OGH vom 14.01.2016, 6Ob186/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN ***** eingetragenen F***** U*****-W***** D***** GmbH mit dem Sitz in I***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 64/15h 7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck sind neben der Gesellschaft auch die F***** U*****-W***** D***** GmbH Co KG, die D***** U***** GmbH und die D***** U***** GmbH Co KG eingetragen; die beiden Kommanditgesellschaften betreiben das Gewerbe des Autohandels und der Reparaturwerkstätte. Angesichts ihrer Beteiligungs und Vertretungsverhältnisse stellen diese Unternehmen einen Konzern im Sinne der Entscheidung 6 Ob 139/11a (GesRZ 2012, 178 [ Birnbauer ]) dar.
In dieser Entscheidung bewilligte der erkennende Senat die Eintragung einer M**** Spedition GmbH neben einer M**** Transport GmbH im selben Firmenbuch; Schlagworte, die am Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum oder den Firmenkern bilden, könnten auch bei ähnlichem Unternehmensgegenstand gleichlautend für mehrere Unternehmen gebraucht werden, wenn es sich bei diesen um Konzerngesellschaften handelt. Das Firmenschlagwort M*** war in diesem Fall ein Akronym aus Vor und Familienname des Konzernchefs.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 139/11a seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, ist durchaus vertretbar: Sämtliche Firmen des Konzerns bestehen ausschließlich aus Personennamen, wobei die Namen der beiden Konzernchefs in unterschiedlicher Reihenfolge angeführt sind; darüber hinaus waren auf Seiten der Gesellschaft und ihrer Kommanditgesellschaft die jeweiligen Vornamen den Nachnamen der beteiligten Firmenchefs vorangestellt, auf Seiten der anderen Gesellschaft und deren Kommanditgesellschaft fehlen die Vornamen jedoch. Gerade in letzterem Umstand bestand bislang die von § 29 Abs 1 UGB geforderte deutliche Unterscheidung der Firmen. Da infolge der Namensänderung bei der Gesellschaft nunmehr die Vornamen weggefallen sind, verbliebe als Unterscheidungsmerkmal nur mehr die unterschiedliche Reihenfolge der Nachnamen und die Verbindung derselben einmal mit „ “ und einmal mit „ “. Dies stellt auch nach Auffassung des erkennenden Senats keine ausreichende Unterscheidung dar.
Der maßgebliche Unterschied zur dem der Entscheidung 6 Ob 139/11a zugrunde liegenden Sachverhalt besteht darin, dass dort neben einem unterschiedlichen Sachfirmenanteil M**** das maßgebliche Schlagwort darstellte, hier aber zwei Schlagworte (die Nachnamen der beiden Konzernchefs) den ausschließlichen Firmenwortlaut bilden, ohne dass ein Sachfirmenanteil (konkret: der Unternehmensgegenstand) wie in der Vorentscheidung zu einer weiteren Unterscheidung beitragen würde. Diese Vorentscheidung darf auch nicht dahin verstanden werden, dass bei Zugehörigkeit mehrerer Firmen zu einem Konzern und dem damit verbundenen Umstand, dass „das unbefangene Publikum [ aus der Verwendung des identen Familiennamens für mehrere Unternehmen ] nur den Schluss ziehen [ wird ], dass es sich bei allen Gesellschaften um Glieder ein und derselben Unternehmensgruppe handelt“, die Gefahr einer Verwechselbarkeit der Firmen in einem Konzern als völlig obsolet zu betrachten wäre. Eine solche wäre aber bei (bloß) unterschiedlicher Reihenfolge der Nachnamen ohne weitere Unterscheidungsmerkmale tatsächlich gegeben.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00186.15V.0114.000