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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 266

Digitaler Nachlass – Zugang zu sozialen Netzwerken (zB Facebook) ist vererblich

iFamZ 2018/155

§§ 307, 1922 BGB; § 88 Abs 3 dTKG

BGH , III ZR 183/17

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

Die Parteien streiten über den Zugang zum Benutzerkonto eines sog sozialen Netzwerks, das die Beklagte betreibt. Die Klägerin beansprucht, den Zugang zu dem bei der Beklagten unterhaltenen Konto ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter und „den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten“ zu gewähren. Sie ist neben deren Vater Mitglied der Erbengemeinschaft. Beide Elternteile waren zu Lebzeiten die gesetzlichen Vertreter der Erblasserin.

Über das Netzwerk können die Nutzer miteinander internetbasiert über die Server der Beklagten kommunizieren und Inhalte austauschen. Dies umfasst etwa das Hochladen, Speichern und Teilen von Bildern, Videos oder Links zu anderen Webseiten, das Veröffentlichen („Posten“) von Kommentaren und Statusmeldungen sowie den Austausch und das Speichern von Nachrichten. Für ...

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