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Gebühren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen
Tarifpost 7 GGG
Die Tätigkeit der österreichischen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden ist nicht kostenlos. Für die Inanspruchnahme dieser Tätigkeit sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu entrichten, die das Gerichtsgebührengesetzt (GGG) in den Tarifposten 1 bis 15 näher bestimmt. Die in diesem Beitrag behandelte Tarifpost 7 regelt die anfallenden Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen und ordnet an, in welcher Höhe Gebühren für Pflegschafts- und Unterhaltssachen zu bezahlen sind.
I. Allgemeines
Alle Gebühren, die die TP 7 vorschreibt, sind Pauschalgebühren, die in erster Instanz als Entscheidungsgebühren ausgestaltet sind. Nur die Gebühren im Verfahren über Oppositions- und Impugnationsansprüche, das historisch als Zivilprozess geführt wurde, sind Eingabengebühren. In zweiter und dritter Instanz sind nur mehr die Gebühren im Unterhaltsverfahren Entscheidungsgebühren, während die Gebühren im Rechtsmittelverfahren in Pflegschaftssachen Eingabengebühren sind. Der Unterschied liegt in der Fälligkeit: Während Eingabengebühren – wie der Name schon sagt – mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, fällig werden, ...