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OGH vom 12.10.2011, 3Ob120/11k

OGH vom 12.10.2011, 3Ob120/11k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** und 2. Dr. G*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. L***** OHG, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 45.022,65 EUR sA, über den Antrag der klagenden Parteien auf Nichtigerklärung, in eventu Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 3 Ob 120/11k, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom , AZ 3 Ob 120/11k, hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 7 R 166/10y 19, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Nichtigerklärung des Beschlusses (weil das Gericht mangels Verstärkung nach § 8 OGHG unrichtig besetzt war), in eventu auf Berichtigung des Beschlusses in Richtung einer Zulassung der Revision und Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Ansinnen der Kläger steht entgegen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen ist und seine Entscheidungen weder im innerstaatlichen Instanzenzug noch durch ihn selbst überprüfbar sind; durch die Entscheidung wird die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig geklärt (1 Ob 287/01i; RIS Justiz RS0116215, RS0117577).

Ein Fall des § 522 ZPO liegt nicht vor. Mit dem Antrag auf Berichtigung streben die Kläger auch keine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom im Rahmen der Möglichkeiten des § 419 Abs 1 ZPO an; vielmehr bekämpfen sie diese Entscheidung inhaltlich nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wie bereits ausgeführt nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der Antrag als absolut unzulässig und ist daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
YAAAD-35686