OGH vom 16.04.1996, 5Ob2015/96a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Harald H*****, vertreten durch Dr.Friedrich W.Martin, Rechtsanwalt in St.Veit/Glan, wegen restlich S 161.400,-- s.A. (Streitwert im Revisionsverfahren S 157.600,-- s.A.), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 212/95-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 21 Cg 60/95y-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision des Beklagten Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, daß in der Hauptsache das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 53.970,80 (darin enthalten S 6.620,-- Barauslagen und S 7.891,60 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Herbst 1994 bestellte die Lebensgefährtin des Beklagten bei der Klägerin, einer Kfz-Händlerin, einen PKW Marke Ford. Da sich dessen Auslieferung verzögerte, bot ein dazu autorisierter Angestellter der Klägerin dem Beklagten für die Zeit des Zuwartens einen Vorführwagen als kostenlosen Leihwagen an. Der Beklagte sollte nur die Benzinkosten, sonst aber keine weiteren Kosten tragen. Der Leihwagen wurde dem Beklagten am übergeben und war von ihm am zurückzustellen.
Am verschuldete der Beklagte einen Unfall, bei dem am geliehenen PKW wirtschaftlicher Totalschaden eintrat. Der Schaden der Klägerin betrug mindestens S 208.000,--; davon erhielt sie von ihrem Versicherer (auf Grund einer mit S 50.000,-- begrenzten Händlerkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von S 2.500,--) S 47.500,-- ersetzt. Der effektive Schaden der Klägerin belief sich unter Berücksichtigung der Ab- und Anmeldekosten auf S 161.400,--.
Mit Klage vom begehrte die Klägerin vom Beklagten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Zahlung des Betrages von zuletzt S 161.400,-- zuzüglich 12 % Zinsen seit . Der Leihwagen sei dem Beklagten aus Entgegenkommen ohne die Zusicherung, daß eine Vollkaskoversicherung bestehe, übergeben worden; jetzt lehne er jede Ersatzleistung für den der Klägerin schuldhaft zugefügten Schaden ab.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Autoverkäufer der Klägerin habe ihm auf ausdrückliches Befragen zugesichert, daß eine Vollkaskoversicherung für den Leihwagen bestehe und bei einem vom Beklagten verschuldeten Unfall nur der Selbstbehalt von ca S 2.000,-- zu zahlen sei. Zumindest sei ihm nie mitgeteilt worden, daß nur eine betraglich beschränkte Kaskoversicherung bestehe. Andernfalls hätte der Beklagte den Leihwagen nicht übernommen bzw selbst eine zeitlich beschränkte Vollkaskoversicherung abgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von S 3.800,--, das sind der Selbstbehalt und die Ab- und Anmeldespesen, samt 4 % Zinsen seit verpflichtet und das Mehrbegehren von S 157.600,-- sowie das Zinsenmehrbegehren abgewiesen. Es stellte im wesentlichen fest, daß der Angestellte der Klägerin, Heinz H*****, dem Beklagten vor der Übernahme des Leihwagens mitgeteilt habe, daß dieser vollkaskoversichert sei und die Höhe des Selbstbehaltes S 2.000,-- bis S 2.500,-- betrage; tatsächlich habe nur eine sogenannte Händlerkaskoversicherung mit einem Tagespauschale von S 50.000,-- und einem Selbstbehalt von S 1.000,-- oder 5 % bestanden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin im Rahmen des zustandegekommenen Leihvertrages für die Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten ihres Angestellten, konkret für dessen unrichtige Auskunft über den Versicherungsschutz des Beklagten, einzustehen habe. Der Beklagte habe annehmen können, daß eine Vollkaskoversicherung bestehe und daher der Klägerin nur den Selbstbehalt sowie die An- und Abmeldespesen zu ersetzen.
