eine Streitverkündigung sowie die Nichtbefolgung der Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient nichts ändere. Das Schadenersatzrecht scheide als Anspruchsgrundlage aus, wenn es an einer Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen mangle, zumal außerhalb einer solchen ein reiner Vermögensschaden (abgesehen vom Fall des Vorsatzes) nicht zu ersetzen sei. Zu § 1037 ABGB habe der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergebe sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses ab Streitverkündung und den dem Geschädigten gezahlten Vermögensschaden verlangen könne; allerdings wurde auch festgehalten, dass die Anspruchsgrundlage Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheide, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar sei. § 1041 ABGB komme nur dann zum Tragen, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Rechtsverhältnis existent sei, was in Fällen wie hier (rechtskräftiges Urteil zwischen der Klägerin des Vorprozesses und der regressberechtigten Beklagten des Vorprozesses) keinesfalls zutreffe. Im vorliegenden Fall scheitere die Anwendbarkeit sowohl des § 1037 ABGB als auch des § 1041 ABGB daran, dass eine Prozessführung der Klägerin im Vorprozess ausschließlich im Interesse der nunmehrigen Beklagten nicht erkennbar sei. Die nunmehrige Klägerin habe im Vorprozess ihre Haftung mit dem Argument bestritten, dass vom Alleinverschulden der dortigen Klägerin (kein entsprechendes Festhalten) auszugehen sei. Überdies sei auch die Unfallskausalität der geltend gemachten Verletzungen in Frage gestellt worden. Es könne also keinesfalls gesagt werden, dass die nunmehrige Klägerin den Vorprozess ausschließlich im Interesse der jetzigen Beklagten geführt hätte. Eine derartige Annahme wäre nur zulässig, wenn die Klägerin im Vorprozess (etwa in der Streitverkündigung) gegenüber der regresspflichtigen Beklagten erklärt hätte, eine weitere Bestreitung des dortigen Klagebegehrens nur aufrecht zu erhalten, wenn dies seitens der Regresspflichtigen ausdrücklich gewünscht werde, ansonsten aber ihre Haftung gegenüber der dortigen Klägerin unter Vorbehalt des Regresses anerkennen zu wollen. Die Regressberechtigte hätte es daher selbst in der Hand gehabt, einen weiteren unnötigen Aufwand im Vorprozess hintanzuhalten. Wenn sich die Regressberechtigte aber in den Vorprozess mit der Begründung einlasse, dass die dortige Klägerin das Alleinverschulden am gegenständlichen Vorfall zu tragen habe und diesen Einwand bis zum Schluss der Verhandlung unverändert aufrecht halte, könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass diese Prozessführung ausschließlich im Interesse des Regresspflichtigen geschehen wäre. Jedenfalls sei eine Abtrennbarkeit des für die Verfolgung der fremden Interessen gemachten Aufwands von der eigenen Sphäre des Regressberechtigten nicht möglich. Die (ordentliche) Revision sei zulässig, weil über die vereinzelt gebliebene Entscheidung 8 Ob 2/00b hinaus die eine Kostenerstattungspflicht aus dem Vorprozess auf Basis des § 1041 ABGB bejaht habe eine weitere einschlägige Rechtsprechung nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, der Klage stattzugeben; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück bzw Abweisung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage des Prozesskostenregresses keine einheitliche Rechtsprechung besteht; sie ist auch teilweise berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, die Judikatur zur Frage der Regressfähigkeit von im Vorprozess entstandenen Prozesskosten sei uneinheitlich, weil der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 7 Ob 203/98y und 2 Ob 108/00x den Kostenregress gegen den dem Vorprozess beigetretenen Nebenintervenienten (aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB) im vollen Umfang zugelassen und in anderen Entscheidungen teilweise (6 Ob 324/97h, 7 Ob 277/98f, 1 Ob 232/99w) oder zur Gänze (RIS Justiz RS0109200) abgelehnt habe. Die Revision sei daher zulässig. Der Beitritt als Nebenintervenient im Vorprozess hindere den Regress von Prozesskosten nicht. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, im Vorprozess den Prozessaufwand zu minimieren, indem sie den Klagsanspruch (im Einvernehmen mit den dort Beklagten) anerkannt hätte; auch hätte sie der Businsassin außergerichtlich gemäß § 1423 ABGB die Einlösung anbieten können. Die Klägerin habe die Beklagte im Zuge des Vorprozesses vor Streitverkündung aufgefordert, in den Schadenfall einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beklagten klar sein müssen, dass die Klägerin den Vorprozess im ausschließlichen Interesse der hier Beklagten führe, weil den Lenker des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Omnibusses kein Verschulden am Verkehrsunfall treffe. Die Prozessführung der Klägerin im Vorprozess sei zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beklagten erfolgt. Sollte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangen, dass sich die Klägerin nicht auf § 1037 ABGB berufen könne, so seien die Kosten des Vorprozesses zumindest teilweise auf Basis des § 1041 ABGB zuzusprechen.

