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OGH vom 11.03.2008, 4Ob11/08h

OGH vom 11.03.2008, 4Ob11/08h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jozo G*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wider den Beklagten Dipl.-Ing. Wilhelm G*****, vertreten durch Dr. Fritz Karl und Dr. Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 133/07g-22, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 9 Cg 128/06h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am während Arbeiten an einer Glasfassade einen Arbeitsunfall. Er nimmt den Beklagten - unter Anrechung eines Mitverschuldens von einem Drittel - auf Zahlung von 10.000 EUR Schmerzengeld in Anspruch und begehrt die Feststellung seiner Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Unfall im Ausmaß von zwei Dritteln. Der auf der Baustelle als Baustellenkoordinator eingesetzte Beklagte sei auch am Unfallstag für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich gewesen und hätte darauf achten müssen, dass der Arbeitgeber des Klägers die vorgeschriebenen Schutzvorschriften einhalte.

Der Beklagte wendete ein, er habe seine Tätigkeit als Baustellenkoordinator an der späteren Unfallstelle bereits im Juni 2003 (Abschluss des ersten Bauabschnitts, in dessen Zuge die Glasfassade errichtet worden sei) beendet. Er habe die ihm als Baustellenkoordinator obliegenden Aufgaben genauestens erfüllt und darauf geachtet, dass die auf der Baustelle tätigen Unternehmen die Arbeitnehmerschutzbestimmungen einhielten. Obwohl er die namentliche Bekanntgabe der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer verlangt habe, sei ihm der Kläger nicht namhaft gemacht worden.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde das Bauvorhaben (Errichtung eines Einkaufszentrums) in zwei Etappen abgewickelt. Während der ersten Bauetappe (Herbst 2002 bis Frühsommer 2003) wurde das straßenseitige Gebäude mit Supermarkt errichtet; dort brachte die Arbeitgeberin des Klägers im Frühjahr 2003 eine Glasfassade an. Während der zweiten Bauetappe (Frühsommer 2003 bis etwa Ende April 2004) wurden der Straße abgewandte Gebäudeteile errichtet, die mit der erwähnten Glasfassade nichts zu tun haben. Der Beklagte war während beider Bauetappen Baustellenkoordinator, während der zweiten Bauetappe auch Planungskoordinator, und zeichnete den SIGE-Plan und die Detailsicherheitspläne. Der Beklagte legte über seine Leistungen als Baustellen- und Planungskoordinator zum Schlussrechnung. Er hatte sich mit dem Bauherrn bereits vor Beginn seiner Tätigkeit auf ein Pauschalhonorar geeinigt. Die Fertigstellung des straßenseitigen Gebäudes (Supermarkt) wurde im September 2003 gemeldet. Der Beklagte hat dem Bauherrn die Unterlagen für spätere Arbeiten (§ 8 BauKG) übergeben.

