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iFamZ 1, Februar 2018, Seite 16

Vorsorgebevollmächtigter ist keine „Partei“ im Rechtsmittelverfahren

iFamZ 2018/15

§§ 6 Abs 2, 127 AußStrG

Ungeachtet des Umstands, dass nach § 127 AußStrG der Rekurs auch dem Vertreter der betroffenen Person und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist, zusteht, wird der Vorsorgebevollmächtigte im Rechtsmittelverfahren nicht „als Partei“ iSd § 28 Abs 1 ZPO tätig.

Die betroffene Person erteilte am ihrem Stiefsohn Mag. Dr. H. J. (im Folgenden: Vorsorgebevollmächtigter) eine im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis seit registrierte Vorsorgevollmacht, die auch die Vertretung vor allen öffentlichen Stellen umfasst. Der Vorsorgebevollmächtigte ist emeritierter Rechtsanwalt.

Das Erstgericht bestellte den Rechtsanwalt Mag. A. B. zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter mit dem Wirkungskreis finanzielle Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und gegenüber privaten Vertragspartnern. Es sei zu befürchten, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht iSd Bevollmächtigungsvertrags tätig werde bzw durch seine (Un-)Tätigkeit das Wohl der Betroffenen gefährde, weshalb ein außenstehender einstweiliger Sachwalter zu bestellen sei.

Das Rekursgericht erach...

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