OGH 11.06.2002, 1Ob114/02z
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Birgit H*****, geboren am *****, und der mj Petra H*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef H*****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 204/01t-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom , GZ 1 P 1362/95d-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom , 6 Ob 262/01z, § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt für die Zeit vom bis auf S 7.150 für die mj Birgit und auf S 7.950 für die mj Petra. Ab wurde der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 9.900 für Birgit und von S 11.000 für Petra verpflichtet. In der Entscheidungsbegründung führte das Gericht erster Instanz aus, dass die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden könne, auch wenn der Verfassungsgerichtshof eine andere Ansicht vertrete, zumal dieses Höchstgericht keine "Oberbehörde" der (ordentlichen) Gerichte darstelle.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auch das Rekursgericht erachtete sich im Rahmen einer Unterhaltsfestsetzung nicht an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebunden, zumal dessen Ansicht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 12a FamLAG widerspreche. Die Familienbeihilfe solle nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gänze dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut werde, sie dürfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet werden.
Gegen diesen Beschluss erhob der Vater Revisionsrekurs mit dem Antrag, ihn für die Zeit vom 1. 1. bis nur zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 446,94 EUR (= S 6.150) für Birgit und von 505,08 EUR (= S 6.950) für Petra zu verpflichten bzw den Unterhalt ab für Birgit mit 646,79 EUR (= S 8.900) monatlich und für Petra mit 726,73 EUR (= S 10.000) monatlich festzusetzen. Begründet wurde dieser Antrag ausschließlich damit, dass die Unterhaltspflicht auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1285/00, zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung des Vaters reduziert werden müsse.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom , 6 Ob 262/01z, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beantragt, § 12a FamLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind weitere Anträge gefolgt, sodass schon derzeit zahlreiche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind. Es ist anzunehmen, dass sich die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 12a FamLAG noch in vielen Verfahren stellen wird, weil sich die in dieser Bestimmung verfügte Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Geldunterhalts auswirkt. Nun hat der Verfassungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass eine angefochtene und von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden sei (siehe unter anderem ). Es wäre eine unsachliche Verschiedenbehandlung, würde der Verfassungsgerichtshof im Falle der Aufhebung des § 12a FamLAG nicht aussprechen, dass sich die Anlassfallwirkung auch auf die rechtlich gleich gelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren erstrecke. Ist aber von einer solchen Erstreckung der Anlassfallwirkung - die der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , G 7/02-6, sogar ausdrücklich "in Aussicht genommen" hat - auszugehen, dann sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren für die hier zu treffende Entscheidung präjudiziell, weil nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung an § 12a FamLAG scheitern muss (6 Ob 262/01z) und eine Unterhaltsbemessung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1285/00, nur nach Aufhebung dieser Norm möglich erscheint.
Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil diese Bestimmung die Verhinderung widersprechender Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung bezweckt.
Das Verfahren über den Revisionsrekurs des Vaters ist daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des § 12a FamLAG zu unterbrechen. Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Birgit H*****, geboren am *****, und der Petra H*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef H*****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 204/01t-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom , GZ 1 P 1362/95d-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Vater schuldig ist, zum Unterhalt seiner Kinder in Abänderung der mit Vergleich vom festgelegten Unterhaltsverpflichtung ab folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen:
für die mj Birgit 607,36 EUR (oder 8.357,50 S);
für Petra 671,31 EUR (oder 9.237,50 S).
Das Begehren der Kinder, die mj Birgit vertreten durch ihre Mutter Eva Maria H*****, vertreten durch Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in Retz, auf Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeträgen von 10.300 S für die mj Birgit bzw von 11.400 S für Petra, jeweils ab , wird, soweit es den Zuspruch übersteigt, abgewiesen. Im Ausspruch über die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung vom 1. 1. bis , werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben; dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung:
Mit Vergleich vom verpflichtete sich der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 6.000 je Kind. Die Mutter begehrte als gesetzliche Vertreterin der Kinder die Erhöhung dieses Unterhalts auf letztlich 7.300 S für die mj Birgit und auf 8.100 S für Petra, jeweils für die Zeit vom 1. 1. bis , und auf 10.300 S für die mj Birgit und 11.400 S für Petra, je ab .
