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Alineare Gewinnverteilung bei einer GmbH
§ 35 Abs 1 Z 1, § 50 Abs 4, § 82 Abs 1 und 2 GmbHG
1. Der Gesellschaftsvertrag kann jede von § 82 Abs 2 GmbHG abweichende Regelung der Gewinnverteilungsquoten treffen, soweit sie nicht sittenwidrig ist.
2. Eine in den Gesellschaftsvertrag aufgenommene gesetzliche Regel kann ein Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG sein.
(OLG Innsbruck 3 R 27/16v; LG Innsbruck 60 Fr 720/16y)
Mit Antrag vom streben die beiden Geschäftsführer der antragstellenden GmbH unter Vorlage eines notariell beurkundeten Beschlusses der Generalversammlung der Gesellschaft vom selben Tag, an der beide Gesellschafter teilgenommen hatten, die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in dessen Pkt 10. an, sodass dieser nach der einstimmigen Beschlussfassung – soweit hier relevant – lautet:
„b) Über die Verwendung eines allfälligen Bilanzgewinns und über eine Ausschüttung hat die Generalversammlung zu entscheiden.
c) Die Gesellschafter können durch einfachen Mehrheitsbeschluss die Bildung von Rücklagen im angemessenen Ausmaß beschließen.
d) Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen, es sei denn, die Generalversammlung beschließt einstimmig etwas anderes (zB eine alineare Gewinnverteilung).
Mit Zustimmun...