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OGH vom 16.12.1996, 1Ob2370/96b

OGH vom 16.12.1996, 1Ob2370/96b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christian B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Franz B*****, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** G*****, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof und Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wegen Rechnungslegung und Anfechtung (Streitwert 150.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom , GZ 3 R 127/96k-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 30 Cg 212/95v-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom wurde der Konkurs über das Vermögen des nunmehrigen Gemeinschuldners eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Am hatte die beklagte Partei - ein Sozialversicherungsträger - mit dem Gemeinschuldner eine „Ratenzahlungsvereinbarung“ geschlossen; dieser anerkannte darin „auch seine Haftung für die Beiträge Februar bis April 1992“.

Der Kläger begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm Rechnung über die durch den Gemeinschuldner im Zeitraum vom bis geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu legen, diese Zahlungen gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam zu erklären und den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag zu bezahlen. Er brachte vor, gegen den Gemeinschuldner seien bereits seit 1992 Exekutionen geführt worden. Dessen Zahlungsunfähigkeit sei schon mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung eingetreten. Die beklagte Partei sei über diese „Finanzsituation“ aus persönlichen Gesprächen „stets voll informiert“ gewesen. Eine „Ratenvereinbarung“ sei abgeschlossen worden. Die beklagte Partei habe selbst mehrmals Exekutionen gegen den Gemeinschuldner geführt und in den letzten zweieinhalb Jahren vor Konkurseröffnung zwei Konkursanträge gestellt. Sie habe dabei nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners behauptet, sondern diese auch bescheinigt. Demnach sei die beklagte Partei „zumindest in fahrlässiger Unkenntnis“ der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Gemeinschuldners verharrt. Sie habe auch gewußt bzw. hätte jedenfalls wissen müssen, durch die angefochtenen Beitragszahlungen gegenüber anderen Konkursgläubigern zu deren Nachteil begünstigt zu werden. Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch, der befriedigungstauglich sei, stütze sich insbesondere auf die in den §§ 28, 30 und 31 KO geregelten Tatbestände. Dem Kläger sei es allerdings nicht möglich, die Daten der angefochtenen Zahlungen zu ermitteln, weil das „Unternehmen“ des Gemeinschuldners in der Nacht vom 16. auf den zur Gänze abgebrannt sei und dabei „die gesamten Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen vernichtet“ worden seien. Die beklagte Partei verweigere, um dem geltend gemachten Anspruch zu entgehen, jede Auskunft über die Beitragszahlungen des Gemeinschuldners im letzten Jahr vor Konkurseröffnung. Sie sei jedoch zur Rechnungslegung verpflichtet. Eine solche Rechtspflicht ergebe sich schon nach Treu und Glauben. Die Rechnungslegung habe aber auch deshalb zu erfolgen, weil der geltend gemachte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Schließlich folge ein Manifestationsanspruch auch aus Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO, weil die beklagte Partei Kenntnis von verschwiegenen und verheimlichten Zahlungen und die Konkursmasse ein privatrechtliches Auskunftsinteresse habe. Es bestehe kein sachlicher Grund, zwischen Rechtsverhältnissen aus Vertrag und einer ständigen Rechtsbeziehung kraft Gesetzes zu unterscheiden.

Die beklagte Partei wendete ein, keine Beitragszahlungen des Gemeinschuldners in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis dessen Zahlungsunfähigkeit entgegengenommen zu haben. Der Gemeinschuldner habe bei seinen Leistungen weder eine Benachteiligungs-, noch eine Begünstigungsabsicht gehabt. Jedenfalls sei der beklagten Partei „darüber nichts bekannt“ gewesen. Der Gemeinschuldner habe „andere Gläubiger ... niemals erwähnt“. Die gegen ihn geführten Exekutionen ließen nicht die daraus vom Kläger gezogene Schlußfolgerung zu. Auch aus den Konkursanträgen der beklagten Partei dürfe keine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis einer in den jeweiligen Zeitpunkten bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners abgeleitet werden. Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch entbehre der Schlüssigkeit. Dem Beweisnotstand des Klägers könne nicht mit einer Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO abgeholfen werden. Das Sozialversicherungsverhältnis beruhe auf öffentlichem Recht. Gemäß § 62 ASVG bestehe nur eine Rechtspflicht, den derzeit offenen Rückstand bekanntzugeben. Das habe die beklagte Partei aber bereits bei Anmeldung ihrer Konkursforderung getan. Ein bürgerlichrechtlicher Rechnungslegungsanspruch setze einen „rechtskräftigen Anfechtungsanspruch“ voraus. Die beklagte Partei habe auch nichts verheimlicht oder verschwiegen. Sie habe vielmehr aufgrund der „früher übermittelten Kontoauszüge die geleisteten Zahlungen sowie die offene Schuld dargetan“. Ein bloß passives Verhalten erfülle nicht den Tatbestand des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO.

Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren allein aufgrund des einleitend dargestellten Sachverhalts mit Teilurteil statt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, ein Sozialversicherungsträger habe im Rahmen des überwiegend dem öffentlichen Recht angehörenden sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnisses auch bestimmte Nebenpflichten zu erfüllen. Danach seien „gewünschte Auskünfte und Ratschläge zu erteilen“, sofern der Versicherte dafür ein rechtliches Interesse glaubhaft machen könne. Das sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis sei daher einer privatrechtlichen Obligation sehr ähnlich. Es sei kein Grund erkennbar, beim Anspruch auf Rechnungslegung zwischen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnissen zu unterscheiden. Der beklagten Partei sei die begehrte Rechnungslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar, weil der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Massevermögens im Ungewissen sei, dagegen die beklagte Partei die angestrebte Auskunft unschwer erteilen könne. Es bedürfe daher keiner Klärung, ob das Rechnungslegungsbegehren überdies aufgrund der „abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung“ gerechtfertigt wäre. Es sei aber auch nicht mehr zu prüfen, ob der geltend gemachte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und ließ die ordentlicheRevision zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, ein Masseverwalter begegne häufig der Schwierigkeit, die „ziffernmäßige Höhe eines ausgemachten Anfechtungsanspruchs zeitgerecht aus möglicherweise desolaten Buchhaltungsunterlagen oder bei einem wenig kooperativen Gemeinschuldner ... zu ermitteln“. Es liege daher das Bestreben nahe, die „Zuflüsse an den Anfechtungsgegner mit Hilfe des Art XLII EGZPO zu eruieren und dann ihre konkrete Einforderung zu artikulieren“. Dagegen könne jemand, der Buchforderungen erworben habe, unmittelbar durch eine Anordnung des Konkursgerichts gemäß § 97 Abs 3 und 4 KO iVm § 173 Abs 6 KO zur Auskunft gezwungen werden. § 97 KO bilde jedoch als öffentlichrechtliche Bestimmung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Manifestationsklage. Ein bürgerlichrechtlicher Anspruch auf Auskunft über einen eventuell anfechtbaren Vermögenserwerb bestehe dagegen nur dann, wenn der Masseverwalter einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechnungslegungsanspruch des Gemeinschuldners ausübe, eine bestimmte Rechtshandlung erfolgreich angefochten, also den Gläubigern gegenüber für unwirksam erklärt worden und daher der Anfechtungsgegner gemäß § 39 Abs 2 KO als unredlicher Besitzer anzusehen sei. Außerhalb dieser Fallgestaltungen bestehe kein Rechnungslegungsanspruch. Dagegen setze Art XLII Abs 2 zweiter Fall EGZPO keinen bürgerlichrechtlichen Anspruch voraus, sondern schaffe einen solchen erst. Die „engmaschige Fassung dieses Tatbestands“ lasse dessen tatsächliche Benutzbarkeit zur Ausfüllung von Informationslücken für ein Anfechtungsverfahren „aber eher fraglich“ erscheinen. Ein in einer bloßen Auskunftsverweigerung bestehendes passives Verhalten erfülle nämlich noch nicht den Tatbestand des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. Die Sozialversicherung gehöre in ihrem Kern dem öffentlichen Recht an. Die Träger der Sozialversicherung hätten ein modifiziertes Verwaltungsverfahrensrecht anzuwenden. Dabei handle es sich um dezentralisierte Leistungsverwaltung. Der Versicherungsträger habe gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG insbesondere auf Antrag des Versicherten oder des Dienstgebers Bescheide zur Feststellung deren sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten zu erlassen. Gemäß § 62 Abs 1 ASVG habe im übrigen der Versicherungsträger, an den die Beiträge zu zahlen seien, dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Beitragsrückstände samt Zuschlägen und Nebengebühren bestünden. Der Kläger habe nach diesen Rechtsgrundlagen einen öffentlichrechtlichen Anspruch, von der beklagten Partei die „für die gegenständliche Klagsführung benötigten Auskünfte“ zu erhalten. Ein derartiges Auskunftsbegehren könne jedoch nur im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Die von der Rechtsprechung aufgrund privatrechtlicher Schuldverhältnisse entwickelten Grundsätze einer Auskunftspflicht nach Treu und Glauben seien daher - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - nicht auf das öffentlichrechtliche Sozialversicherungsverhältnis übertragbar. Aus der Entscheidung SZ 59/143 lasse sich somit für den Prozeßstandpunkt des Klägers nichts gewinnen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gehört die Sozialversicherung in ihrem Kern dem öffentlichen Recht an. Sie hat allerdings aufgrund ihrer Aufgabenstellung enge Berührungspunkte mit dem Privatrecht. Soweit daher ein privatrechtlicher Lösungsansatz auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, steht dessen Anwendung auch im Sozialversicherungsrecht nichts im Wege. Dieses enthält überdies in manchen Sachbereichen auch „zivilrechtliche Einschlüsse“ (Tomandl in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 0.2.3.). Für die mittelbare Bedeutung des Privatrechts im Sozialversicherversicherungsrecht wird etwa auf die Regelungen über fehlerhafte Willenserkärungen und jene über den Vertrauensschutz hingewiesen (Krejci, Das sozialversicherungsrechtliche Schuldverhältnis, VersRdSch 1973, 210, 235). Aus den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben sich dagegen nur spärliche Regelungen über vom Versicherungsträger zu erfüllende Nebenpflichten. Dazu gehört die in § 62 Abs 1 ASVG angeordnete Mitteilungspflicht über Beitragsrückstände (Krejci aaO 225). Eine solche Mitteilung hat vorerst als Beurkundung von Tatsachen nicht in Bescheidform zu ergehen. Sollte der Dienstgeber diese jedoch für unrichtig halten und eine Klärung der Streitpunkte anstreben, hat er die Erlassung eines Bescheids gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu verlangen (Teschner/Widlar, ASVG Anm 2 zu § 62). Entgegen der Ansicht des Klägers kann daher das Verlangen des Dienstgebers gemäß § 62 Abs 1 ASVG keine Rechnungslegungspflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO begründen. Verpflichtungen öffentlichrechtlicher Natur scheiden nämlich aus dem Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls aus (Fucik/Rechberger in Rechberger Rz 2 zu Art XLII EGZPO;Auer, Stufenklage im Anfechtungsprozeß? AnwBl 1986, 120, 121). Anders, als in der Revision dargelegt wird, kann somit das dem Dienstgeber durch § 62 Abs 1 ASVG eingeräumte öffentlich-rechtliche Auskunftsrecht nicht schon deshalb in einen Rechnungslegungsanspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts umgedeutet werden, weil das Sozialversicherungsrecht in anderen Bereichen Berührungspunkte mit dem Zivilrecht aufweist.