Der Vater wies bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (B 1285/00 vom ) bei nicht haushaltszugehörigen Kindern - wie hier - dem Geldunterhaltspflichtigen die dem haushaltsführenden Teil zukommenden Transferleistungen - unter anderem auch die Familienbeihilfe - in dem Ausmaß auf die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen seien, als es erforderlich sei, um zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die Hälfte des geschuldeten Unterhalts von der Einkommensteuer freizustellen (S 5 des Schriftsatzes vom ).
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für das Jahr 1999 für Birgit auf 7.150 S und für Petra auf 7.950 S. Für die Zeit ab hob es den Unterhalt auf S 9.900 (Birgit) bzw auf 11.000 S (Petra) an; das Erhöhungsmehrbegehren der Mutter wies es - unangefochten - ab. Die Kinder befänden sich in Pflege und Erziehung der Mutter, die auch die Familienbeihilfe beziehe. Der Vater verfüge über ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 39.752 S für 1999 und von 54.913 S für 2000. Durch weitere Sorgepflichten sei er nicht belastet. Der Umstand, dass die Mutter die Familienbeihilfe beziehe, sei bei der Ausmittlung des den Kindern gebührenden Unterhalts nicht zu berücksichtigen.
Der Vater bekämpfte die erstinstanzliche Entscheidung lediglich insoweit, als "es das Erstgericht unterlassen habe, entsprechend der zuvor zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 12a FamLAG vorzugehen". Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die (ordentlichen) Gerichte seien an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden. Dessen Ansicht widerspräche dem klaren Gesetzeswortlaut des § 12a FamLAG. Die Familienbeihilfe gelte nicht als eigenes Einkommen der Kinder und mindere nicht deren Unterhaltsanspruch; sie solle nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gänze dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt. Bereits im Erkenntnis vom vertrat der Verfassungsgerichtshof die Ansicht, es sei eine steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teils der Transferleistungen (Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, aber auch Familienbeihilfe) auf den Unterhalt verfassungsrechtlich geboten (AZ B 1285/00).
In der Folge stellte unter anderem der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) - anlässlich anhängiger Revisionsrekurse - den Antrag, § 12a FamLAG 1967 idF BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom , G 7/02 ua, hob der Verfassungsgerichtshof die im § 12a FamLAG enthaltene Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit träten. In Anlehnung an das schon zuvor zitierte Erkenntnis vom führte der VfGH aus, dass nicht nur der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag, sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dienen müssten. Angesichts der zitierten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisse muss bei getrennten Haushalten der Eltern im Rahmen der Unterhaltsbemessung für Kinder darauf Bedacht genommen werden, dass die Familienbeihilfe - neben der Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen herangezogen werden soll. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 140 ABGB (insbesondere Abs 2 Satz 2) muss die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen bezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50 %, 41 %, 31 %) ist aber pauschal abzusenken, zumal ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwendet werden können. Es erscheint sachgerecht, den Grenzsteuersatz von 50 auf 40 %, den von 41 auf 33 % und schließlich den von 31 auf 25 % abzusenken (1 Ob 79/02b mwN).
Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners ist demnach wie folgt zu ermitteln:
Der den Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt lässt sich nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien in der von den Vorinstanzen ausgemittelten Höhe errechnen (für 1999 7.150 bzw 7.950 S; ab 9.900 bzw 11.000 S). Nach den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs B 1285/00 aufgestellten Grundsätzen ist der gesamte Unterhaltsbeitrag nach dem jeweils maßgeblichen, pauschal abgesenkten Grenzsteuersatz zu entlasten. Es ist daher das Brutto-Jahreseinkommen des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) - festzustellen, um eruieren zu können, welcher Grenzsteuersatz anzuwenden ist. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden. Da der Vater im Jahre 2000 unbekämpftermaßen über ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 54.913 S, also jährlich über etwa 659.000 S netto verfügte, liegt sein Brutto-Jahreseinkommen für 2000 evidentermaßen weit über 700.000 S, sodass der gesamte Unterhalt mit 20 % steuerlich zu entlasten ist. Daher müssen ab dem 20 % von 9.900 bzw 11.000 S (also 1.980 bzw 2.200 S) einer Entlastung zugeführt werden. Dabei sind vorweg die dem Vater zugekommenen Unterhaltsabsetzbeträge von 350 S (oder 25,50 EUR) und 525 S (oder 38,20 EUR) zu berücksichtigen, insgesamt also 875 S (oder 63,70 EUR) - und somit je Kind die Hälfte davon, also 437,50 S (oder 31,85 EUR) -, was restliche Beträge von 1.542,50 S (oder 112,04 EUR) bzw 1.762,50 S (oder 128,03 EUR) ergibt, die im Wege der steuerlichen Entlastung vom nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien ermittelten Kindesunterhalt abzuziehen ist. Diese Beträge sind durch die der Mutter zufließenden Transferleistungen, und zwar den Kinderabsetzbetrag von 700 S (= 50,9 EUR) bzw die der Mutter ausgezahlte Familienbeihilfe von zumindest 1.450 S (= 105,40 EUR) gedeckt.
Die steuerliche Entlastung des Vaters durch Kürzung des Unterhaltsbetrags wegen der Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter ist zufolge Art 140 Abs 7 B-VG nicht erst durch die Aufhebung des § 12a FamLAG durch den VfGH möglich geworden: Der Gerichtshof sprach in diesem Erkenntnis vom aus, die "Zivilgerichte" seien schon nach seinem Erkenntnis vom , B 1285/00, berechtigt gewesen, die Familienbeihilfe bei der Kürzung der Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß zu berücksichtigen. Deshalb habe er davon abgesehen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, sodass diese nicht mehr anzuwenden sei.
Damit sind die ab zu zahlenden Unterhaltsbeträge um die gesamten Entlastungsbeträge von 1.542,50 S (oder 112,04 EUR) bzw 1.762,50 S (oder 128,03 EUR) von 9.900 S (oder 719,46 EUR) auf 8.357,50 S (oder 607,42 EUR) bzw von 11.000 S (oder 799,40 EUR) auf 9.237,50 S (oder 671,37 EUR) zu kürzen.
Inwieweit die vom Vater für das Jahr 1999 zu leistenden Unterhaltsbeiträge eine Kürzung erfahren können, ist derzeit noch nicht beurteilbar. Es fehlt nämlich an einer Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Vaters für diesen Zeitraum, und es ist auch nicht evident, welchem Steuersatz dieses Einkommen unterliegt. Bei einem Brutto-Jahreseinkommen zwischen 300.000 S (oder 21.800 EUR) und 700.000 S (oder 50.870 EUR) wäre nämlich der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % anzuwenden (1 Ob 79/02b). Festgestellt wurde von den Vorinstanzen lediglich ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 39.752 S, was in etwa einem Jahresnettoeinkommen von 477.000 S entspricht. Ob und inwieweit das steuerbare Einkommen auch 1999 700.000 S überschritt, lässt sich dabei nicht verlässlich beurteilen. Der Oberste Gerichtshof kann aber auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen (ON 45) zurückgreifen, weil er nicht Tatsacheninstanz und ihm daher eine exakte Feststellung über die Höhe des Jahres-Bruttoeinkommens im fraglichen Jahr verwehrt ist. Demnach wird das Erstgericht das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters 1999 festzustellen haben, um verlässlich beurteilen zu können, welcher Grenzsteuersatz (oder welche Grenzsteuersätze) anzuwenden ist (sind). Danach richtet sich die Höhe der steuerlichen Entlastung der vom Vater zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge für dieses Jahr.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00114.02Z.0611.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAD-33535