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Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Pensionsvereinbarungen
1. Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern i. Z. m. Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus seiner Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zu einer ausgewogenen Information verpflichtet ist, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insb. auch die den Arbeitnehmern allenfalls drohenden Risiken, insb. über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste, im Rahmen des Zumutbaren und i. S. einer Ex-ante-Betrachtung aufzuzeigen sind.
2. Der zur Aufklärung Verpflichtete darf insb. dann keine Umstände verschweigen, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Erwartungshaltung kommuniziert hat, er aber erkennt, dass dessen Erwartungshaltung unrichtig ist. Insofern hängt der Umfang der Aufklärungspflicht sowohl von dem für den Arbeitgeber erkennbaren Informations- und Wissensstand des betreffenden Arbeitnehmers als auch von den konkreten Kenntnissen, über die der jeweilige Arbeitnehmer verfügt, ab. – (§ 48 PKG; § 1295 ABGB)
„In der Informationsveranstaltung der Pensionskasse und der dem Kläger übergebenen ...