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Einbeziehung der Ehewohnung in die nacheheliche Aufteilung
iFamZ 2018/102
Eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Ehewohnung ist nach § 82 Abs 2 EheG ua dennoch in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Ist der eine Ehegatte finanziell nicht in der Lage, dem anderen Ehegatten aus Gründen der Billigkeit eine Ausgleichszahlung zu leisten, so ist es in weiterer Folge vertretbar, diesem ein lebenslanges und persönliches Wohnungsgebrauchsrecht an der Ehewohnung einzuräumen.
Selbst wenn die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft mit finanziellen Mitteln des Vaters des Antragsgegners angeschaffte und im Eigentum des Letzteren stehende Ehewohnung entsprechend § 82 Abs 1 Z 1 EheG grundsätzlich nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegen sollte, ist sie nach § 82 Abs 2 EheG dennoch in diese einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte – hier die Antragstellerin – auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Der OGH nimmt ein solches „Angewiesensein“ dann an, wenn die Weiterbenützung der Ehewohnung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet, wie dies etwa bei drohender längerer Obdachlosigkeit der Fall wäre (RIS-J...