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Für die Behandlung des Rekurses gegen eine Entscheidung des LG gem § 111 JN ist nicht der OGH, sondern das OLG zuständig (Abgehen von der bisherigen Rsp)
iFamZ 2018/12
Mit dem angefochtenen Beschluss verweigerte das LG St. Pölten als beiden beteiligten Bezirksgerichten übergeordneter Gerichtshof die Genehmigung der Übertragung iSd § 111 JN. Dagegen richtet sich der beim LG St. Pölten eingebrachte Rekurs der durch ihre Mutter vertretenen Kinder, mit dem sie die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung anstreben.
Der OGH sah sich zur Behandlung des Rekurses funktionell nicht zuständig und überwies die Sache dem OLG Wien.
(…) 1.2 Die Regelung des § 111 Abs 2 JN dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sich das Pflegschaftsgericht „einer lästigen Vormundschaft oder Kuratel“ oder „der Verantwortung in schwierigen Fällen“ entledigt (Materialien zu den neuen österreichischen Civilprozessgesetzen I 86). Während nach der Stammfassung des § 111 Abs 2 JN bei einer Übertragung innerhalb eines Sprengels eines Oberlandesgerichts stets auch dieses Gericht für die Genehmigung gem Satz 2 zuständig war, ist seit der ZVN 1983 das beiden (Bezirks-)Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame „höhere Gericht“ zuständig, sodass – wie im Anlassfall – auch ein Landesgericht einschreiten kann.
2. Nach einhelliger Ansicht zum AußStrG 1854 und auch zum geltenden AußStrG ist die nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getro...