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Freiheitsbeschränkung durch mechanische Maßnahmen (Seitenteile); keine Bindungswirkung des Ausspruchs der Zulässigkeit des Revisionsrekurses für OGH
iFamZ 2018/100
§ 3 HeimAufG; § 71 Abs 1 AußStrG
(ähnlich auch )
Nur derjenige ist vom Anwendungsbereich des HeimAufG ausgenommen, dem die Fortbewegungsfähigkeit fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen mehr bilden oder äußern kann. Für die Beurteilung, ob eine der Überprüfung nach diesem Gesetz unterliegende Maßnahme vorliegt, kommt es nicht auf die (Un-)Wahrscheinlichkeit der Äußerung eines Fortbewegungswillens an; vielmehr steht schon die nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit dazu der Annahme entgegen.
Der Bewohner leidet an einer Mehrfachbehinderung, bei der eine rechtsbetonte Tetraparese im Vordergrund steht. Der Schädel ist nur zT durch die knöcherne Hülle geschützt, weshalb im Rahmen auftretender Anfallsgeschehen eine intensive Verletzungsgefahr besteht. Zielgerichtete oder intendierte Bewegungen sind dem Bewohner nicht möglich; möglich sind allerdings Spontanbewegungen, die allenfalls zu einer fortbewegungsähnlichen Situation führen können. Dass der Bewohner einen Bewegungs-/Fortbewegungswillen bilden kann, ist weder feststellbar noch ausschließbar. Dass es in vereinzelten Pflege- und Betreuungssituationen zu einer nonverbalen Äußerung, etwa über den Gesichtssinn, ü...