Der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165 [verst Senat]; MietSlg 46.063; ÖBA 1990, 381 [Doralt]; SZ 59/143 uva). Eine derartige Rechnungslegungspflicht setzt jedoch immer einen darauf gerichteten Anspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts voraus, der hier, wie noch zu zeigen sein wird, zwar vorliegt, aber jedenfalls nicht auf § 62 Abs 1 ASVG iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG gestützt werden kann. Soweit daher die beklagte Partei dem Kläger (erst) im Rechtsmittelverfahren zugesteht, gerade die von ihm verlangte Rechnungslegung im Verwaltungsverfahren begehren zu können, bedarf das im Zivilprozeß keiner Erörterung. Eine Pflicht zur Rechnungslegung nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann nämlich nicht bloß deshalb verneint werden, weil der Kläger die angestrebte Auskunft allenfalls auch aufgrund eines öffentlichrechtlichen Anspruchs im Verwaltungsverfahren erlangen könnte, läßt sich doch ein und derselbe Lebenssachverhalt nach verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand mehrerer gesetzlicher Regelungen machen, auch wenn diese auf verschiedenen kompetenzrechtlichen Grundlagen beruhen (SZ 61/56 mN aus der Rsp des VfGH).

Für das geltend gemachte Rechnungslegungsbegehren bildet auch § 97 Abs 3 und 4 KO keine taugliche Rechtsgrundlage. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich nämlich ebenso um öffentlichrechtliche Regelungen, aus denen sich kein privatrechtliches Auskunftsbegehren ableiten läßt (SZ 59/143; JBl 1964, 471; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 412; Doralt, ÖBA 1990, 384; Auer AnwBl 1986, 121 f; Bartsch/Pollak, KO I3 464). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, welche Sachverhalte des Konkursrechts durch die in § 97 Abs 3 und 4 geregelten Tatbestände im einzelnen erfaßt werden.