Hierzu wurde erwogen:

1. Es entspricht zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, dass der dem (Vor )Prozess trotz Streitverkündung nicht beitretende Gesamtschuldner die Kosten dieses Prozesses (anteilig) zu tragen hat, weil anzunehmen ist, dass er die Prozessführung als auch in seinem Interesse gelegen betrachtete (RIS Justiz RS0109200, insbesondere 6 Ob 324/97h, 7 Ob 203/98y, 1 Ob 232/99w).

2. In den Fällen des Beitritts des Regresspflichtigen als Nebenintervenient des Vorprozesses wie hier bejahte der Oberste Gerichtshof früher vereinzelt ebenfalls den Kostenregress. So etwa in der Entscheidung 7 Ob 277/98f mit der Begründung, dass der Vorprozess auch über wesentliche Haftungsfragen betreffend das Verhältnis des Regresspflichtigen zu den Regressberechtigten mitzuentscheiden gehabt habe. Der 7. Senat ging von einem gleichwertigen Interesse aller im Vorprozess Beklagten einschließlich der dortigen Nebenintervenientin aus und teilte die Entschädigungspflicht in analoger Anwendung des § 1043 ABGB auf alle Personen, zu deren Gunsten der Vorprozess geführt worden sei, gleichmäßig auf. Die Entscheidung 2 Ob 108/00x bejahte den Anspruch auf Kostenregress gemäß § 1037 ABGB, weil der Prozess zum klaren und überwiegenden Vorteil des als Nebenintervenient beigetretenen Regresspflichtigen geführt worden sei, zumal im Vordergrund gestanden sei, dass dieser als Unterfrachtführer das Abhandenkommen des Frachtguts zu verantworten und damit im Innenverhältnis der beteiligten Frachtführer den Schaden hieraus zur Gänze zu tragen habe. In der Entscheidung 8 Ob 2/00b wurde der Prozesskostenregress mit einem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB begründet.

3. In der jüngeren Rechtsprechung wurden die auf § 1037 ABGB gestützten Regressansprüche häufig mit der Begründung abgewiesen, dass Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheide, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen getätigte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar sei (3 Ob 53/02v; 3 Ob 313/01b; 2 Ob 242/03g; 4 Ob 146/10i; 1 Ob 90/11h).

4. In der Literatur vertritt Koziol (Haftpflichtrecht I 3 [1997] Rz 14/30) zur Frage des Prozesskostenersatzes zwischen Solidarschuldnern die Auffassung, dass soweit der belangte Schuldner durch die Führung des Prozesses auch die Interessen des Mitschuldners wahrnehme, er deshalb zugleich dessen Geschäftsführer sei und entsprechend den Regeln der §§ 1035 ff ABGB Aufwandersatz begehren könne (ähnlich Gamerith in Rummel 3 § 896 ABGB Rz 10 sowie Apathy/Riedler in Schwimann 3 § 896 ABGB Rz 5).

