OGH 08.09.2004, 7Ob117/04p
Rechtssätze
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Normen | AHBA 1971 Art 6.4.2 AHVB Art7 Pkt1.1 AVB Wirtschaftsprüfer Art4 Z2 Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3 |
RS0081685 | In der Betriebshaftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert. Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Die Kosten für die von einem Dritten vorgenommene Verbesserung der mangelhaften Leistung des Versicherten fallen daher ebenfalls nicht in die Betriebshaftpflichtversicherung. |
Normen | AHVB 1986 allg AHVB 1986 Art1 Pkt1.1 AHVB 1986 Art1 Pkt2.1.1 AHVB 1986 Art7 Pkt1.1 AHVB 1995 Art1 Pkt2.11 VersVG §149 Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3 Rechtsschutzversicherung ARB 2011 Art19 |
RS0114204 | Nach den AHVB 1986 werden weder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsansprüche abgedeckt, wohl aber sogenannte Mängelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werkes beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft. |
Normen | AHVB Art5 Abs3 Z6b AHVB 1993 Art7.10.2 AHVB 1995 Art7 AHVB 1995 Art7.9 AVBV [H 905] Art1 I1 Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3 |
RS0081518 | Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. |
Normen | |
RS0021974 | Unter Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel im Sinne des Art 5 II lit c AHVB fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind. |
Normen | |
RS0114949 | Voraussetzung für die Anwendung der §§ 62 f VersVG ist, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wobei einer solchen Annahme nur grobe Fahrlässigkeit beziehungsweise Vorsatz entgegensteht. Die konkret in Betracht kommenden Maßnahmen müssen generell geeignet sein, den Schaden abzuwehren beziehungsweise zu mindern. Für die rechtliche Beurteilung der auf diese Weise zu ermittelnden Rettungsmaßnahme ist immer der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Rettungsmaßnahme vorzunehmen ist; es kommt nicht darauf an, ob sich bei einer ex post-Betrachtung ergibt, dass die Maßnahme tatsächlich zum Erfolg geführt hätte. Den Versicherungsnehmer trifft stets die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand beziehungsweise dass er dies den Umständen nach annehmen durfte. War die Rettungsmaßnahme objektiv nicht geboten, so kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer diese für geboten halten durfte. Insoweit ist auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Handelns unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der konkreten Lage des Versicherungsnehmers abzustellen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Lederer & Keider, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 97.503,10 samt Anhang, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 190/03f-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorweg wäre zu erwähnen, dass die beklagte Versicherung den für Tätigkeitsschäden mit S 1 Million im Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag zur Gänze bezahlt hat. Gegenstand des Verfahrens ist daher nur der diesen Betrag übersteigende Mängelfolgeschaden durch die fehlerhafte Befestigung des Dachstuhles durch Versicherungsnehmer der beklagten Partei.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Zweck der Tätigkeitsklausel darin liegt, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Es entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, dass das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer nicht übertragen werden darf. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein (7 Ob 160/03k, 7 Ob 172/01x; RIS-Justiz RS0081518). Die Versicherung erstreckt sich daher auch nicht auf Erfüllungssurrogate (RIS-Justiz RS0081685). Deckung besteht nur für jene Schäden, die jenseits des Interesses liegen, das an der ordnungsgemäßen Herstellung und Lieferung einer Sache besteht. Innerhalb des Erfüllungsinteresses liegende Vermögensschäden sind von der Basisdeckung ausgeschlossen (7 Ob 227/99d). Unter Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind (RIS-Justiz RS0021974).
Die Rechtsansicht, dass es sich bei den hier geltend gemachten Ansprüchen um Erfüllungssurrogate handelt, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Werkes stehen, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung. Die mangelhafte Leistung selbst hat an den anderen Vermögenswerten keine Schäden hervorgerufen (vgl 7 Ob 60/00z).
Voraussetzung für die Anwendung der §§ 62 f VersVG ist, dass der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand oder der Versicherungsnehmer subjektiv dies annehmen durfte, wobei einer solchen Annahme nur grobe Fahrlässigkeit bzw Vorsatz entgegensteht. Die konkret in Betracht kommenden Maßnahmen müssen generell geeignet sein, den Schaden abzuwehren bzw zu mindern. Den Versicherungsnehmer trifft stets die Beweislast dafür, dass der Schadensfall unmittelbar bevorstand bzw er dies aus den Umständen annehmen musste (RIS-Justiz RS0114949). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, standen die Kosten für die Abdeckung der Geräte ausschließlich im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten. Eine darüber hinausgehende Gefahr, dass die Geräte durch die allenfalls herabstürzende Decke beschädigt werden könnten, wurde nicht erwiesen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hier kein Rettungsaufwand getätigt wurde, bedarf daher im Einzelfall keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00117.04P.0908.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAD-34376