OGH vom 15.10.2012, 6Ob178/12p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am verstorbenen M***** F***** über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 2 R 40/12y 19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Knittelfeld vom , GZ 4 A 319/11h 22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben .
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 lit c Z 2 GGG in Höhe von 78 EUR dahin abgeändert , dass
(a) diese Forderung als Masseforderung im Sinne von § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt wird,
(b) der Nachlass in diesem Betrag der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung an Zahlungs statt überlassen wird,
(c) der nach Berichtigung dieser und fünf weiteren bevorrechteten Forderungen verbleibende Nachlass von 6.240,58 EUR dem Sozialhilfeverband der Bezirkshauptmannschaft Murtal zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung von 99.486,67 EUR an Zahlungs statt überlassen wird.
Die dadurch erforderliche Änderung der Vollzugs und Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 21/12d mit ausführlicher Begründung; 1 Ob 164/12t) ist die Pauschalgebühr für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 lit c Z 2 GGG im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO als Masseforderung (§ 46 Z 2 IO) zu qualifizieren. Aus diesem Grund waren die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, dahin abzuändern, dass die strittige Gebührenforderung als Masseforderung im Sinne von § 154 Abs 2 Z 1 iVm § 46 Z 2 IO festgestellt und der Nachlass in diesem Umfang der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung überlassen wird. Die Zuweisungen an den Gerichtskommissär, das Bestattungsunternehmen, die Stadtgemeinde Knittelfeld, das Steinmetzunternehmen und die Sachwalterin bleiben davon unberührt, jene an den Sozialhilfeverband der Bezirkshauptmannschaft Murtal, dessen Forderung nun als einzige unter § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG fällt, vermindert sich in entsprechender Höhe.
Die Änderungen der Vollzugs und Auszahlungsanordnung, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, obliegen dem Erstgericht.