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OGH vom 29.04.1997, 1Ob2337/96z

OGH vom 29.04.1997, 1Ob2337/96z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Römisch-katholische Pfarre S*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2.) Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, Graz, Wilhelm-Rabe-Gasse 24, vertreten durch Dr.Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1.) A***** Baugesellschaft mbH, *****, 2.) H***** Baugesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr.Alfred Ebner, Rechsanwalt in Salzburg, 3.) G***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, und 4.) V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und Dr.Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wegen 6,442 Mio S sA, infolge von Revisionen der zweitbeklagten Partei und der Viertnebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom , GZ 4 R 111/95-132, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 2 Cg 361/93y-124, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Stiftskirche Spital am Pyhrn wurde in den Jahren 1714 bis 1730 errichtet. Von Bartolomeo Altomonte wurden in ihr die wertvollsten Barockfresken Österreichs geschaffen; die Stiftskirche ist unersetzlicher Bestandteil österreichischen Kulturguts. Sie wird baulich vom Pfarrhof, dem Pfarrsaal und der Umfassungsmauer des Pfarrgartens umgeben. Der erstbeklagte Bund ist Eigentümer jener Liegenschaften, die im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn zum Bau der Pyhrn-Autobahn A 9 verwendet wurden. Die zweitbeklagte Partei ist gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl 1992/826, seit kraft Verschmelzung gemäß § 233 AktG Rechtnachfolgerin der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft (im folgenden ebenfalls als zweitbeklagte Partei bezeichnet), der von der erstbeklagten Partei aufgrund der Novelle zum Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl 1978/335, die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Pyhrn Autobahn A 9 u.a. in der Strecke von Windischgarsten bis Spital am Pyhrn zu übertragen war. Die zweitbeklagte Partei führte die Bauarbeiten unter Beiziehung von Arbeitskräften der vier Nebenintervenientinnen durch. Im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1983 erreichten die Bauarbeiten das Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn. Im Zuge der Erdarbeiten wurden zahlreiche Sprengungen durchgeführt und schwere Rüttelwalzen eingesetzt; besonders heftige Sprengungen fanden im November 1983 statt. Bedingt durch diese Sprengungen und den Einsatz der Rüttelwalzen sowie begünstigt durch die im Spätherbst 1983 im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn vorherrschenden winterlichen Bodenverhältnisse entstand an der Stiftskirche am Pfarrhof, dem Pfarrsaal und der Umfassungsmauer des Pfarrgartens eine Vielzahl von Sprüngen und Rissen. Als Schadensursache kommt nur die Verwendung von Rüttelwalzen bzw die Durchführung der Sprengarbeiten in Betracht. Das Vermögen der juristischen Personen Römisch-katholische Pfarrkirche und Römisch-katholische Pfarrpfründe, die grundbücherliche Eigentümerinnen der von den Bauschäden betroffenen Liegenschaften sind (die Pfarrkirche von Stiftskirche und Pfarrsaal, die Pfarrpfründe von Pfarrhof und Umfassungsmauer), wird ausschließlich von der - seit 1809 bestehenden - klagenden Römisch-katholischen Pfarre als der einzigen Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung verwaltet, ohne daß aus Anlaß dieses Rechtsstreits eine förmliche Abtretung von Rechten stattgefunden hätte. Das Bischöfliche Ordinariat bestätigte, daß Pfarrkirche und Pfarrpfründe der klagenden Partei eingegliedert sind und ausschließlich von dieser verwaltet und genutzt werden.

Die klagende Partei begehrte von den beklagten Parteien den Ersatz des mit 6,442 Mio S sA bezifferten Aufwands für die notwendigen Restaurierungsarbeiten sowohl aus dem Titel des Nachbarrechts als auch des Schadenersatzes wegen unsachgemäßer Sprengungen und sorgfaltswidrigen Einsatzes von Rüttelwalzen.

Die beklagten Parteien und ihre Nebenintervenienten bestritten zunächst schon die Kausalität des Autobahnbaus für die entstandenen Schäden an den Gebäuden und ferner die Passivlegitimation der zweitbeklagten Partei, weil diese niemals Eigentümerin der vom Autobahnbau betroffenen Grundstücke gewesen sei, und die zweitbeklagte Partei sowie die Nebenintervenienten auch die aktive Klagslegitimation der klagenden Partei, weil diese keine dinglichen Rechte an der Pfarrkirche oder an der Pfarrpfründe zustünden und eine rechtswirksame Zession nicht vorliege.