Am 13. und führte die Arbeitgeberin des Klägers Mängelbehebungsarbeiten an der Fassade des bereits fertiggestellten und bewohnten Gebäudes mit Supermarkt durch. Der damit beauftragte Arbeitstrupp bestand aus drei Personen, darunter dem Kläger, der damals als Maschinenbautechniker im vierten Lehrjahr beschäftigt war. Im Zuge dieser Arbeiten bewegte sich der Kläger auf einem von insgesamt vier 90 cm breiten - als Gitterroste ausgebildeten - Laufstegen, die zwischen der Glasfassade und dem eigentlichen Mauerwerk des Gebäudes verlaufen. Diese Laufstege ermöglichen die Reinigung sowie Arbeiten an den Glaselementen. Im Unfallszeitpunkt befand sich der Kläger auf dem obersten Laufsteg, der einen Abstand von 3,9 - 4 m vom darunter gelegenen Laufsteg aufweist. Um auf den obersten Laufsteg zu gelangen, war der Kläger zunächst aus einem Gebäudefenster auf den dritthöchsten Laufsteg und von diesem durch eine aufklappbare Luke im Gitterrost in der Größe von etwa 50 cm x 50 cm auf den obersten Laufsteg gestiegen. Die beiden Arbeitskollegen des Klägers standen am Dach, um dort Träger jener Stahlkonstruktion, die die Glasfassade hält, einzurichten. Der Kläger musste einzelne Träger festschrauben. Er wurde von seinen Arbeitskollegen vom Dach aus aufgefordert, rasch entlang des Laufstegs die Festigkeit der einzelnen Träger zu prüfen. Er sollte die Schrauben der Träger nachziehen. Der Kläger konzentrierte sich derart auf das Festziehen der Schrauben, dass er die Luke, durch die er auf den obersten Laufsteg gestiegen war und die er nicht verschlossen hatte, völlig vergaß. Er stürzte durch die offene Luke auf den darunter gelegenen Laufsteg ab und erlitt schwere Verletzungen an der Wirbelsäule. Der Kläger hatte bereits am Vortag auch im Bereich des Laufstegs gearbeitet und wusste, dass man die Luke hätte schließen können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Unfall des Klägers stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten als Baustellenkoordinator. Das BauKG solle die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen gewährleisten. Betreffend den ersten Bauabschnitt sei die Baustelle spätestens mit der Fertigstellungsanzeige im September 2003 beendet gewesen. Im Zeitpunkt der Mängelbehebungsarbeiten habe daher schon lange keine Baustelle mehr bestanden, weshalb der Beklagte nicht für den vom Kläger erlittenen Arbeitsunfall hafte.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Auslegung des Begriffs „Abschluss der Bauarbeiten“ iSd § 2 Abs 5 BauKG Bedeutung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus zukomme. Baustellen im Sinne des BauKG seien zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt würden (§ 2 Abs 3 BauKG). Gemäß § 3 Abs 1 BauKG habe der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig würden. „Ausführungsphase“ sei gemäß § 2 Abs 5 BauKG der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Zu prüfen sei daher zunächst, ob die Bestellung des Beklagten zum Baustellenkoordinator am Unfallstag noch aufrecht gewesen sei. Da das BauKG ein Schutzgesetz sei, treffe den Kläger die Beweislast dafür, dass der Beklagte gegen ein Schutzgesetz verstoßen habe. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte am ihm als Baustellenkoordinator obliegende Pflichten verletzt habe. Der Begriff „Abschluss der Bauarbeiten“ (§ 2 Abs 5 BauKG) sei nicht dahin auszulegen, dass Bauarbeiten erst dann als abgeschlossen zu gelten hätten, wenn auch allfällige Mängelbehebungen an dem Werk, für dessen Herstellungsphase ein Baustellenkoordinator bestellt gewesen sei, erfolgt seien. Dafür spreche der im Schrifttum vertretene Vorschlag, das Ende der Bauarbeiten vertraglich durch eine Zwischenabnahme oder durch Festsetzung eines klaren Zeitpunkts als Bauende im Bauzeitplan zu definieren. Gewährleistungsarbeiten nach Bauende oder nach Zwischenabnahme fielen demnach nicht unter den vom Baustellenkoordinator zu verantwortenden Zeitraum. Ebenso spreche das Abstellen auf den - vom Abschluss allfälliger Mängelbehebungsarbeiten unabhängigen - Zeitpunkt der Übergabe der Unterlage gemäß § 8 BauKG an den Bauherrn gegen eine Einbeziehung von Mängelbehebungsarbeiten in den Leistungszeitraum. Da die Bestellung eines Baustellenkoordinators nur erforderlich sei, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig seien, könnten allfällige Mängelbehebungsarbeiten nicht unter den Begriff „Ausführungsphase“ fallen, weil vorweg weder bekannt sei, ob Mängelbehebungsarbeiten überhaupt durchzuführen seien, noch ob dabei gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig würden. Der Kläger habe sich bei Mängelbehebungsarbeiten verletzt, die im bereits fertiggestellten und bewohnten Gebäude durchgeführt worden seien. Es handle sich somit um Arbeiten, die nach Abschluss der Ausführungsphase erfolgt seien und auf die sich die Koordinierungspflicht des Beklagten nach dem BauKG nicht mehr bezogen habe. Eine vertragliche Erstreckung der Funktionsdauer des Beklagten als Baustellenkoordinator auf die Mängelbehebungsphase sei nicht erfolgt; auch habe der Bauherr den Beklagten zu den Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr zugezogen. Der Beklagte sei deshalb haftungsfrei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 2 Abs 5 BauKG fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger macht geltend, auch Mängelbehebungsarbeiten fielen unter Arbeiten iSd § 2 Abs 3 BauKG, es handle sich um Renovierung, Reparatur bzw Sanierung. Die Tätigkeit eines bestellten Baustellenkoordinators ende erst mit der Vollendung des Werks, also mit Abschluss aller Mängelbehebungs- und Reparaturarbeiten; solange ein Werk nicht gemäß § 1170 ABGB vollendet sei, seien Bauarbeiten nicht abgeschlossen iSd § 2 Abs 5 BauKG.

1.1. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) setzt die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz um (EB, abgedruckt bei Gartner, Bauarbeitenkoordinationsgesetz 139). Das Gesetz gilt für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden (§§ 1 Abs 2 iVm 2 Abs 3 BauKG), dazu zählen insbesondere Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Entfernung einer baulichen Anlage (§ 2 Abs 3 BauKG;Gartner aaO 45). Nur solche Arbeiten fallen unter das BauKG, die auf einer Baustelle verrichtet werden (Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 47 mwN).

1.2. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr - sofern er die Aufgaben eines Baustellenkoordinators nicht selbst wahrnimmt - einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen; letzterer wird mit der Durchführung bestimmter Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut (§§ 2 Abs 7 iVm 3 Abs 1 BauKG). Die Begriffe „Baustelle“ und „Bauarbeiten“ nach dem BauKG bedingen einander insofern, als Baustellen der Durchführung von Bauarbeiten dienen; sind Bauarbeiten abgeschlossen, besteht daher keine Baustelle iSd BauKG mehr.

