OGH 11.10.2010, 6Ob186/10m
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. J***** K*****, 2. C***** Stiftung, *****, 3. R***** Stiftung, *****, 4. O***** Limited, Ca*****, alle vertreten durch Dr. Kurt Berger ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Ö***** Ö*****-H*****-GmbH, *****, wegen Überprüfung der Barabfindung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 98/10b-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber beantragten am beim Erstgericht die Überprüfung der Barabfindung (§ 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c bis 225m AktienG). Mit Schriftsatz vom beantragten sie den Zwischenbeschluss, dass „mit Wirkung zwischen den Parteien dieses Verfahrens festgestellt [werde], dass eine Barabfindung unter dem Wert der auf rechtsgeschäftlicher Basis und im Zuge des Übernahmeverfahrens angebotenen 4,49 EUR pro … Aktie jedenfalls nicht angemessen ist“.
Das Rekursgericht hat diesen Feststellungsantrag zurückgewiesen und konnte sich hierbei entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber zutreffend auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 42/09x stützten. Mit der Problematik eines Zwischenbeschlusses gemäß § 36 Abs 2 AußStrG hat der ausdrücklich neben dem Überprüfungsbegehren gestellte Feststellungsantrag nichts zu tun. Gegenstand des Überprüfungsverfahrens ist nicht der Grund des Anspruchs auf Barabfindung, sondern deren Höhe. Der Feststellungsantrag zielt denn auch auf Feststellung einer bindenden Untergrenze der Höhe der angemessenen Barabfindung ab.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00186.10M.1011.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAD-35614