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OGH vom 24.05.2005, 5Ob110/05w

OGH vom 24.05.2005, 5Ob110/05w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Papazian H*****, vertreten durch Martin Nedwed, Mietervereinigung Österreichs, Lokalorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegner 1. Dr. Gerhard E*****, 2. Helga E*****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 2004, GZ 39 R 308/04i-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

1. Mit dem vom Rekursgericht mit einer Maßgabe bestätigten Beschluss hat das Erstgericht den Antragsgegnern bestimmte Instandsetzungsarbeiten an der bei einem Einbruch im Jahre 1993 beschädigten Wohnungseingangstür des Antragstellers aufgetragen. Die Antragsgegner wandten ua ein, dass der „Schaden an der Wohnungseingangstür auf einen Einbruch aus dem Jahr 1993 zurückgeht und der ASt bisher niemals das Ansinnen auf Reparatur an die Vermieterseite gestellt hat. Dem ASt sei im Zuge des Wohnungseinbruchs auch eine Versicherungsleistung ausgezahlt worden, die die Reparatur der Tür abdecke. Falls das nicht der Fall gewesen sei, hätte der ASt durch die entsprechende Nichtmeldung des Schadens an seine Versicherung seine Pflichten aus dem Mietvertrag vernachlässigt".

2. Das Rekursgericht meinte, der im Rekurs der Antragsgegner erhobenen Einwand „der antragstellende Mieter (sei) seines Anspruches auf Schadenserhebung durch den Hauseigentümer wegen Verschweigung verlustig gegangen, (stelle) eine erstmals im Rekurs erhobene und damit dem Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren zuwiderlaufende Behauptung dar, auf die nicht näher einzugehen (sei). Das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen, die Schäden gingen auf einen Einbruch aus dem Jahre 1993 zurück und habe der Antragsteller bisher niemals das Ansinnen auf Reparatur an die Vermieterseite gestellt, (schließe) die Behauptung, er habe damit stillschweigend zu erkennen gegeben, keinerlei Ansprüche mehr stellen zu wollen, keineswegs ein".

Rechtliche Beurteilung

3. Indem die Antragsgegner ihr erstinstanzliches Vorbringen - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - als ausreichend konkretisierten „Einwand des Tatbestandes der Verschweigung" qualifiziert haben wollen, machen sie keine erhebliche Rechtsfrage geltend, die die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels begründen könnte:

Die Auslegung von Prozesserklärungen und des Parteienvorbringens ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die nur dann revisibel ist, wenn sie mit den Sprachregeln unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl 5 Ob 17/03s mwN; 5 Ob 136/01p; 10 Ob 222/00w); insbesondere die Beurteilung eines Parteienvorbringens als ausreichend konkret. stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern der Rechtsmittelwerber nicht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen vermag (3 Ob 287/03g).

Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Verwirkung (RIS-Justiz RS0014221); vielmehr erfolgt der Rechtsverlust durch Nichtausübung innerhalb der Verjährungsfrist nur durch konkludenten Verzicht (RIS-Justiz RS0014221 [T2]). Gerade bei der Annahme eines schlüssigen Verzichts ist aber besondere Vorsicht geboten (RIS-Justiz RS0014190). Wenn das Rekursgericht im Lichte dieser Rechtsprechung eine nähere Konkretisierung des genannten Einwands in der gewünschten Richtung für erforderlich erachtete, kann darin keine auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden, haben doch die Antragsgegner das Verhalten des Mieters nicht etwa mit einem Verzicht, sondern mit der Erlangung einer Versicherungsleistung in Verbindung gebracht und die Nichtmeldung des Schadens als Pflichtenverletzung aus dem Mietvertrag qualifiziert.

Da die Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigen, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
XAAAD-34042