2.1. Das BauKG unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen a) der Vorbereitungsphase vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe (§ 2 Abs 4 BauKG), b) der Ausführungsphase von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten (§ 2 Abs 5 BauKG) und c) der Phase späterer Arbeiten am Bauwerk (§ 8 Abs 1 BauKG), in die Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch fallen (§ 8 Abs 2 BauKG).

2.2. Die Tätigkeit eines bestellten Baustellenkoordinators endet mit Abschluss der Ausführungsphase (§§ 2 Abs 7 iVm 3 Abs 1 BauKG), also mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Übergabe der von ihm zu erstellenden Unterlagen gemäß § 8 BauKG (betreffend spätere Arbeiten am Bauwerk) an den Bauherrn (Gartner aaO 50). Dies entspricht dem Zweck des BauKG, Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern auf Baustellen durch Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten (§ 1 Abs 1 BauKG), besteht doch während der Nutzungsphase eines Bauwerks mangels Bauführung kein Koordinationsbedarf mehr.

2.3. Der Abschluss der Ausführungsphase eines Bauwerks fällt mit dem Abschluss der Bauarbeiten zusammen (§ 2 Abs 5 BauKG). Dieser Zeitpunkt ist nach Zweck und Systematik des BauKG jedenfalls dann erreicht, wenn die Baustelle geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bauwerk zur Nutzung übernommen hat, bestehen doch nach deren Räumung die mit einer Baustelle verbundenen besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der dort zeitlich befristet beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr. Möglichen Gefahren während der der Ausführungsphase nachfolgenden Nutzungsphase hat der Bauherr durch die Veranlassung einer Unterlage gemäß § 8 Abs 1 BauKG vorzubeugen.

2.4. Zutreffend ist die Ansicht des Klägers, dass sich das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wegen vom Unternehmer zu behebender Werkmängel nach herrschender Ansicht auf die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB gründet (RIS-Justiz RS0020107, RS0020161, RS0020092, RS0021730; M. Bydlinski in KBB § 1170 Rz 3; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1170 Rz 6, 7; Rebhahn in Schwimann, ABGB³ § 1170 Rz 6) und diese Rechtslage mit dem Begriff eines iSd § 1170 ABGB nicht vollendeten Werks korreliert. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt indes, dass der „Abschluss der Bauarbeiten“ nach § 2 Abs 5 BauKG mit einer Werkvollendung iSd § 1170 ABGB nicht zusammenfallen muss; andernfalls wäre der Begriff „Abschluss der Bauarbeiten“ nach § 2 Abs 5 BauKG in einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Weise inhaltlich unbestimmt, verwies doch insoweit bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf, es sei nach Übergabe eines Bauwerks an den Bauherrn vorweg oft gar nicht bekannt, ob Mängelbehebungsarbeiten überhaupt erforderlich und bei der allfälligen Durchführung solcher Arbeiten gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sein werden. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn - wie hier - können daher nur „spätere Arbeiten“ iSd § 8 BauKG sein. Dabei ist festzuhalten, dass die Aufzählung solcher Arbeiten in § 8 Abs 2 BauKG nicht taxativ ist. Derartige spätere Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich. Somit ist aber der Ansicht des Klägers, dass ein iSd § 1170 ABGB nicht vollendetes Werk mit - im Zuge einer Werkherstellung - nicht abgeschlossenen Bauarbeiten iSd § 2 Abs 5 BauKG gleichzusetzen sei, nicht beizutreten.

2.5. Die bisherigen Ausführungen sind allgemein folgendermaßen zusammenzufassen:

Der „Abschluss der Bauarbeiten“ iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten“ iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.

3.1. Ob der Beklagte dem Kläger als vom Bauherrn vertraglich bestellter Baustellenkoordinator für Schmerzengeld und allfällige zukünftige Schäden aus dem Arbeitsunfall vom haftet, hängt somit allein davon ab, ob am Unfallstag die Ausführungsphase bei dem hier maßgebenden Bauwerk, innerhalb deren der Beklagte als Baustellenkoordinator fungierte, bereits beendet war.

3.2. Nach den getroffenen Feststellungen ereignete sich der Arbeitsunfall des Klägers am anlässlich von Mängelbehebungsarbeiten an der Glasfassade des im Frühsommer 2003 fertiggestellten Gebäudeteils, demnach zu einem Zeitpunkt, als die Bauarbeiten an dem im ersten Bauabschnitt errichteten Gebäudeteil schon abgeschlossen waren und dieses Bauwerk dem Bauherrn übergeben war, wurde es doch im Zeitraum der Mängelbehebungsarbeiten bereits bestimmungsgemäß genutzt. Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen hatte aber der Beklagte am Pflichten als Baustellenkoordinator nicht mehr wahrzunehmen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.