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Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen an Flüchtlinge
iFamZ 2018/162
§ 9 Abs 3 IPRG; § 18 Abs 1 Z 2 UVG
Sind annähernd zwölf Jahre seit der Gewährung von Asyl an das Kind verstrichen, bedarf es auch im Weitergewährungsverfahren der gerichtlichen Prüfung der Vorfrage, ob nach wie vor konkrete Hinweise auf das Fortbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Kindes als Anspruchsvoraussetzung bestehen.