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OGH 14.09.2011, 6Ob179/11h

OGH 14.09.2011, 6Ob179/11h

Rechtssätze


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Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
RS0007696
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (nunmehr § 528 Abs 1 Z 3 ZPO idF WGN 1989).
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C2d7
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
ZPO §528 Abs2 Z3 D1
RS0007695
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten beziehungsweise zuzuweisen sind beziehungsweise von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (hier: Kostenersatzanspruch des den Nachlass verwaltenden Erben gegenüber dem Nachlass).
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z3 D2c
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z2 B2b
AußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
RS0008673
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren; die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert. Zum Kostenpunkt gehören aber auch die Kosten eines Kurators.
Normen
RS0017311
Die Entscheidung über das Begehren des vorläufigen Beistandes auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen E***** M*****, geboren am , *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. K***** K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der vormaligen Sachwalterin M***** T*****, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 230/11p, 23 R 231/11k-254, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts St. Pölten vom , ON 235, und vom , ON 248, AZ 5 P 117/09v, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 248 richtet, mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

II. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu II.: Die Vorinstanzen erkannten der vormaligen Sachwalterin der Betroffenen für ihre Tätigkeit gemäß § 276 ABGB eine Entschädigung in Höhe von 2.076 EUR und einen Barauslagenersatz in Höhe von 6.378 EUR zu. Dagegen richtet sich unter anderem der Revisionsrekurs.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG), wobei den Kostenpunkt alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators/Sachwalters oder dessen Belohnung/Entschädigung betreffen (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311), also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00179.11H.0914.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAD-34432