OGH 17.06.2015, 3Ob111/15t
Rechtssätze
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Normen | |
RS0006327 | Zum Begriff der anfechtbaren Verfügung: a) Der Beteiligte hat grundsätzlich Anspruch auf Entscheidung über seine Anträge. b) Für die Anfechtbarkeit einer schriftlichen Erledigung ist die Form und Bezeichnung ohne Belang. c) Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Bei dieser Prüfung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Daher sind zwar unanfechtbar: Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, Anfragen und einfache Kenntnisnahmen, Rechtsbelehrungen und -auskünfte, die für den Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung sind und deren Gebrauch dem Beteiligten freisteht. Hingegen unterliegen aber der Anfechtung etwa: Im allgemeinen auch (andere als die oben bezeichneten) verfahrensleitende Verfügungen, die Erledigung des Ansuchens um Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verwendung bei anderen Behörden (hier: ausländische Gerichte), die formlose Mitteilung, dass ein früherer rechtskräftiger Beschluss unrichtige Angaben enthalte, amtswegige Mitteilungen an ein ausländisches Gericht über eine angebliche kollisionsrechtliche Lage, durch die die rechtliche Stellung des Beteiligte verschlechtert werden kann. |
Normen | AußStrG §9 A1 AußStrG §9 A2b AußStrG 2005 §45 IA AußStrG 2005 §79 FBG §24 KartG 2005 §35 Abs1 litc UGB §283 |
RS0006399 | Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des R*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des ehemaligen Sachwalters Dr. M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 310/14h-77, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom , GZ 51 P 20/14i-65, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses sprach das Rekursgericht aus, dass dem ehemaligen Sachwalter zur Ergänzung bzw Vorlage der Sachwalterschaftsrechnung in Form einer Schlussrechnung für die Zeit von bis eine Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses eingeräumt werde und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des ehemaligen Sachwalters ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Aufträge, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen, sondern deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen, sind unanfechtbar (RIS-Justiz RS0006327; RIS-Justiz RS0006399 [T4, T11]; 2 Ob 41/07d; 2 Ob 73/11).
Nicht die Entscheidung des Rekursgerichts, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung (vgl 3 Ob 19/11g) können in seine Rechtsstellung eingreifen.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens darauf bedarf, ob nicht das erstinstanzliche Vorbringen des ehemaligen Sachwalters, wonach er mangels jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen über keine Belege zum Vermögensstatus verfüge (vgl ON 63) in Verbindung damit, dass er nach der Aktenlage in dem Zeitraum von knapp mehr als drei Monaten seiner „Tätigkeit“ keine finanziellen Angelegenheiten für den Betroffenen besorgte, bereits als „Schlussrechnung“ (im Sinn einer Negativmeldung) aufzufassen ist.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00111.15T.0617.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAD-34081