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Freiheitsbeschränkung durch Unterlassung einer Mobilisierungshilfe
iFamZ 2018/172
Das Unterbinden einer Ortsveränderung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG wird üblicherweise in einem aktiven Tun bestehen. Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist (vgl Strickmann, Heimaufenthaltsrecht2 127 f [Freiheitsbeschränkung durch Unterlassen bei vorliegender Garantenstellung]). Wird das Verlassen des Betts durch die Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, werden deren weitere Bewegungsmöglichkeiten aber nicht eingeschränkt, sondern wird (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vor.
Das HeimAufG dient dem Schutz des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit bei hoheitlichen Eingriffen. Eine Unterlassung bei entsprechender Garantenstellung – zB Verpflichtung zur Mobilisierungshilfe aus dem Heimvertrag – muss daher dem aktiven Handeln gleichgestellt sein. Das ist auch bei der Freiheitsentziehung im Strafrecht unbestritten; vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK StGB2, § 99 Rz 24. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung l...