Das Berufungsgericht änderte auf der Basis des festgestellten (als unbedenklich und ausreichend erachteten) Sachverhalts dieses Urteil dahingehend ab, daß es den Beklagten (unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Zuspruchs von S 3.800,-- s.A. sowie bei gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens) schuldig erkannte, der Klägerin S 80.700,-- samt 4 % Zinsen seit zu zahlen. Es führte aus:
Die unentgeltliche Überlassung des Kraftfahrzeuges an den Beklagten sei nach den Vorschriften über den Leihvertrag zu beurteilen (JBl 1931, 264; SZ 50/137). Beim Leihvertrag sei der Entlehner verpflichtet, das überlassene Objekt nach Vertragsende in unversehrtem Zustand zurückzustellen; das Objekt dürfe bei der Rückstellung nur die normalen Gebrauchsspuren aufweisen. Entstehe dem Verleiher durch Verschulden des Entlehners, etwa durch Zerstörung oder sonstigen vertragswidrigen Gebrauch der Sache, ein Schaden, so müsse dieser vom Entlehner ersetzt werden (§§ 978 f ABGB).
Im konkreten Fall habe der Beklagte das Leihobjekt aus eigenem Verschulden derart beschädigt, daß daran wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, seine vertragliche Pflicht zur Zurückstellung des Leihobjektes im unversehrten Zustand zu erfüllen. Dieser Umstand begründe, zumal dem Beklagten der ihm nach § 1298 ABGB obliegende Beweis, daß ihn am Schaden kein Verschulden trifft, nicht gelungen sei, seine grundsätzliche Ersatzpflicht für den im Vermögen der Klägerin eingetretenen Schaden nach den §§ 965 und 979 ABGB.
Dagegen leite der Beklagte seinen Abwehranspruch aus einer positiven Irreführung über das Bestehen eines Versicherungsschutzes auch für den Fall der schuldhaften Beschädigung des Leihobjektes durch ihn ab. Dem Beklagten sei auch zuzubilligen, daß die Mitteilung der Klägerin bzw ihres Angestellten, daß eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt bestehe, die Annahme rechtfertigen würde, daß die Klägerin auch im Falle der schuldhaften Beschädigung des Pkws ihren Schaden von dritter Seite, nämlich ihrem Vollkaskoversicherer, ersetzt erhält. Diese Mitteilung habe den Beklagten allerdings nicht von der Einhaltung der mit dem Leihvertrag übernommenen Pflichten entbunden. Der Beklagte, der als Entlehner vereinbarungsgemäß nur die Benzinkosten zu tragen hatte, sei nämlich nicht als Halter des Pkws anzusehen. Er sei bei einem von der Klägerin und ihrem Versicherer bestehenden Vertragsverhältnis nicht Mitversicherter gewesen, sondern außenstehender Dritter, der im eigenen Verantwortungsbereich seine Vertragspflichten gegenüber seiner Vertragspartnerin wahrzunehmen hat (ZVR 1991/90; Koziol, Haftpflichtrecht2, II 531). Der Beklagte habe daher trotz der (irreführenden) Mitteilung vom Bestehen einer Vollkaskoversicherung nicht damit rechnen können, daß das mit der Benützung des Objektes verbundene wirtschaftliche Risiko einer Beschädigung zur Gänze von der Klägerin oder ihrem Kaskoversicherer getragen werde. Es wäre seine Sache gewesen, sich über die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes genauer zu erkundigen. Die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Judikatur (SZ 50/137; SZ 51/26) betreffe das Nichtvorhandensein einer Haftpflichtversicherung, einer Pflichtversicherung, und nicht, wie im vorliegenden Fall, einer (freiwilligen) Kaskoversicherung.
Die irreführende Mitteilung der Klägerin bzw ihres Angestellten habe allerdings verhindert, daß der Beklagte von der Möglichkeit, selbst einen Versicherungsvertrag abzuschließen, Gebrauch gemacht hat. Die fehlende Aufklärung über die Art des Versicherungsschutzes (ziffernmäßig beschränkte Händler- statt Vollkaskoversicherung) und der durch die Äußerung des Angestellten erweckte Anschein der Schadensrisikotragung durch einen Dritten (Vollkaskoversicherer) begründeten die Annahme einer Vernachlässigung vorvertraglicher bzw mit dem Vertrag übernommener Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die Klägerin. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erschöpften sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Vertrages nämlich keineswegs darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt. Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten träten - auch vorvertragliche - Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bildeten die Warn- bzw Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Vertragspartner hätten ihre Vertragsabschluß- und -erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (MGA34 ABGB, E 18 ff zu § 861 und E 230 ff zu § 1295).
Die den Beklagten irreführende Äußerung des Angestellten der Klägerin stelle, objektiv gesehen, eine Sorgfaltswidrigkeit dar, die verhindere, daß die Klägerin ihren Schaden vom Beklagten zur Gänze ersetzt erhält. Sie habe vielmehr einen Teil ihres Schadens wegen eines Mitverschuldens ihres Erfüllungsgehilfen (§§ 1304, 1313a ABGB) selbst zu tragen.
Stelle man das Verhalten beider Vertragsparteien einander gegenüber, nämlich die der Klägerin zuzurechnende Verletzung ihrer Aufklärungspflichten und die schuldhafte Beschädigung des Leihobjektes durch den Beklagten, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Die Pflicht der Klägerin zur Selbsttragung eines Teils ihres Schadens ergebe sich aus der von ihr zu verantwortenden Sorglosigkeit ihres Gehilfen beim Vertragsabschluß. Die Schutzwürdigkeit des Beklagten, der auf die Erklärung seiner Rechtsgeschäftspartnerin bzw ihres Erfüllungsgehilfen vertraut habe, gehe allerdings - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - nicht so weit, daß seine im § 979 ABGB normierte Pflicht zum Schadenersatz beinahe zur Gänze aufgehoben würde. Der Beklagte habe der Klägerin vielmehr die Hälfte des in ihrem Vermögen eingetretenen Schadens zu ersetzen.
Der am PKW eingetretene Schaden sei derart offenkundig und bedeutend gewesen, daß ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß die 30-tägige Frist des § 982 ABGB eingehalten wurde. (Von Seiten der Beklagten sei eine Versäumung dieser Präklusionsfrist auch gar nicht geltend gemacht worden.)
Der Gesamtschaden der Kläger errechne sich auf Basis des zuletzt geltend gemachten (eingeschränkten) Betrages mit S 208.900,-- (S 161.400,-- im Sinn der erfolgten Außerstreitstellung zuzüglich Kaskoleistung von S 47.500,--). Hinsichtlich der erbrachten Kaskoleistung habe ein Forderungsübergang an den Versicherer nach § 67 VersVG stattgefunden. Deshalb sei der Schadensberechnung der (volle) geltend gemachte Betrag von S 161.400,-- zugrundezulegen. Da keine Vereinbarung vorgelegen sei, die den Beklagten im Falle einer Schadensverursachung zur alleinigen Tragung des Selbstbehaltes und der Ab- und Anmeldekosten verpflichtet hätte, habe der Beklagte der Klägerin die Hälfte von S 161.400,--, das sind S 80.700,--, samt den gesetzlichen Zinsen zu ersetzen. Daß höhere als die gesetzlichen Zinsen angefallen wären, habe die Klägerin nicht bewiesen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das wurde damit begründet, daß eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage eines Mitverschuldens des Verleihers wegen einer Sorgfaltswidrigkeit beim Vertragsabschluß im Verhältnis zu einer vom Entlehner verschuldeten Beschädigung, soweit überblickbar, fehle.
Das Berufungsurteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte fristgerecht mit Revision angefochten. Beide beschränkten sich auf die Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache. Während das Rechtsmittel der Klägerin auf die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzielt, strebt der Beklagte dessen Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils an. Von der Klägerin liegt außerdem noch eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung vor. Sie hat darin beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind, wie die Neubeurteilung des Streitfalls zeigen wird, zulässig; als berechtigt erweist sich jedoch nur das Rechtsmittel des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits erwähnt, haben beide Parteien die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes gesetzmäßig bekämpft. Das zwingt zu einer umfassenden Neubeurteilung des Streitfalls (vgl SZ 44/177; SZ 49/118 uva), bei der die von den Rechtsmittelwerbern vorgebrachten Argumente (sie drehen sich im wesentlichen um die Verschuldensteilung) nicht hilfreich sind, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit ihnen erübrigt. Die folgenden Rechtsausführungen erledigen beide Revisionen; soweit sie eine besondere Stellungnahme erfordern, wird diese nachgetragen.
