OGH vom 27.11.2014, 2Ob203/14p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** OG, *****, vertreten durch Fiebinger Polak Leon Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. H*****, 2. N*****, beide vertreten durch Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 15 R 154/14y 17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei und Zweitgegnerin der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsrekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei und Zweitgegnerin der gefährdeten Partei ist erst am beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (2 Ob 230/07y; RIS Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS Justiz RS0113633).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00203.14P.1127.000
Fundstelle(n):
CAAAD-33923