Das Erstgericht verhielt die zweitbeklagte Partei mit Teilurteil zur Zahlung des Klagsbetrags, weil es einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch gemäß § 364 Abs 2 und § 364a ABGB bejahte. Die Autobahn sei eine behördlich genehmigte Anlage. Im Lichte der jüngeren Judikatur stünden auch einem bloß obligatorisch Berechtigten nachbarrechtliche Ansprüche zu, sodaß die Rechtsstellung der klagenden Partei für ihre aktive Klagslegitimation ausreiche. Die zweitbeklagte Partei sei passiv klagslegitimiert, weil sie fremden Grund für eigene Zwecke (Autobahnbau) benützt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision zu. Es billigte die von der zweitbeklagten Partei gar nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Erstrichters zum Staatskirchen und zum kanonischen Recht. Die Frage, wer einen nach bürgerlichem Recht ersatzfähigen Schaden erlitten habe, sei nach bürgerlichem Recht und nicht nach kanonischem oder Staatskirchenrecht (Konkordat) zu beurteilen. Eine für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des § 372 ABGB ausreichende obligatorische Rechtsstellung der klagenden Partei sei zu bejahen, weil die klagende Partei als einzige Nutzungsberechtigte das (gesamte) Vermögen von Pfarrkirche und Pfarrpfründe auf eigene Rechnung verwalte. Wegen der im Schuldrecht geltenden, aus der Privatautonomie resultierenden Vertragsfreiheit sei eine nähere Untersuchung, ob das obligatorische Rechtsverhältnis der klagenden Partei zu den grundbücherlichen Eigentümerinnen Pfarrkirche und Pfarrpfründe neben Merkmalen eines Bestandvertrags auch noch Elemente anderer Vertragstypen enthält, nicht erforderlich. Die Rechtsstellung der klagenden Partei in bezug auf die beschädigten Gebäude reiche jedenfalls für die Bejahung der aktiven Klagslegitimation aus. Die zweitbeklagte Partei sei auch passiv legitimiert. Eine Benützung von im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücken für eigene Zwecke iSd Judikatur zu § 364 ABGB durch die zweitbeklagte Partei liege vor, sei sie doch aufgrund des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes nur dazu errichtet worden, die Pyhrn Autobahn herzustellen, zu erhalten und zu betreiben. Die Autobahn sei daher auf Dauer das wesentliche, wenn nicht sogar das ausschließliche Arbeitsgebiet, auf dem die zweitbeklagte Partei ihre rechtliche und wirtschaftliche Tätigkeit entfalte. Dies unterscheide sie wesentlich von einem bloßen Werkunternehmer, der auf Bestellung auf fremdem Grund ein Werk errichte, aber nach Vollendung des Werks auf und mit dem Grundstück des Werkbestellers nichts mehr zu tun habe. Allerdings habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 1984/279 diese Rechtsfrage als zweifelhaft bezeichnet, dort aber als nicht entscheidungswesentlich ungeklärt gelassen. Das Berufungsgericht sei der Ansicht, daß die dort angesprochenen Zweifel zu Lasten der zweitbeklagten Partei aufgelöst werden müßten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der zweitbeklagten Partei und der Viertnebenintervenientin sind zulässig und berechtigt.

a) An Bauwerken zweier Grundeigentümerinnen traten durch die Errichtung der Autobahn A 9, somit zufolge § 1 Abs 1 BStG 1971 iVm dem Verzeichnis 1 einer Bundesstraße, Sachschäden an Gebäuden ein. Immissionen, die aus dem Bau einer Bundesstraße resultieren und gegen den Bund erhoben werden, unterliegen der besonderen Regelung des § 24 Abs 5 BStG 1971 und sind nicht nach § 364a ABGB zu beurteilen; von Bundesstraßen ausgehende Immissionen nach Abschluß der Bauarbeiten sind hingegen den allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen unterworfen (JBl 1989, 646; SZ 61/7, je mwN; RIS-Justiz RS0010842; vgl auch Hecht, Nachbarrechtlicher Untersagungsanspruch und Immissionen von Straßen in ÖJZ 1993, 289 ff). § 24 Abs 5 BStG 1971 idF der hier maßgeblichen, am in Kraft getretenen, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 63/81-16 = VfSlg 9663/1983, nicht als unsachlich beurteilten BStG-Novelle 1975 BGBl 1975/239 (vor der Fassung durch die Bundesstraßengesetznovelle 1986) lautet: „Die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken können die beim Bau der Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarrechtlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken handelt.“ Nunmehr haben für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken aus Anlaß des Baus einer Bundesstraße die vollen nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB Anwendung zu finden (RV zur BStG-Novelle 1975, 1459 BlgNR 13.GP, 4; EvBl 1980/143; 6 Ob 1535/95; RIS-Justiz RS0056509). Die Frage, für welche Personen der Bund im Rahmen seiner nachbarrechtlichen Haftung bei Sachschäden an nachbarlichen Bauwerken nach § 24 Abs 5 BStG 1971 einzustehen hat, ist nach den Grundsätzen des Nachbarrechts zu beurteilen, sodaß der Bund auch haftet, wenn die Einwirkung zwar nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte, und die Einwirkung dennoch duldete (SZ 68/101, SZ 63/3, je mwN uva; RIS-Justiz RS0010648; Feil, Liegenschaftsrecht 62).

Das Erstgericht hat mit seinem Teilurteil nicht über die Haftung des erstbeklagten Bundes, sondern der zweitbeklagten Partei als Rechtsnachfolgerin der Phyrn Autobahn Aktiengesellschaft abgesprochen. Es stellt sich daher die Frage, ob die zweitbeklagte Partei nach allgemeinen nachbarrechtlichen Grundsätzen verschuldensunabhängig haftet. Dazu hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 591/83 = ZVR 1984/279 = MietSlg 35.030 ausgesprochen, nach Lehre und Rechtsprechung könnten zwar Maßnahmen der Hoheitsverwaltung nicht mit privatrechtlichen Mitteln abgewehrt werden, doch machten Baumaßnahmen auf öffentlichen Straßen oder im Zuge ihrer Herstellung die bauausführende Gebietskörperschaft nach § 364 ABGB verantwortlich. Die §§ 364 ff ABGB, die dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen dienten, seien auch im Verhältnis zwischen einem privaten Grundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Nichts anderes könne gelten, wenn die Herstellung einer Bundesstraße durch Bundesgesetz einer Körperschaft privaten Rechts übertragen werde. Passiv legitimiert für den Anspruch nach den §§ 364 und 364a ABGB sei der Eigentümer des benachbarten Grundstücks und jeder, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorrufe, sofern er das Grundstück für eigene Zwecke benütze. Es müsse zweifelhaft sein, ob die beklagte Partei, die mit der Errichtung der Pyhrn Autobahn im Ergebnis nur Aufgaben des Bundes besorge, die Grundstücke, die gemäß § 1 Abs 2 erster Satz Pyhrn Autobahn-FinanzierungsG BGBl 1971/479 im Namen des Bundes zu erwerben gewesen seien, für eigene Zwecke benütze. Hätte der Bund die Errichtung der Autobahn mit Werkvertrag einem Unternehmer übertragen, wäre eine Verfolgung eigener Zwecke durch diesen Unternehmer wohl zu verneinen. Ob die Übertragung der Errichtung der Autobahn an eine selbständige juristische Person daran etwas zu ändern vermöge, könne aber dahingestellt bleiben. Denn gemäß § 24 Abs 5 BStG 1971 idF der BStG-Novelle 1975 könnten die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken, deren ortsübliche Benützung durch Einwirkungen im Zuge des Baus einer Bundesstraße wesentlich beeinträchtigt werde, Anspruch auf Ersatz gegen den Bund nur geltend machen, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden treffe. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl 1980/143 unter Hinweis auf die Ausführungen des Motivenberichts zum Ausdruck gebracht habe, schließe § 24 Abs 5 BStG 1971 die nachbarrechtliche Haftung des Bundes, insbesondere auf Grund des § 364a ABGB, aus. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , G 63/81-16, ausgeführt, die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB zielten auf den Ersatz von Immissionsschäden ab, die darauf beruhten, daß ein Grundeigentümer etwas aus freien Stücken unternehme, das zu einer entschädigungspflichtigen Einwirkung führe, das er aber auch, weil auf freiem Entschluß beruhend, unterlassen könnte. Der Bund könne sich der Erfüllung der ihm durch Bundesgesetz übertragenen Aufgabe, Bundesstraßen zu bauen, nicht entziehen, was eine Haftungsbeschränkung rechtfertige. Diese Erwägungen träfen aber in gleicher Weise auch auf die (dort) beklagte Partei zu. Es sei dann aber kein Grund ersichtlich, daß die mit der Errichtung der Autobahn bundesgesetzlich beauftragte und damit die grundsätzliche Verpflichtung des Bundes, diese Bundesstraße zu bauen, erfüllende beklagte Partei eine weitergehende Haftung treffen sollte, als sie den Bund träfe, wenn er die Pyhrn Autobahn durch einen von ihm mit Werkvertrag bestellten Unternehmer hätte errichten lassen.