Fötschl (Zur Ausgleichsfähigkeit von Kosten eines Vorprozesses, ÖJZ 2004/48) lehnt derartige Ersatzansprüche ab, weil dem regresspflichtigen Solidarschuldner nach wie vor die Inanspruchnahme durch den Gläubiger drohe. Das Geschäft des Regresspflichtigen sei durch die Prozessführung im Vorprozess nicht „miterledigt“ worden. Habe der Regresspflichtige rein faktische Vorteile aus der Prozessführung, so handle es sich aus der Sicht der Geschäftsführung ohne Auftrag bloß um Reflexvorteile. Im Übrigen fehle es dem belangten Solidarschuldner am Fremdgeschäftsführungswillen.

Perner (Ersatz der Kosten eines Vorprozesses beim Solidarschuldnerregress, RdW 2008, 49; derselbe in Klang 3 , § 896 ABGB Rz 51 f) hingegen meint, dass der Fremdgeschäftsführungswille keineswegs eine unüberwindbare Hürde für einen Ersatzanspruch aus auftragsloser Geschäftsführung sei, wie die Bestimmungen über die angewandte Geschäftsführung ohne Auftrag zeigten (§§ 336, 418, 517 und 1097 ABGB). Dass der belangte Solidarschuldner keinen Ersatz bekomme, weil er auch selbst verpflichtet sei und somit kein fremdes Geschäft führe, könne sowohl vom Ergebnis als auch von den Zielsetzungen der Regelungen des ABGB über auftragslose Geschäftsführung nicht überzeugen. Entscheidendes Merkmal sei, dass ein Gemeinschafter nützliche Aufwendungen für einen angestrebten Erfolg tätige, von dem alle etwas haben sollten. Eine taugliche Rechtsgrundlage für den Regress der Kosten eines Vorprozesses beim Solidarschuldner sei im Recht der Gemeinschaft, und zwar konkret in § 837 Satz 3 ABGB zu finden.

G. Kodek (in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.00 § 896 Rz 18) spricht sich für einen Regress von nach § 896 ABGB nicht regressierbaren Kosten aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Die Kosten seien anteilig, im Zweifel zu gleichen Teilen zu tragen.

Nach P. Bydlinski (in KBB 3 § 896 ABGB Rz 8) ist für den Rückgriff wegen der dem Gläubiger ersetzten Kosten § 896 ABGB heranzuziehen; ansonsten (insbesondere für eigene Kosten) komme § 1037 ABGB als Anspruchsgrundlage in Betracht, sofern den Mitschuldnern der Streit verkündet worden sei.

5. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Beklagte vor Einlassung in den Vorprozess aufgefordert, den Anspruch der Businsassin zu erfüllen. Da dies nicht erfolgte, blieb ihr nichts anderes übrig, als sich in den Prozess einzulassen. Die Anerkennung des Anspruchs hätte die Klägerin der Gefahr ausgesetzt, dass die Beklagte im Regressverfahren mangelnde Prozessführung einwendet. Im Vorverfahren wurde unter anderem das mangelnde Eigenverschulden der Businsassin geklärt. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen sind auch für die Beklagte als Nebenintervenientin des Vorprozesses bindend (vgl 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; 1 Ob 242/97p = SZ 70/200) und wären daher einem allfälligen Verfahren zwischen der Businsassin und der Beklagten zugrundezulegen. Insofern erfolgte die Prozesseinlassung und führung durch die Klägerin auch im Interesse der Beklagten. Der Klägerin steht daher ein Regressanspruch gemäß § 1037 ABGB gegen die Beklagte zu, und zwar mangels Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Beklagten (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung der Geschädigten (vgl 7 Ob 277/98f). Da kein Überwiegen des diesbezüglichen Interesses einer der Parteien festgestellt werden kann, ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch der Klägerin im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl ihrer eigenen als auch jener, zu deren Ersatz die Klägerin im Vorprozess verpflichtet wurde. Der Höhe nach sind diese Kosten unstrittig.

Der nach Erfüllung eines Teils des Klagebegehrens (Zahlung von 5.400 EUR) verbleibende Anspruch der Klägerin besteht daher mit 4.073,64 EUR zu Recht.

Der Revision war somit teilweise Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen waren entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO.