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OGH 28.05.2003, 7Ob121/03z

OGH 28.05.2003, 7Ob121/03z

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.784,62 (sA), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 205/02w-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Beklagte, der einen bei der klagenden Partei kaskoversicherten PKW lenkte, kam am auf der Südautobahn ins Schleudern und stieß mehrmals gegen einen LKW-Zug. Der dadurch am PKW entstandene Totalschaden wurde dem Halter (als Versicherungsnehmer) von der klagenden Partei auf Grund der Kaskoversicherung ersetzt; unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehaltes zahlte die Klägerin (umgerechnet) EUR 18.784,62.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe den Unfall iSd § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt, begehrte die Klägerin diesen Betrag von diesem zurück (§ 67 VersVG).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe den Unfall tatsächlich grob fahrlässig verursacht, weil er auf der nassen Fahrbahn viel zu schnell, nämlich mit 140 km/h gefahren sei. Dadurch habe er eine bei Fahrbahnnässe im Unfallbereich verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h um 75 % überschritten.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte außerordentliche Revision, in der er ua ausführt, auf den ersten Blick scheine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision mangels eines EUR 20.000,-- übersteigenden Streitwertes nicht gegeben. Das Berufungsgericht habe aber die zwingende Bewertungsvorschrift des § 55 Abs 3 ZPO (soll heißen JN) übersehen, wonach der Gesamtbetrag einer noch unberichtigten Kapitalforderung als Streitwert maßgeblich sei, auch wenn nur ein Teilbetrag eingeklagt worden sei. Dieser Fall liege hier vor. Neben dem klagsgegenständlichen PKW-Schaden seien nämlich - wie aus dem beiligenden Strafakt ersichtlich - beim gegenständlichen Unfall weitere Schäden entstanden: eine Beifahrerin sei verletzt und zwei weitere Fahrzeuge (darunter der eingangs erwähnte LKW-Zug) seien beschädigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Schäden, auf deren Erstattung weder die Geschädigten noch die Klägerin verzichtet hätten, übersteige der Gesamtschaden aus dem gegenständlichen Unfall offensichtlich EUR 20.000,-- (allenfalls wäre der Klägerin "die Auskunft über die Schadenshöhe der genannten Teilposten aufzutragen").

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht, die Klagsforderung stelle iSd § 55 Abs 3 JN nur einen Teilanspruch dar, ist rechtsirrig. Der Revisionswerber setzt sich darüber hinweg bzw übersieht, dass die Klägerin die von ihm relevierten angeblichen weiteren Schadenersatzforderungen im vorliegenden Prozess gar nicht geltend gemacht, ja nicht einmal erwähnt hat. Dies wäre aber erforderlich, da eine Zusammenrechnung der Ansprüche nur stattfindet, wenn sie in einer Klage geltend gemacht werden (Mayr in Rechberger2 Rz 1 zu § 55 JN mwN). Schon deshalb käme eine Zusammenrechnung hier selbst dann nicht in Betracht, wenn Verfahren über die vom Revisionswerber behaupteten weiteren Schadenersatzansprüche bereits anhängig und mit dem gegenständlichen verbunden wären (1 Ob 166/99i; 9 ObA 10/01p; 1 Ob 301/02z; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502 mwN aus der Rsp). Die vom Revisionswerber angestellten Spekulationen darüber, ob alle Schäden aus dem gegenständlichen Unfall, für die der Versicherungsnehmer allenfalls haftbar gemacht werden könnte und für die die klagende Partei daher aus dem Versicherungsvertrag einzutreten hätte, EUR 20.000,-- übersteigen, sind daher müßig.

Auszugehen ist demnach von einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von EUR 18.784,62. In dem damit gegebenen Fall, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte, ist die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses nur den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision doch zulässig sein soll.

