OGH vom 11.02.1997, 5Ob2315/96v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1) Z***** AG, ***** 2) Dr.Hassanain M*****, 3) Hassanain F*****, 4) Dr.Hassanain S 5) Dr.Hassanain J*****, 6) Dr.Karin O*****, 7) Mag.Anna P*****, 8) Miroslav S 9) Dr.Roland O*****, 10) Dr.Ingrid B*****, 11) Erika S 12) Mathilde L*****, 13) Dr.Franz G*****, 14) Annette G*****,
15) Gerda S 16) Johann O*****, 17) Helmut M*****, 18) Mag.Margarethe E*****, 19) Christine P*****, 20) Lotte W*****, 21) Dr.Alfred G*****, 22) Dr.Margarethe G*****, 23) Dr.Josef S 24) Erika S 25) Elisabeth P*****, 26) Werner S 27) Dr.Hans Dieter W*****, 28) Anton F*****, 29 ) Barbara F*****, 30) Andreas F*****, 31) Eva P*****, 32) Dr.Rudolf B*****, 33) Gertrude B*****,
34) Rudolf B*****, 35) Dipl.Ing.Friedrich B*****, 36) Veronika M*****, 37) Bernhard B*****, 38) Franzisko G*****, 39) Dr.Esther F*****, 40) Eva H*****, 41) Helfried Theodor B*****, 42) Brigitte N*****, 43) Dkfm.Dr.Manfred V*****, 44) Dipl.Ing.Wolfgang S 45) Dipl.Ing.Irmengard S 46) Brigitte C*****, 47) Dr.Robert J*****,
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48) | Michael Karl G*****, 49) Dr.Emanuel H*****, 50) Harald L*****, | |||||||||
51) | Karl H*****, 52) Felicitas H*****, 53) Oskar S 54) Ingrid Z 55) Egmont F*****, 56) Patricia K*****, die erst-, sechst-, und neuntantragsgegnerischen Parteien sind vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 4, die siebt, acht-, 16.-, 17.-, 21.-, 22.-, 23.-, 24.-, 25.-, 26.-, 33.-, 37.-, 39.-, 41.-, 42.-, 46.-, 49.-, 51.-, 54.-, 55.-, 57.-antragsgegnerischen Parteien vertreten durch Dr.Alois Leyrer, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Alserstraße 23, die 2.-, 3.- und 38.-antragsgegnerischen Parteien vertreten durch Dr.Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Hegelgasse 17, die 14.-Antragsgegnerin vertreten durch Dr.Helmut Boller, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kärntner Straße 10, wegen §§ 26, 19 WEG, infolge Revisionsrekurses der zu 1), 6) und 9) angeführten Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 415/96k-133, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 46 Msch 107/94t-131, teilweise abgeändert wurde, folgenden |
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Grund eines Sachantrages, der am bei Gericht einlangte, setzte das Erstgericht mit Sachbeschluß vom den Kostenverteilungsschlüssel für die Liftanlage im Haus *****, "per " neu fest.
Das Rekursgericht änderte diesen Sachbeschluß insoweit ab, als es feststellte, daß der (im übrigen aus der Entscheidung des Erstgerichtes übernommene) Kostenverteilungsschlüssel "per " anzuwenden sei. Es begründete diese Entscheidung wie folgt:
Der durch das 3.WÄG eingeführte § 19 Abs 4 WEG bestimme, daß die gerichtliche Festsetzung des Aufteilungsschlüssels ab der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam ist. Spezielle Übergangsbestimmungen, aus denen hervorginge, ob diese Anordnung auch auf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3.WÄG anhängige Verfahren zur Festlegung eines geänderten Aufteilungsschlüssels anzuwenden seien, lägen nicht vor. Der vom Gesetzgeber mit dieser neuen Bestimmung offensichtlich verfolgte Zweck werde von der Lehre (vgl Würth/Zingher, WohnR'94 Anm 6 zu § 19 WEG) darin erblickt, daß damit eine Verschleppung des Verfahrens verhindert werden sollte. Nun könne dieser Zweck im vorliegenden Fall wegen der übermäßig langen Verfahrensdauer zwar nicht mehr erreicht werden, doch sei der Schutz, den der Gesetzgeber einem antragstellenden Wohnungseigentümer mit dieser Bestimmung angedeihen lassen wollte, auch hier gegeben: Der Antragsteller sollte trotz der langen Verfahrensdauer nicht schlechtergestellt sein als ein anderer Wohnungsseigentümer, der einen derartigen Antrag erst nach Inkrafttreten des 3.WÄG stellt. Gemäß § 5 ABGB wirken zwar Gesetze nicht zurück, doch fehle es nach hA an einem höherrangigen, nämlich verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot (vgl Bydlinski in Rummel I2 Rz 2 zu § 5 ABGB mwN). Sei daher die Rückwirkung eines Gesetzes ausdrücklich angeordnet oder ergebe sich die Rückwirkung - mangels geeigneter Übergangsbestimmungen - aus dem Gesetz, bleibe nur zu beachten, ob damit dem Gleichheitsgebot entsprochen wird. Bei einem Dauertatbestand wie dem vorliegenden, der im Falle einer Gesetzesänderung nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sei, soweit er in dessen Geltungszeitraum hinüberreicht (vgl SZ 56/17), bestünden keine Bedenken, § 19 Abs 4 idF des 3.WÄG anzuwenden. Mangels besonderer Übergangsbestimmungen gelte dies ab auch für alle in erster Instanz noch anhängigen Verfahren (Würth/Zingher, WohnR'94 Anm 2 zu § 19 WEG).
