OGH vom 18.09.2014, 1Ob111/14a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin H***** K*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner, Dr. Helmut Klement und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner D***** K*****, vertreten durch Mag. Volker Flick, Rechtsanwalt in Graz, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 120/14b 26, mit dem der Zwischenbeschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom , GZ 249 Fam 42/13d 21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Aufteilungsantrag der Antragstellerin abgewiesen wird.
Die Antragstellerin ist schuldig dem Antragsgegner die mit 2.164,43 EUR (darin enthalten 1.600 EUR Barauslagen und 94,07 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit mündlich verkündetem Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom geschieden. Beide Parteien gaben mündlich einen Rechtsmittelverzicht ab.
Im Zuge der Korrespondenz zwischen den Vertretern der Streitteile erstattete der Antragsgegnervertreter auf vorangegangene Anfrage der Antragstellervertreterin am einen groben Aufteilungsvorschlag. Im Schreiben vom ging er davon aus, dass sich die „Mandanten somit hinsichtlich der vorläufigen Vorgehensweise einig“ seien und erstattete einen Vorschlag zur Aufteilung des Erlöses nach Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft. Noch am fragte er an, ob „über einzelne Punkte ein Einvernehmen hergestellt werden“ könne, gab jedoch am zu verstehen, dass für ihn ein Aufteilungsverfahren unumgänglich sei. Er regte eine Gerichtsstandsvereinbarung an, mit welcher sich die Antragstellervertreterin einverstanden erklärte. Sie hielt letztlich im Schreiben vom fest, dass „die geltend gemachten Forderungen weder tatsächlich noch rechtlich akzeptiert“ würden ... und „die Positionen sohin gerichtlich zu klären sein werden“.
Mit dem am beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin die Aufteilung einer im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft. An dieser Liegenschaft sind die Antragstellerin zu einem Viertel und der Antragsgegner zu drei Viertel Miteigentümer. Zur Rechtzeitigkeit des außerhalb der Jahresfrist gestellten Antrags berief sich die Antragstellerin auf zwischen den Streitteilen geführten Vergleichsgespräche, die die Hemmung der Frist des § 95 EheG bewirkt hätten.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Aufteilungsantrags als verspätet und wendete ein, die Präklusivfrist des § 95 EheG habe am geendet. Es seien nie außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt worden. Sämtliche Forderungen der Antragstellerin seien vom Antragsgegner stets dem Grund und der Höhe nach bestritten und zurückgewiesen worden. Selbst wenn die Gespräche als Vergleichsgespräche angesehen werden sollten, wären diese aufgrund seines Schreibens vom jedenfalls als gescheitert anzusehen. Den bis zum Fristende (), zur Einbringung des Aufteilungsantrags zur Verfügung stehenden Zeitraum von sechs Wochen habe die Antragstellerin ungenützt verstreichen lassen.
Mit Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG verwarf das Erstgericht den vom Antragsgegner erhobenen Einwand der Verjährung des Aufteilungsanspruchs.
Es erachtete die Vergleichsgespräche „mit dem Schreiben des Antragsgegnervertreters vom bzw der Antragstellervertreterin vom “ als gescheitert. Durch die Vergleichsverhandlungen sei der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben worden. Es sei der Antragstellerin eine gewisse Nachfrist verblieben. Der Berechtigte müsse innerhalb angemessener Frist tätig werden. Die Angemessenheit beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es seien auch der Hergang und die Dauer der Vergleichsgespräche sowie die Länge der konkret anwendbaren Fristbestimmung zu beachten. Die Rechtsprechung tendiere im Regelfall zu einem Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Der Aufteilungsantrag sei binnen einer Frist von zweieinhalb Monaten nach endgültigem Scheitern der außergerichtlichen Vergleichsgespräche eingebracht worden und daher rechtzeitig. Es stelle eine grobe Ungleichbehandlung dar, wenn Vergleichsgespräche, die einen Tag nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG abgebrochen würden, eine Notfrist von bis zu drei Monaten auslösten, nicht aber einen Tag vor Ablauf der Jahresfrist abgebrochene, weil es so in der Hand der Gegenpartei liege, den Ablauf der Präklusivfrist durch Wahl des Zeitpunkts des Abbruchs zu beeinflussen.
Das Rekursgericht gab dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die Einbringung in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten sei binnen angemessener Frist erfolgt. Ansonsten wäre der Antragstellerin nach Abbruch der Vergleichsgespräche nur eine Frist von rund sechs Wochen verblieben, während bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen kurz vor oder nach Ablauf der Einjahresfrist ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten zur Verfügung stehe.
Da der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG in Geld bewertbar und damit rein vermögensrechtlicher Natur ist (1 Ob 202/12f; RIS-Justiz RS0007124), nahm das Rekursgericht folgerichtig in seinem Beschluss einen Ausspruch gemäß § 59 Abs 2 AußStrG über den Wert des Entscheidungsgegenstands auf und bewertete diesen als 30.000 EUR übersteigend.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem er die Abweisung des Antrags als verfristet anstrebt.