In dieser Entscheidung klingt zwar die Auffassung, daß die Autobahnerrichtungsgesellschaft die von ihr bearbeiteten Grundflächen nicht für eigene Zwecke benützt, nur an, sie ist aber nur zu bekräftigen. Dazu ist auszuführen: Das Nachbarrecht schützt wohl nicht nur den unmittelbaren Anrainer, sondern auch den Eigentümer einer Liegenschaft, die zwar keine gemeinsame Grenze zu jenem Grundstück aufweist, von dem das schädigende Ereignis ausgeht, auf die sich aber diese Einwirkungen nachteilig auswirken (1 Ob 568/94; SZ 64/3; SZ 61/273 uva). Der Anspruch auf Abwehr von Immissionen richtet sich auch nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt (SZ 67/138, SZ 67/131, SZ 42/159 uva; RIS-Justiz RS0010654; Spielbüchler in Rummel2 , § 364 ABGB Rz 5 mwN; Klang in Klang2 II 169; Feil, Liegenschaftsrecht 62). Deshalb haften Bauunternehmer, die auf Grund eines Werkvertrags Bauarbeiten auf dem Nachbargrund durchführen, mangels Benützung des Grundstücks für eigene Zwecke nicht nachbarrechtlich (1 Ob 568/94; 1 Ob 22/88; SZ 47/140 ua; RIS-Justiz RS0010598; Pimmer in Schwimann, § 364 ABGB Rz 13), weil ihnen auf Grund des Werkvertrags keine Benützungsbefugnis, die sie nach §§ 364 ff ABGB haftbar machen könnte, eingeräumt ist und eine Ausdehnung der nachbarrechtlichen Haftung auf solche Unternehmer mit dem Sinn und Zweck des Nachbarrechts nicht mehr in Einklang gebracht werden könnte. Der Bund hat wiederholt die ihm obliegende Errichtung, Erhaltung und Finanzierung von Bundesstraßenabschnitten - Hochgebirgsstrecken von Autobahnen und Schnellstraßen - sondergesetzlich geregelt und diese Aufgaben zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaften übertragen; er hat sich hiebei für öffentliche Unternehmen der privatrechtlichen Rechtsform der Aktiengesellschaft bedient. Mehrheitsaktionär in diesen Gesellschaften war stets der Bund, während Minderheitsanteile jeweils von den Ländern gehalten wurden, in denen die betreffenden Straßenstücke liegen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl 1971/479, legen das so fest:

„§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der mit ... unter A 9 angeführten Pyhrn Autobahn in der etwa 32 km langen Strecke von St.Michael bis Deutschfeistritz (Gleinalm-Autobahn) einschließlich der in ihrem Zug befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer Gesellschaft zu übertragen.

(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der Gleinalm-Autobahn notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dieser Vorgang ist auch dann anzuwenden, wenn Grundflächen in Anspruch genommen werden, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Für Enteignungen gelten ... Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.

(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs 1 genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen. ...

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Gleinalm-Autobahn ein Entgelt einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgelts ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ... festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Gleinalm-Autobahn und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. ...

§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs 1 sowie aus Nebenbetrieben der Gleinalm-Autobahn gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Gleinalm-Autobahn, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.

§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß ... (es folgen Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft, Beteiligung von Bund und Land Steiermark, zulässige Finanzoperationen zur Mittelaufbringung ua).“

