OGH 17.06.2010, 2Ob215/09w
Rechtssätze
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Normen | |
RS0037780 | Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sein. |
Norm | |
RS0116144 | Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. |
Normen | |
RS0123222 | Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt. |
Normen | |
RS0037516 | Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. |
Normen | |
RS0068227 | Ein dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand sobald als möglich zu beseitigen. Allerdings muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann. Dieser strenge Maßstab muss auch dann angewendet werden, wenn eine Ersatzwohnung beigestellt wird. |
Norm | MRG §30 Abs2 Z8 litb A1 |
RS0109791 | Zu prüfen ist, ob der Kläger über eine "ausreichende Wohnmöglichkeit" verfügt, die einen Wohnsitzwechsel - und damit verbunden die Kündigung - nicht als unabweislich notwendig erscheinen ließe. Bei dieser Beurteilung muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann. |
Normen | |
RS0070482 | Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist. Wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann, ist dringender Eigenbedarf nicht gegeben (vgl MietSlg 28312, 26253, 23358 f uva). Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen (vgl MietSlg 28313, 24291, 22359 uva). |
Normen | |
RS0107878 | Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen. |
Norm | MRG §30 Abs2 Z8 litb A2 |
RS0070475 | Gerade die nunmehr in das MRG aufgenommene Bestimmung des § 30 Abs 2 Z8 lit b MRG lässt erkennen, dass auch der Gesetzgeber die Absicht einer Person, ihren Wohnbedarf in einer ihr gehörigen Eigentumswohnung zu befriedigen, privilegiert. Im allgemeinen darf der Vermieter (hier: einer Eigentumswohnung), der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einem ihm nicht gehörigen Haus verwiesen werden, weil er finanziell in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen. |
Norm | |
RS0087596 | Bei der Beurteilung der unabweislichen Notwendigkeit eines Wohnsitzwechsels muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann. |
Normen | |
RS0067285 | Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Vermieter wegen seines dringenden Eigenbedarfes nur dann mit Erfolg auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 1 MG stützen, wenn die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes seine Lage so gefährden würde, daß an die Wurzeln seiner Existenz gegriffen wird. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva-Maria C*****, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bernhard R*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 63/09t-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 17 C 722/08x-9, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Die in den USA lebende Klägerin kündigte dem Beklagten die in Wien 9 gelegene Wohnung auf. Als Kündigungsgrund machte sie Eigenbedarf gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG geltend. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, sie benötige ihre Eigentumswohnung, die ihre einzige Wohnmöglichkeit in Österreich sei, dringend für sich selbst, weil sich der Gesundheitszustand ihrer in Wien lebenden, über 70 Jahre alten Eltern zuletzt deutlich verschlechtert habe. Es sei vorgesehen, dass sie alle sechs Wochen nach Wien kommen und sich jeweils rund zwei Wochen hier aufhalten werde.
Das Erstgericht hob die gerichtliche Aufkündigung vom als rechtsunwirksam auf und wies das Räumungsbegehren - mit Ausnahme der Einsicht in den Mietvertrag - ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Das Vorbringen der Klägerin reiche nicht aus, um den dringenden Eigenbedarf an der aufgekündigten Wohnung darzutun.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Klägerin habe ein Vorbringen erstattet, das im Falle seiner Erweisung die Aufkündigung rechtfertigen könnte und deshalb nicht zur sofortigen Aufhebung der Aufkündigung führen hätte dürfen. Der Wunsch der im Ausland lebenden Klägerin, vermehrten Kontakt zu ihren altersschwachen Eltern zu pflegen und sich während eines beträchtlichen Zeitraums des Jahres, nämlich rund 18 Wochen hindurch, an deren Wohnort aufzuhalten, müsse als wichtiges persönliches Bedürfnis gewertet werden. Könne dieses nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden, könnte Eigenbedarf der Klägerin zu bejahen sein. Es handle sich dabei auch nicht bloß um vage, in der Zukunft liegende Umstände, sondern um eine konkrete Absicht der Klägerin.
Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig, es existiere keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Absicht einer im Ausland lebenden Wohnungseigentümerin, sich künftig ca ein Drittel des Jahres in der Nähe ihrer alten, kränklichen Eltern aufzuhalten, dringenden Eigenbedarf an der im Wohnort der Eltern gelegenen Eigentumswohnung begründe.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beklagten erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Weder in dessen Zulässigkeitsbegründung noch im Rekurs des Beklagten wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan.
1. Geht es darum, ob das Sachbegehren eines Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann, betrifft dies die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bzw (wie hier) der gerichtlichen Aufkündigung (vgl 2 Ob 248/05t; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Vor § 226 Rz 13). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; 7 Ob 155/09h; Fasching in Fasching/Konecny2 III § 226 ZPO Rz 94). Die Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt aufgrund des jeweiligen Tatsachenvorbringens des Klägers in erster Instanz; ihr kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780).
Die Vorinstanzen haben die Schlüssigkeit des Sachbegehrens der Klägerin nach beiden Gesichtspunkten geprüft. Während das Erstgericht die Schlüssigkeit verneinte, wurde sie vom Berufungsgericht bejaht. Eine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zwecks Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten des Beklagten wahrgenommen werden müsste, ist ihm dabei nicht unterlaufen:
2. Gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist es als wichtiger Grund, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt, anzusehen, wenn er die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt, wobei, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentums-wohnung handelt, die sonst vorgesehene Interessenabwägung entfällt. Die jüngere Rechtsprechung geht von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ aus (1 Ob 111/01g; 7 Ob 146/06f; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k), wenngleich bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist (4 Ob 169/09w; 3 Ob 110/09m; 6 Ob 203/09k). Mehrfach wurde ausgesprochen, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen darf. Der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, darf im Allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnversorgung verwiesen werden, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre. Bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitzwechsel und die damit verbundene Kündigung unabweislich notwendig sind, muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann, berücksichtigt werden (4 Ob 105/98i; 6 Ob 282/98h; 1 Ob 223/02d; 7 Ob 146/06f mwN; RIS-Justiz RS0068227, RS0109791).
3. Nach den Tatsachenbehauptungen der Klägerin verfügt sie in Österreich über keine ausreichende Wohnmöglichkeit. Als wichtigen persönlichen Grund für den beabsichtigten temporären Wohnsitzwechsel machte sie geltend, sich in der Nähe ihrer alten, kränklichen Eltern aufhalten zu wollen. In den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 1 Ob 619/95 und 1 Ob 223/02d wurde das Interesse, verstärkten Kontakt zu den nächsten Angehörigen zu unterhalten bzw den alten kranken Vater zu pflegen, unter den dort jeweils maßgeblichen Begleitumständen iSd § 30 Abs 2 Z 8 MRG als schutzwürdig angesehen. Die auf der Grundlage des Prozessvorbringens der Klägerin vom Berufungsgericht angestellten, oben wiedergegebenen Erwägungen halten sich im Rahmen dieser Judikatur. Die Rechtsansicht, ein dringender Eigenbedarf der Klägerin an der vermieteten Eigentumswohnung könne - selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs - ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine allgemeine Aussage zu der den Zulassungsausspruch begründenden Fragestellung des Berufungsgerichts kommt schon wegen der typischen Einzelfallbezogenheit der Beurteilung der besonderen Dringlichkeit des Eigenbedarfs nicht in Betracht (vgl 4 Ob 54/07f; 4 Ob 169/09w; 3 Ob 110/09m; RIS-Justiz RS0107878).
4. Da es der Klärung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0123222). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, weshalb ihr für die Rekursbeantwortung kein Kostenersatz gebührt.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Streitiges Wohnrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00215.09W.0617.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAD-35648