In der ihr freigestellten Revisionsrekurs-beantwortung beantragt die Antragstellerin, dem Revisionrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zur Zumutbarkeit der Einbringung des Antrags noch vor Ablauf der Frist zu korrigieren ist.
1. Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen (RIS-Justiz RS0041294; RS0110013; RS0057726).
2. Auf diese Präklusivfrist sind die allgemeinen Verjährungsbestimmungen analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0034613 [T2]).
Gemäß der älteren österreichischen Rechtsprechung rechtfertigen Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder darüber hinaus gegenüber der Verjährungseinrede die Replik der Arglist (5 Ob 130/72 = SZ 45/97; vgl RIS Justiz RS0034537). Nach der neueren Rechtsprechung liegt ein Hemmungsgrund eigener Art vor (RIS Justiz RS0034518; 4 Ob 44/10i). Dabei handelt es sich nicht um eine Fortlaufshemmung, sondern um eine Ablaufshemmung, es wird daher nicht der Lauf der begonnenen Verjährungsfrist an sich gehemmt, sondern nur das „Zuendegehen“ ( M. Bydlinski in Rummel ³, § 1501 ABGB Rz 2a), sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird (1 Ob 536/92 mwN; 3 Ob 205/08f mwN; 6 Ob 209/07i = RIS-Justiz RS0057759 [T1]).
Gleich zu behandeln wie der von Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Frist oder darüber hinaus ist der Fall, dass Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, dass eine Einbringung der Klage (oder des Antrags) vor Fristablauf nicht mehr möglich oder zumutbar ist (2 Ob 48/94).
3. Die Verjährungsbestimmungen stellen in erster Linie nicht auf den subjektiven Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers ab, sondern verfolgen den Zweck, den Gläubiger zu zwingen, seinen Anspruch zu einer Zeit geltend zu machen, in der regelmäßig die Prüfung dessen Voraussetzungen noch ohne übermäßigen Aufwand möglich ist (1 Ob 165/09k ua; RIS Justiz RS0034674). Grundsätzlich kommt es nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist (RIS-Justiz RS0034710; vgl auch RS0034704), also darauf, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann (RIS-Justiz RS0034624 [T14]; RS0034849).
Mangels Geltendmachung solcher Gründe kann aber nach den Umständen des Falls schon eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne zum Verlust der verjährungsunterbrechenden Wirkung führen (vgl RIS-Justiz RS0034704 [T4]). Eines amtswegigen Forschens nach solchen Gründen bedarf es nicht (vgl RIS-Justiz RS0034704 [T1, T 5]).
4. Dies gilt da ähnlich gelagert auch für die Beurteilung, ob nach Abbruch von Vergleichsgesprächen vor Fristende innerhalb der verbliebenen, noch offenen Frist eine rechtzeitige Einbringung des Antrags noch möglich oder zumutbar ist, somit für die Frage, ob Vergleichsgespräche überhaupt so nahe an das Ende der Verjährungsfrist herangeführt wurden, dass deren Zuendegehen hinausgeschoben wurde.
Nur wenn nämlich innerhalb der verbleibenden Frist die Einbringung nicht zumutbar oder unmöglich wäre, kann überhaupt erwogen werden, dass trotz noch offener und nicht abgelaufener Frist durch Vergleichsgespräche eine Ablaufhemmung über das Fristende hinaus bewirkt worden sein kann.
Bricht eine Partei Vergleichsgespräche noch Wochen vor dem Ablauf der Frist ab und führt sie nicht über die Jahresfrist hinaus, gibt sie zu erkennen, dass sie eine zügige Klärung der Aufteilung anstrebt. Bei Scheitern der Vergleichsgespräche nicht unmittelbar vor Ablauf der Frist (vgl etwa dazu 1 Ob 223/13w) ist es damit Sache desjenigen, der bei Einbringung des Antrags die Frist überschritten hat, beachtliche Gründe darzustellen sowie anzugeben, welche Umstände die Einbringung innerhalb der noch offenen Frist verhinderten oder unzumutbar machten, somit den Eintritt einer Ablaufhemmung darzulegen, und diese Umstände nötigenfalls zu beweisen (7 Ob 762/81 = SZ 54/177; 1 Ob 606/85 = SZ 58/112 uva; RIS Justiz RS0034805; RS0034704).
5. In einem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG können sich die Parteien darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, ohne ein detailliertes Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen (1 Ob 60/13z; vgl Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR § 85 EheG Rz 7; Gitschthaler , Nacheheliche Aufteilung [2009] Rz 420.3). Nach der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 158/08d ua; zuletzt 1 Ob 60/13z; RIS Justiz RS0109615 [T5]) können die Parteien zudem nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen, dennoch aber (weitere) Ausgleichszahlungen fordern.