Nach den Erläuternden Bemerkungen (RV, 6 BlgNR 13.GP, 5) zu § 1 dieses Gesetzes sollte die Übertragung der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung an die Aktiengesellschaft deshalb durch einen eigenen Verwaltungsakt erfolgen, weil vorher die Voraussetzungen für die Übertragung gemäß § 4 geschaffen werden müßten. Die Praxis habe erwiesen, daß die Grundeinlösungen und Enteignungen zeitsparend nur im engsten Zusammenhang mit dem Baugeschehen möglich sei. Daher sollten die erforderlichen Grundflächen von der Aktiengesellschaft, welche auch den Bau selbst führe, abgelöst werden. Gemäß § 3 Abs 2 würden die überlassenen Benützungsentgelte auch zur Abdeckung dieser Grundeinlösungskosten verwendet. Durch § 1 Abs 2 sei auch der Erwerb von Grundstücken für die Straßenerhaltung, wie zB für Straßenmeistereien, gedeckt. Mit Art I Z 2 der Novelle zum Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl 1975/640, wurden ua die Strecke von Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal (Bosruck-Tunnel) in das Gesetz einbezogen und dabei die erforderlichen Änderungen vorgenommen, weil nun auch das Land Oberösterreich mitbetroffen war. Art I Z 1 der Novelle zum Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl 1978/335, bezog das hier relevante Baulos von Windischgarsten bis Spital am Pyhrn in das Gesetz ein. Aufgrund des Bundesgesetzes vom , BGBl 1982/591, hatte der Bund schließlich die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG zur Übernahme finanzieller Verpflichtungen von Autobahngesellschaften - zufolge Art II Abs 3 lit d auch der zweitbeklagten Partei -, Entgegennahme von Geldern oder Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland für die Erfüllung der Aufgaben dieser Gesellschaften und die Zuweisung der Gelder an diese Gesellschaften etc zu errichten. Die zweitbeklagte Partei hatte somit privatwirtschaftliche Aufgaben des Bundes wahrzunehmen. Sie war aber nicht die Eigentümerin der Grundstücke, von denen die Immissionen ausgingen, sondern hatte gleichsam als ein aufgrund eines Gesetzes berufener Bauführer (mit erweitertem Wirkungskreis) Straßenbauten für den Bund zu organisieren, auszuführen und für den Bund die Maut für die Benützung der Straßen einzuheben. Auch die Grundeinlösungen erfolgten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung): Diesem war auch ein direktes Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand der zweitbeklagten Partei eingeräumt, das über die faktischen Einflußmöglichkeiten eines Mehrheitsaktionärs noch weit hinausging. Die Rechtsstellung der zweitbeklagten Partei war daher durchaus der eines Bauführers vergleichbar. Für eigene Zwecke hat die zweitbeklagte Partei die Grundstücke, auf denen die schadensträchtigen Arbeiten verrichtet wurden und von denen die schädlichen Immissionen ausgingen, somit nicht benützt; gebricht es daran, so ist die Passivlegitimation der zweitbeklagten Partei, die auch nicht Eigentümerin dieser Grundstücke war, für nachbarrechtliche Ansprüche zu verneinen. Ein Rechtsschutzdefizit für den geschädigten Nachbarn besteht insoweit nicht, als der Bund durch seine Organe, wie bereits dargestellt, auf die Gesellschaft Einfluß nehmen kann und damit bei eingetretenen Sachschäden an Bauwerken - nur solche sind hier zu beurteilen - für deren Handlungen und Unterlassungen nachbarrechtlich haftet.

Daher könnte der klagenden Partei nur ein verschuldensabhängiger deliktischer Schadenersatzanspruch nach den §§ 1293 ff ABGB gegen die zweitbeklagte Partei zustehen. Nach den unbekämpften Feststellungen führte die zweitbeklagte Partei die Bauarbeiten (selbst) unter Beiziehung von Arbeitskräften der Nebenintervenienten durch. Zum Vorliegen eines Verschuldens der zweitbeklagten Partei fehlen freilich die erforderlichen Feststellungen.

b) Die Römisch-katholische Pfarrkirche und die Römisch-katholische Pfarrpfründe - beide nicht verfahrensbeteiligt - erlitten als bücherliche Eigentümerinnen der von den Bauschäden betroffenen Liegenschaften (die Pfarrkirche von Stiftskirche und Pfarrsaal, die Pfarrpfründe von Pfarrhof und Umfassungsmauer) Sachschäden. Diese Sachschäden werden von der lange vor 1983 errichteten Römisch-katholischen Pfarre, die nach den Feststellungen als einzige und ausschließliche Nutzungsberechtigten das Vermögen der beiden Grundeigentümerinnen auf eigene Rechnung verwaltet, klageweise geltend gemacht.

Einem Rückgriff auf die §§ 364 ff und § 372 ABGB sowie die seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 62/204 geänderte Rechtsprechung, die auch bloß obligatorisch Berechtigten zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigung ihres Rechts an einer unbeweglichen Sache die Unterlassungsklage gegen den Störer an die Hand gibt, somit der Schutz der actio Publiciana (§ 372 ABGB) auch auf den nicht dinglich Berechtigten ausdehnte, steht hier schon entgegen, daß die klagende Partei einen Sach- und keinen Nutzungsschaden geltend macht und auch gar nicht behauptet, ein allfällig beeinträchtigtes Nutzungs- oder Gebrauchsinteresse zum Gegenstand ihres Begehrens zu machen.

Gemäß Art 15 StGG ordnet und verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig; sie ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit kirchlicher oder religionsgesellschaftlicher Organisationen ist von dieser verfassungsmäßig gewährleisteten Autonomie bestimmt. Der in Art 15 StGG ausgesprochene Vorbehalt der Unterstellung unter die allgemeinen Staatsgesetze trifft auch die privatrechtlichen Beziehungen zu Dritten. Die Rechtsfähigkeit der Einrichtungen der katholischen Kirche ist durch Art II iVm Art X § 2 und Art XV § 7 des Konkordats 1934, BGBl 1934/2 explizit geregelt. Für den staatlichen Bereich genießen Rechtspersönlichkeit alle einzelnen Einrichtungen der katholischen Kirche in Österreich, die nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit haben. Nach Art XIII § 2 des Konkordats wird das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten.

Das seit der Spätantike in vielen Verlautbarungen, Dekreten, Beschlüssen und Privilegien von Päpsten, anderen kirchlichen Oberen, Konzilen und Synoden überlieferte kirchliche Recht sammelte erstmals im 12.Jahrhundert der Bologneser Mönch Gratian (decretum Gratiani); bis zum Anbruch des 15.Jahrhunderts wurde diese für kanonisch erachtete, von Gratian kommentierte Sammlung durch Dekretalen späterer Päpste und durch Konzilsbeschlüsse ergänzt. Seit dem 16.Jahrhundert bildet dieses geschlossene Sammelwerk unter dem Namen Corpus iuris canonici (CIC) die Grundlage des Kirchenrechts (Volkert, Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters [1991] 122 f). Am trat das von Papst Johannes Paul II. am promulgierte kirchliche Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonicae (CIC 1983) in Kraft; gleichzeitig traten der bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene CIC 1917 und alle seit 1917 erlassene Normen, soweit die jeweiligen Bestimmungen zum CIC 1983 in Widerspruch stehen oder die jeweilige Materie in diesem Gesetzbuch umfassend neu geordnet wurde, außer Kraft. Die alte, umstrittene und komplexe Frage nach der Rechtspersönlichkeit der Pfarre ist im CIC 1983 nun dahin beantwortet, daß jede Pfarre mit ihrer rechtmäßigen Errichtung von Rechts wegen eine juristische Person ist (Can 515 § 3 CIC 1983). Diese ist öffentliche juristische Person, nichtkollegiale Personengesamtheit (Can 515 § 1, Can 115 § 2, Can 116 § 1 CIC 1983) und wird als Gemeinschaft der Gläubigen definiert. Damit wird die Pfarre in erster Linie als Körperschaft gesehen und nicht wie früher als Territorium (Listl/Müller/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 387; Heimerl/Pree, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche Rz 5/197). Nach dem Recht des CIC 1917 kam der Pfarre als Gebietskörperschaft keine Rechtspersönlichkeit zu (Listl/Müller/Schmitz aaO 387 unter Berufung auf Schnizer, Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich, 38 ff).

Das V.Buch des CIC 1983 behandelt in den Can 1254 ff die zeitlichen Güter der Kirche, somit das Kirchenvermögen. Nach Can 1256 f steht das Eigentumsrecht an den Gütern unter der obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, die diese Güter rechtmäßig erworben hat. Aufgrund der kanonischen Eigenart und Organisationsstruktur einer juristischen Person als Rechtsträger werden formal die Vermögensarten Institutsvermögen, Korporationsvermögen und fiduziarisches Vermögen unterschieden. Zur Kategorie des Institutsvermögens, worunter man die Gesamtheit der einem kirchlichen Institut gehörenden oder zugeordneten geldwerten Rechte versteht, gehören auch das Pfründengut (Pfarrpfründe) und das Gotteshausvermögen (Pfarrkirche; Listl/Müller/Schmitz aaO 871). Bis zum Beginn des Spätmittelalters bildete das Ortskirchenvermögen eine rechtliche Einheit (Listl/Müller/Schmitz aaO 871 mwN in FN 59), danach zerfiel es in zwei getrennte Vermögensmassen, deren Träger schon nach dem CIC 1917 von Rechts wegen (Heimerl/Pree aaO Rz 5/244 und 5/317) zwei juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit kanonischen und privaten Rechts waren (SZ 47/59):