Der Beklagte brachte seine Revision rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum der Revisionswerber das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet. Hilfsweise hat der Beklagte auch ausdrücklich den Antrag gestellt, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht abzuändern ("Eventualantrag gemäß § 508 ZPO"). Im - wie oben erläutert - hier gegebenen Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Dem wird das Erstgericht, dem die Akten daher zurückzustellen sind, zu entsprechen haben.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.784,62 (sA), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 205/02w-21, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 20 Cg 55/02a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Beklagte, der einen bei der klagenden Partei kaskoversicherten PKW lenkte, kam am auf der Südautobahn im Wechselabschnitt in einer langgezogenen (Radius 400 bis 450 m) Linkskurve ins Schleudern und stieß mehrmals gegen einen auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden LKW-Zug (den er gerade überholen wollte). Ursache des Schleudervorganges war, dass der Beklagte zu schnell gefahren war, um die zur Bewältigung der langgezogenen Kurve nötige Querverzögerung erreichen und die Kurve spurhaltig durchfahren zu können: Er hatte trotz erkennbar nasser Fahrbahn und obwohl - wie er wahrgenommen hatte - unter den gegebenen Verhältnissen mit Zusatztafeln nach § 54 Abs 5 lit f und g StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h verfügt war, ein Fahrtempo von 140 km/h eingehalten.

Der am versicherten PKW entstandene Totalschaden wurde dem Halter (als Versicherungsnehmer) von der klagenden Partei auf Grund der Kaskoversicherung ersetzt; unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehaltes zahlte die Klägerin (umgerechnet) EUR 18.784,62. Mit der Behauptung, der Beklagte habe den Unfall iSd § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt, begehrt die Klägerin diesen Betrag von diesem zurück (§ 67 Abs 1 VersVG).

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die Fahrbahnverhältnisse hätten keine Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h verlangt; er habe unmittelbar vor dem Unfall völlig vergleichbare Kurven problemlos durchfahren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Die Wahl einer Fahrgeschwindigkeit, die die bei der gegebenen Fahrbahnnässe (auch wenn keine nennenswerte Wasserfilmstärke vorgelegen sei) im Unfallbereich verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h um 75 % überschritten habe, bedeute einen groben, außergewöhnlichen Sorgfaltsverstoß.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass sich der Beklagte auffallend sorglos verhalten habe und bestätigte daher die erstinstanzliche Entscheidung.

Unter einem (mit einem mit dem Urteil verbundenen Beschluss) wies das Berufungsgericht einen Schriftsatz des Beklagten von , mit dem die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde, zurück.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO "mit Rücksicht auf das Vorliegen gesicherter Judikaturbelege aus zum Teil allerjüngster Zeit und die auf den Einzelfall abgestellte Bewertung der Sorglosigkeit des beteiligten Unfalllenkers" nicht zulässig sei. Über Antrag des Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO änderte es diesen Ausspruch aber dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte. Zum einen könnte im Hinblick darauf, dass bei der Geschwindigkeitswahl eine Fehleinschätzung der Fahrbahnverhältnisse durch den Beklagten vorausgegangen sei, trotz der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung die Frage der Fahrlässigkeit anders, nämlich im Sinne des Standpuntkes des Beklagten beurteilt werden. Zum anderen ließe sich vielleicht rechtfertigen, dass schon die Anträge in der Berufungsschrift genügt hätten, um den Willen, eine mündliche Berufungsverhandlung beantragen zu wollen, erkennen zu lassen, zumal zweifelhafte Parteienerklärungen zu Gunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs ausgelegt werden müssten. Auch diese Frage könne daher dem § 502 Abs 1 ZPO unterstellt werden.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem geänderten Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision des Klägers mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes unzulässig:

Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss (7 Ob 417/98z; 7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). Nach stRsp liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 90/99g; 7 Ob 59/01d uva; vgl RIS-Justiz RS0030477; RS0080275). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 74/02m ua; RIS-Justiz RS0030272; RS0031127). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (ZVR 1996/52; VersE 1658; VersE 1664; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 8/99y ua). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 301/99m; 7 Ob 74/02m ua). In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (7 Ob 10/93, VR 1993, 392 = VersR 1994, 379; 7 Ob 30/93, VR 1994, 126; 7 Ob 1043/93, VR 1994, 315; RIS-Justiz RS0080371 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 165/02v; 7 Ob 14/03i und 7 Ob 170/03f).

Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99x; 7 Ob 59/01d ua; vgl RIS-Justiz RS0044262). Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88, VR 1989/168; 7 Ob 59/01d; 7 Ob 74/02m ua).

Dies kann im vorliegenden Fall aber keineswegs gesagt werden. Die Annahme grober Fahrlässigkeit durch die Vorinstanzen steht vielmehr mit den zu § 61 VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätzen im Einklang. Der Revisionswerber macht im Wesentlichen lediglich geltend, er habe die - das Verbot, schneller als 80 km/h zu fahren, erst auslösende - Fahrbahnnässe nicht erkannt, obwohl er vor der Gendarmerie angegeben hat, dass die Fahrbahn im Unfallszeitpunkt nass war (AS 39 und U 59/01s des BG Aspang). Damit muss ihm aber, da Umstände, die objektiv die Wahrnehmbarkeit der festgestellten Fahrbahnnässe durch den Beklagten verhindern hätten können, nicht festgestellt wurden, auch wenn man ins Kalkül zieht, dass "keine nennenswerte Wasserfilmstärke vorlag", auf einem Autobahnteilstück, auf dem gerichtsnotorisch häufig Unfälle passieren, ein gravierender Aufmerksamkeitsfehler angelastet werden. In der Ansicht der Vorinstanzen, sein objektiv gravierendes Fehlverhalten begründe auch subjektiv einen schweren Vorwurf, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Ein tauglicher Zulassungsgrund liegt aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch hinsichtlich der Frage der Antragstellung der Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht vor. Einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht gestellt. Er hat diese Unterlassung im erwähnten Schriftsatz vom zu sanieren versucht. Der betreffende Schriftsatz wurde aber von den Vorinstanzen rechtskräftig zurückgewiesen. Darin, dass das Berufungsgericht einen unverständlichen, sich auf die Kostenentscheidung des Erstgerichtes beziehenden Antrag im Zusammenhalt mit der Verzeichnung der Kosten für die Berufung (4-facher Einheitssatz [wie für eine Berufungsverhandlung]) nicht als missglückte Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufgefasst hat, kann ein vom Revisionswerber monierter, die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel selbstredend nicht erkannt werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur stellt die Auslegung des Parteivorbringens keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre (vgl 1 Ob 83/99h; 7 Ob 254/00d; 9 Ob 21/00d; 7 Ob 176/01y mwN) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/01p; 7 Ob 135/02g ua). Davon kann aber hier gar keine Rede sein.

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes somit nicht von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei, der eine Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.784,62 (sA), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 205/02w-21, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 7 Ob 121/03z wird dahin ergänzt, dass die Kostenentscheidung wie folgt zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 1000,98 (darin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat ging in seiner Entscheidung vom davon aus, dass sich die Klägerin, der vom Berufungsgericht die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt worden war, am Revisionsverfahren nicht beteiligt habe.

Die dem Gericht zweiter Instanz rückgemittelten Akten wurden am vom Berufungsgericht neuerlich vorgelegt. Die klagende Partei habe die ihr gemäß § 508 Abs 5 ZPO freigestellte Revisionsbeantwortung (Zustellung der Mitteilung offenbar am , RS in ON 38) am beim Erstgericht (Vereinigte Einlaufstellen des OLG Graz und des LGZ Graz) eingebracht. Dieser Schriftsatz sei dem Berufungsgericht am , sohin nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof am und deren Rücklangen am vorgelegt worden.

Damit steht fest, dass die Klägerin eine (nunmehr als ON 42 einjournalisierte) Revisionsbeantwortung rechtzeitig erstattet hat, die aber dem Obersten Gerichtshof zunächst nicht vorgelegt wurde, sodass der erkennende Senat bei seiner Entscheidung vom annehmen musste, die Klägerin habe sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hinweist, dass das Rechtsmittel des Beklagten mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sei und die Revisionsbeantwortung daher als zur Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig anzusehen ist, war der betreffende Beschluss iSd § 423 Abs 1 ZPO spruchgemäß zu ergänzen.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00121.03Z.0528.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-35012