6. Der vorliegende Antrag beschränkte sich, was den Umfang betrifft, auf die Aufteilung einer Liegenschaft samt darauf anrechenbarer Beiträge der Antragstellerin. Zur Rechtzeitigkeit verwies die Antragstellerin ohne zeitliche Konkretisierung pauschal auf zwischen den Streitteilen geführten Vergleichsgespräche.
Die Vergleichsverhandlungen waren schon wenige Tage nach formeller Rechtskraft der Scheidung aufgenommen worden und hatten sich auf die Aufteilung der Liegenschaft konzentriert. Da der Antragsgegner der Antragstellerin schon am mitteilte, dass ein Aufteilungsverfahren unvermeidlich sei und auch die Antragstellerin im Schreiben vom die gerichtliche Klärung für notwendig hielt, endeten die Vergleichsbemühungen zumindest sechs Wochen vor Ablauf der Frist nach § 95 EheG.
7. Die Antragstellerin legte nicht dar, aus welchen im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien liegenden (stRsp: 2 Ob 72/71 = EvBl 1972/201, SZ 58/112 uva; RIS-Justiz RS0034867) Gründen ihr die Einbringung des Aufteilungsantrags in diesem Zeitraum vor Fristablauf nicht mehr möglich oder zumutbar war, obwohl sie insoweit behauptungs- und beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0034704). Ohne weitere Darlegung von Gründen ist nicht ersichtlich, warum sie den verbleibenden Zeitraum von zumindest sechs Wochen bis zum Ablauf der Frist ungenützt verstreichen ließ.
Es war daher der Antrag abzuweisen (RIS-Justiz RS0057717), weil die einjährige Frist des § 95 EheG eine materiellrechtliche Fallfrist ist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (RIS-Justiz RS0057726; RS0110013).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 erster Satz AußStrG. Die Antragstellerin nahm in ihrem Aufteilungsantrag keine ausdrückliche Bewertung vor. Es gilt damit der Zweifelsstreitwert des § 14 lit c RATG (730 EUR). Hat der Antragsteller die von ihm vorzunehmende Bewertung, sei es durch Angabe eines Betrags oder wie hier durch unterlassene Bewertung mit der Folge der Verbindlichkeit des Zweifelsstreitwerts, vorgenommen, ist er an diese gebunden; eine spätere Bewertung ist unbeachtlich. Im Außerstreitverfahren obliegt es den anderen Parteien, eine solche Bewertung zu rügen. Wurde kontradiktorisch verhandelt, muss die Rüge nach § 7 Abs 1 RATG spätestens in der ersten Verhandlung erfolgen (7 Ob 143/12y; Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 78 Rz 12, 15). Eine solche wurde in der ersten Verhandlung am nicht erhoben, auch nicht durch eine abweichende Bewertung durch den Antragsgegner.
Auch auf die Verzeichnung von Kosten sind im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 78 Abs 4 AußStrG). Damit führt das nicht rechtzeitige Verzeichnen von Kosten auch dort zum Anspruchsverlust ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 78 Rz 22). Das Erstgericht hat in der Verhandlung vom angekündigt, es werde einen Zwischenbeschluss zum Grund des Anspruchs (Verjährung) fällen. Beiden Parteien musste folglich bekannt sein, dass möglicherweise erst im Instanzenweg eine das Verfahren beendende Entscheidung getroffen werden könnte. In dieser Verhandlung hätten sämtliche bis dahin aufgelaufenen Kosten verzeichnet werden müssen (§ 54 Abs 1 ZPO).
Schreitet der Rechtsvertreter in einem Fall ein, in dem mangels besonderer Entgeltvereinbarung für die Berechnung des angemessenen Entgelts der Rechtsanwaltstarif heranzuziehen ist, dann ist diese Bemessungsgrundlage auch der Berechnung des Honoraranspruchs zugrunde zu legen.
Dem zur Gänze obsiegenden Antragsgegner sind demnach, soweit für Leistungen Kosten verzeichnet wurden, diese auf einer Bemessungsgrundlage von 730 EUR zuzusprechen. Für die Rechtsmittelverfahren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der erhöhte ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel, gebührt (vgl RIS Justiz RS0126594 [T1]).
Damit steht ihm ein Kostenersatz von 2.164,43 EUR zu: Im Verfahren erster Instanz für den Schriftsatz vom (datiert ) 151,34 EUR (darin 25,22 EUR an 20 % USt), für das Rekursverfahrens 828,02 EUR (darin 640 EUR Pauschalgebühr und 31,34 EUR an 20 % USt) und für Revisionsrekursverfahren 1.185,07 EUR (darin 960 EUR Pauschalgebühr und 37,51 EUR an 20 % USt).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00111.14A.0918.000