Anders als der in Art XLII Abs 1 EGZPO geregelte erste Fall schafft der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe. Es handelt sich dabei also um eine Vorschrift des materiellen Rechts, die bei Erfüllung deren Voraussetzungen auch ohne eine sonstige Rechtspflicht die Vermögensangabe anordnet (SZ 59/13; NZ 1986, 35 ua; König aaO Rz 415; Auer, AnwBl 1986, 120 f), wenn der Kläger durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird (EFSlg 54987/7; Fucik/Rechberger aaO Rz 3 zu Art XLII EGZPO). In einem rein passiven Verhalten durch Auskunftsverweigerung, wie es die beklagte Partei hier praktiziert, liegt aber noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens (SZ 59/13; EvBl 1985/152; NZ 1986, 35). Die mangelnde Detailkenntnis des Klägers über die vom Gemeinschuldner innerhalb des letzten Jahres vor Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen beruht also gar nicht auf einer Verschweigung oder Verheimlichung durch die beklagte Partei, sondern - nach den Klagebehauptungen - allein darauf, daß die Buchhaltungsunterlagen, aus denen sich die Beitragszahlungen ergeben hätten, verbrannt sein sollen (ähnlich zu einem Kreditverhältnis Auer, AnwBl 1986, 121).

Die im Ersturteil festgestellte „Ratenzahlungsvereinbarung“ vermag dem Rechnungslegungsbegehren des Klägers schon deshalb nicht als Stütze zu dienen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sich die behaupteten Beitragszahlungen im letzten Jahr vor Konkurseröffnung auf die von dieser Vereinbarung erfaßten Schuldzeiträume bezieht.

Es entspricht jedoch herrschender Ansicht, daß der Masseverwalter nach Konkurseröffnung einen Anspruch auf Rechnungslegung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geltend machen kann, wenn bestimmte Rechtshandlungen bereits erfolgreich angefochten wurden oder der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht (JBl 1991, 805; SZ 59/143; König aaO Rz 414; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 389 f). Dem entspricht im Ergebnis auch die deutsche Rechtslage (BGH NJW 1987, 1812; Hess, KO5 Rz 20 zu § 37;Kuhn/Uhlenbruck, KO11 Rz 26 zu § 37;Kilger/Karsten Schmidt, KO16 Anm 11 zu § 37 je mwN). Dem Rechnungslegungsbegehren wäre daher gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO dann stattzugeben, wenn der geltend gemachte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestünde. Der Kläger stützt das Rechnungslegungsbegehren - neben untauglichen Begründungsversuchen - aber auch ausdrücklich auf diesen Rechtsgrund. Diese Erfolgsvoraussetzung der Stufenklage wurde vom Berufungsgericht im grundsätzlichen auch zutreffend erkannt. Verfehlt ist jedoch die trotz dieser Erörterung ausgesprochene Abweisung des Klagebegehrens. Der von der beklagten Partei eingenommene Prozeßstandpunkt erfordert nämlich vor der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren die Prüfung, ob der geltend gemachte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. Erst wenn das zu verneinen wäre, dürfte und müßte das Klagebegehren insgesamt abgewiesen werden. Stünde dagegen aufgrund eines Zwischenurteils gemäß § 393 Abs 1 ZPO fest, daß der eingeklagte Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, wäre im Rahmen der vorliegenden Stufenklage auch dem Rechnungslegungsbegehren durch Teilurteil stattzugeben (Fucik/Rechberger in Rechberger aaO Rz 4 zu Art XLII EGZPO mN aus der Rsp). Dagegen sprach der 6. Senat am zu 6 Ob 2296/96g ganz allgemein aus, das Anfechtungsrecht könne einem Rechnungslegungsanspruch „mangels bereits erfolgter Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen bzw Feststellung des Anfechtungsanspruches dem Grunde nach“ nicht als Rechtsgrundlage dienen. Dort war in einem nach den Bestimmungen der Konkursordnung geführten Anfechtungsprozeß auch über das gegen einen Tiroler Sozialversicherungsträger erhobene Stufenklagebegehren zu erkennen. Dem Rechnungslegungsbegehren wurde schließlich aufgrund einer zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsbeziehung stattgegeben. Sollte daher der zitierte Ausspruch im Zusammenhang mit den sonstigen Entscheidungsgründen so zu verstehen sein, daß sich das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs dem Grunde nach nicht erst im Verfahren über die als Stufenklage erhobene Anfechtungsklage klären lasse, vermag dem der erkennende Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht beizutreten.

Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht vorerst Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob zumindest einer der den Klagebehauptungen zugrunde liegenden Anfechtungstatbestände verwirklicht wurde. Erst aufgrund solcher Verfahrensergebnisse wird zu entscheiden sein, ob das Klagebegehren insgesamt abzuweisen oder darüber - wie bereits dargestellt - mit Zwischen- und Teilurteil zu erkennen ist.

Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.