Die Pfarrpfründe (auch beneficium, Pfarrbenefizium, Pfründenstiftung, Stellenvermögen) ist vermögensrechtlich das im Eigentum der Pfarrpfründe stehende und dem Pfarrer zur Verwaltung und Nutzung der Erträgnisse - für den eigenen Lebensunterhalt sowie karitative Zwecke - übertragene Pfründenvermögen (Althaus in Münsterischer Kommentar zum CIC, Can 1272 Rz 3; Heimerl/Pree aaO Rz 5/317; vgl auch SZ 47/59). Nach Can 1272 CIC 1983 ist es in den Regionen, in denen noch Benefizien im eigentlichen Sinn bestehen, Aufgabe der Bischofskonferenz, durch Erlaß entsprechender, mit dem Apostolischen Stuhl abgestimmter und von diesem genehmigter Normen das Benefizialwesen so umzugestalten, daß die Erträge, ja sogar, soweit es möglich ist, das Vermögen der Benefizien selbst in der in Can. 1274 § 1 CIC 1983 genannten Einrichtung - das Institut, das für den Unterhalt der Kleriker Sorge trägt - nach und nach übertragen werden. Der vom Apostolischen Stuhl gebilligte Beschluß der Österreichischen Bischofskonferenz vom sieht die Beibehaltung des bisherigen Benefizialsystems und den Weiterbestand der Rechtspersönlichkeit Pfarrpfründe vor (Althaus aaO Can 1272 Rz 11 mwN; Heimerl/Pree aaO Rz 5/254). Für die Verwaltung der Benefizien wurden die einschlägigen Bestimmungen (Can 1476-1479) des CIC 1917 als Partikulargesetz für Österreich bis zum Erlaß einer Neuordnung der Materie in Kraft gesetzt (Althaus aaO Can 1272 Rz 11 mwN; Heimerl/Pree aaO Rz 5/332). Einzelheiten der Verwaltung der Pfründe und der Verwendung der Benefizialerträge ordnen diözesane Gesetze (Althaus aaO Can 1272 Rz 11 mwN).

Die Pfarrkirche ist, ein zum Bau und Unterhalt des Kirchengebäudes bestimmtes Stiftungsvermögen, das wegen seiner Zweckbestimmung (ad fabricam Ecclesiae pertinens - Erhaltung der Kirche und Bestreitung der anfallenden Kultausgaben und gegebenfalls auch sonstiger seelsorgerischer Aufwendungen) auch fabrica Ecclesiae, Fabrikgut, Kirchenfabrik, Kirchenstiftung oder Gotteshausvermögen hieß.

Gemäß Can 4 CIC 1983 bleiben erworbene Rechte und ebenso Privilegien (iura quaesita), die vom Apostolischen Stuhl bis zu diesen Zeiten entweder physischen oder juristischen Personen verliehen wurden, (noch) in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, unberührt, wenn sie nicht durch Canones dieses Codex ausdrücklich widerrufen werden. Tatsächlich enthält der CIC 1983 jedoch keinen Canon, durch den erworbene Rechte ausdrücklich widerrufen werden. Daher bleiben alle am innegehabten iura quaesita bestehen; dazu zählen auch die Rechtspersönlichkeiten Pfarrpfründe und Pfarrkirche (Socha in Münsterischer Kommentar zum CIC, Can 4 Rz 8; Althaus aaO Can 1272 Rz 7; Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht I 163 mwN; Heimerl/Pree aaO Rz 5/244, 5/326). Die im vorliegenden Fall bereits vor Inkraftreten des CIC 1983 existent gewesenen juristischen Personen Pfarrpfründe und Pfarrkirche bleiben mit den ihnen zugeordneten Vermögensmassen neben der neuen juristischen Person Pfarre weiterhin als Rechtspersönlichkeiten des öffentlichen Rechts bestehen. In den schon bestehenden Pfarren soll ab neues Vermögen anstelle der Rechtsperson Pfarrkirche die Rechtsperson Pfarre erwerben, die Rechtsperson Pfarrpfründe wird hingegen auch bei neuen Pfarren errichtet (Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr 1 vom , Dekret Nr 15 über juristische Personen Beilage VI). Die klagende Partei könnte somit ihren Anspruch nicht darauf stützen, Rechtsnachfolgerin der beiden Grundeigentümerinnen Pfarrpfründe und Pfarrkirche zu sein. Für eine Zuweisung pfarrlicher Vermögensmassen der Pfarrpfünde bzw der Pfarrkirche an die neue Rechtsperson Pfarre iSd Can 121 CIC 1983 (vgl dazu Heimerl/Pree aaO Rz 5/199) fehlt es an Vorbringen und ausreichenden Beweisergebnisse.

