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Zerrüttungsverschulden gem § 61 Abs 3 EheG
iFamZ 2018/22
Die Feststellungen in einem Scheidungsurteil nach § 49 EheG gehören insofern zu einer Individualisierung des Spruchs, als zwischen den Ehegatten abgesprochen wird, aus welchen geltend gemachten Lebenssachverhalten ein oder kein Verschulden abgeleitet wird. Wurde ein Lebenssachverhalt zwischen den Ehegatten in dieser Weise bereits einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen, so ist dies für die Ehegatten bindend. Nichts anderes kann gelten, wenn derselbe Lebenssachverhalt zur Unterstützung des Zerrüttungsverschuldens herangezogen werden soll. Er wurde schon bindend als nicht zur Begründung eines Verschuldens iSd § 49 EheG geeignet erkannt. Wird also in einem früheren Verfahren nach § 49 EheG das Scheidungsbegehren abgewiesen, weil kein Verhalten des beklagten Ehepartners feststand, das ein Verschulden begründen konnte, so kann zwar der festgestellte Sachverhalt bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens nach § 61 Abs 3 EheG zur S. 29 Unterstützung herangezogen werden, es kann aber im Hinblick auf die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht ein (konträrer) Sachverhalt festgestellt werden, deren Gegensatz dazu das Vorliegen von Scheidungsgründen nach § 49 EheG bejaht (7 Ob 112/15v = RIS-Justiz ...