Im gegenständlichen Fall sei die Antragstellung am (mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht am ) erfolgt, sodaß die "der Antragstellung nachfolgende Abrechnungsperiode" am begonnen habe.
Diese Entscheidung enhält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur zum behandelten Auslegungsproblem.
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs streben die Rechtsmittelwerber die Festsetzung des (im übrigen unbekämpft gebliebenen) Kostenverteilungsschlüssels "per " an. Sie begründen ihr Begehren damit, daß mangels besonderer Übergangsbestimmung zu § 19 Abs 4 WEG idF des 3.WÄG das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB greife und eine solche Lösung auch sachgerecht sei, weil sie eine "Bestrafung" der Antragsgegner für die überlange Verfahrensdauer verhindere.
Von den übrigen Parteien liegen keine Rechtsmittel und auch keine Rechtsmittelbeantwortungen vor.
Der Revisionsrekurs erweist sich ungeachtet des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulassungsausspruches als unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist zu bemerken, daß der Gesetzgeber des 3.WÄG zur neuen Bestimmung des § 19 Abs 4 WEG sehr wohl eine Übergangsregelung getroffen hat. Sie findet sich in Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG und besagt, daß das neue Rechts - soweit nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde - auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist. Altes Recht ist demnach - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten des
3. WÄG abschließend verwirklicht wurden. Das von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Hinausschieben der Wirksamkeit des neuen Verteilungsschlüssels bis zum kommt daher, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, nicht in Betracht.
Unabhängig davon wäre für die Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, wenn - ihrem Wunsch entsprechend - auf die Festsetzung des neuen Kostenverteilungsschlüssels altes Recht angewendet würde. Es trifft zwar zu, daß es sich bei der gerichtlichen Festsetzung eines neuen Verteilungsschlüssels für Aufwendungen auf die Liegenschaft oder - iSd § 19 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 aF WEG - für besondere Anlagen (etwa Personenaufzüge) um eine rechtsgestaltende Entscheidung handelt, die nur für die Zukunft getroffen werden kann, doch wurde dies stets so verstanden, daß für das Wirksamwerden des neuen Verteilungsschlüssels nach der Rechtslage vor dem 3.WÄG der Tag der Antragstellung maßgeblich war (5 Ob 46/88 = MietSlg 40/19). In diesem Sinn hat das Erstgericht entschieden. Die Rechtsmittelwerber sind daher durch die Anwendung der neuen Regelung des § 19 Abs 4 WEG idF des 3.WÄG, mit der sichergestellt werden sollte, daß der Verteilungsschlüssel während einer Abrechnungsperiode gleichbleibt (Würth/Zingher, Wohnrecht'94, Anm 4 zu § 19 WEG), nicht beschwert. Da alle übrigen Parteien die Festsetzung des neuen Kostenverteilungsschlüssels per unangefochten gelassen haben, kann das für die Zulassung des Revisionsrekurses ins Treffen geführte Auslegungsproblem, ob auf anhängige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG altes oder neues Recht anzuwenden ist, auf sich beruhen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Fundstelle(n):
OAAAD-34259