Die Verpflichtung, dem mittelbar Geschädigten Ersatz zu leisten, führt hier zu keiner zusätzlichen Belastung des Schädigers. Deshalb ist nach herrschender Lehre bei bloßer Schadensüberwälzung der Schaden des mittelbar Verletzten zu ersetzen. Die Rechtsprechung folgt dieser Auffassung (Koziol/Welser, Grundriß10 I 468 mwN in FN 153) insbesondere in Fällen des Übergangs der Preisgefahr, im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, der mittelbaren Stellvertretung und vertraglicher Schadenersatzregelungen (Koziol/Welser aaO 468 mwN; vgl auch Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 328), erkennt aber die Gefahr einer uferlosen, wirtschaftlich untragbaren Ausweitung einer Schadenersatzhaftung. Der Haftungsfall zufolge mittelbarer Stellvertretung kommt hier nicht in Betracht, weil die Geschädigten offenbar eigene deliktische Ersatzansprüche haben (vgl dazu JBl 1973, 418), wohl aber allenfalls eine vertragliche Schadenstragungsregel als Teil der Nutzungsvereinbarung. In der bereits von der zweiten Instanz zitierten Entscheidung 2 Ob 33/95 = JBl 1996, 114 (mit Anm von Lukas zu Schadensverlagerung und Drittschaden) wurde die Frage, ob dem Leasingnehmer in analoger Anwendung des § 372 ABGB ein absolut geschütztes Gebrauchsrecht zustehe, als unerheblich beurteilt, weil es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch um einen solchen auf Ersatz des Substanzschadens und nicht einen solchen auf Ersatz des Nutzungsschaden handle. Der Substanzschaden sei ein Schaden des Eigentümers, den der Leasingnehmer nur im Wege der Drittschadensliquitation vom Schädiger verlangen könne. Zweifellos handle es sich bei Reparaturkosten um eine typische Folge der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs, die im allgemeinen dessen Eigentümer treffe. Hätte der Eigentümer die Sache selbst genutzt, könnte er einen solchen Schaden ersetzt verlangen. Wenn bei Aufspaltung der dem Eigentümer an sich zustehenden Rechte eben der Schaden, der sich typischerweise beim Eigentümer verwirklichen würde, bei demjenigen eintrete, an den ein Teil der Eigentümerbefugnisse - sei es auch bloß aufgrund obligatorischer Abrede - übertragen worden sei, könne von einer Ausuferung des Schadensumfangs keine Rede sein. Vielmehr solle sich die Aufspaltung der Befugnisse sowie die Verteilung der Gefahrtragung im Innenverhältnis möglichst nicht auf das Außenverhältnis zum Schädiger auswirken. Voraussetzung dafür, daß der Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegen den Schädiger geltend gemacht werden könne, ist das Bestehen einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Nutzungsberechtigten, dahin daß dieser den Sachschaden auch tragen muß (vgl zur Beschädigung eines geleasten Kraftfahrzeugs JBl 1996, 114 = RIS-Justiz RS0050071; SZ 67/52, SZ 65/83). Auch wenn der Pächter auf Grund vertraglicher Bestimmung gegenüber dem Verpächter zur Behebung aller Schäden und nicht nur zur Reparatur und Instandsetzung „gewöhnlicher Abnutzungen“ verpflichtet ist, liegt eine Schadensverlagerung vor, die den Pächter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Schädiger legitimiert (4 Ob 19/97s). In solchen Fällen wird somit ein Direktanspruch gegen den Schädiger bejaht (vgl dazu Lukas aaO mwN).

Ausgehend von diesen Wertungen muß demnach auch unter Bedachtnahme auf allfällige diözesane Vorschriften und allfällige Baulasten (Pflicht zur baulichen Instandhaltung kirchlicher Gebäude; vgl dazu Heimerl/Pree aaO Rz 5/272, 5/300, 5/310, 5/385 f) geprüft werden, welche Art von Nutzungsrecht der klagenden Partei gegenüber der Pfarrpfründe und Pfarrkirche zukommt, wie es ihr eingeräumt wurde und ob dazu auch unabhängig von einem allfälligen Ertrag die Verpflichtung zur Erhaltung der entsprechenden Baulichkeiten Stiftskirche, Pfarrhof, Pfarrsaal und Umfassungsmauer des Pfarrgartens (vgl § 513 ABGB zum usufructuar; Heimerl/Pree aaO Rz 5/358; SZ 43/202) gehörte. Wenn dies der Fall ist, steht einem Direktanspruch der klagenden Partei gegen einen schuldhaft handelnden Schädiger wohl nichts im Wege.

Demnach wird das Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien die erforderlichen Feststellungen zu einem allfälligen Verschulden der zweitbeklagten Partei sowie zur Rechtsgrundlage und zum Inhalt des Nutzungsrechts der klagenden Partei zu treffen haben. Diese Erwägungen müssen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen führen.

Der Kostenvorbehalt fußt auf dem § 52 Abs 1 ZPO.