Auszugehen ist davon, daß die Streitteile, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte und von den Rechtsmittelwerbern auch gar nicht in Frage gestellt wird, einen Leihvertrag abgeschlossen haben, der den Beklagten zur unentgeltlichen Benützung des ihm überlassenen Pkws berechtigte. Bei einem solchen Vertrag hat der Entlehner gleich einem Verwahrer (Koziol/Welser I10, 359) für die Schäden aufzukommen, die durch sein Verschulden an der geliehenen Sache entstehen (§ 979 ABGB). Diese Bestimmung ist jedoch dispositives Recht. Die Haftung des Entlehners kann also - wie beim Verwahren - beschränkt werden, sofern der Haftungsausschluß nicht gegen die guten Sitten verstößt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 648; Schubert in Rummel2, Rz 3 zu § 964 ABGB), wobei insbesondere auch eine betragliche Beschränkung der Haftung auf eine Höchstsumme möglich und üblich ist (vgl Gschnitzer aaO).
Im konkreten Fall wurde dem Beklagten mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw (der ihm im übrigen nicht völlig selbstlos überlassen wurde, weil sich die Klägerin hinsichtlich des bestellten Neuwagens im Lieferverzug befand) eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt S 2.000,-- bis S 2.500,-- beträgt. Er durfte diese Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit S 2.500,-- limitiert ist. Ein anderes Verständnis der Erklärung aus der Sicht des Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil die Erwähnung einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von maximal S 2.500,-- angesichts des großen Risikos des Entlehners eines Pkws, in einen Unfall verwickelt zu werden, doch nur auf die Beschränkung dieses Risikos gerichtet sein kann. Der Verleiher muß damit rechnen, daß der Entlehner eine solche Erklärung in diesem Sinn versteht. Ein Umstand, der nur dem Erklärenden bekannt und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, hat bei der Interpretation einer Willenserklärung außer Betracht zu bleiben (vgl Rummel in Rummel2, Rz 8 zu § 863 ABGB).
Damit haben die Streitteile in Abänderung der gesetzlichen Haftungsregelung eine betragliche Beschränkung der Haftung des Beklagten vereinbart. Der Umstand, daß ein Angestellter der Klägerin und nicht die Klägerin selbst diese Zusage machte, berührt die Gültigkeit der Vereinbarung nicht, weil sich die Klägerin die Erklärung ihres Angestellten iSd § 1029 ABGB bzw § 54 HGB und § 10 Abs 1 KSchG zurechnen lassen muß. Dieser Angestellte war zum Abschluß des Leihvertrages "autorisiert" und damit auch zum Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung - gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführ- und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel - keineswegs ungewöhnlich ist. Als Beurteilungsmaßstab sind hiefür die örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen heranzuziehen (vgl WoBl 1991, 208/124 = ecolex 1991, 456 mwN; Strasser in Rummel2, Rz 6 zu §§ 1027-1033 ABGB), die eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden als geradezu selbstverständlich erscheinen lassen. Daß der Angestellte der Klägerin einem Erklärungsirrtum unterlag, wie nunmehr feststeht, indem er die Begriffe "Vollkaskoversicherung" und "Händlerkaskoversicherung" verwechselte, wurde nie zum Anlaß einer Anfechtung der Haftungsbeschränkung genommen und wäre auch nach den Regeln der Irrtumsanfechtung (§ 871 ABGB) kaum möglich gewesen.
Damit bleibt nur zu prüfen, ob die Haftungsbeschränkung den guten Sitten widerspricht. Offensichtlich darauf zielt das Argument der Klägerin, der Beklagte habe den Unfall, bei dem der Leihwagen Totalschaden erlitt, grob fahrlässig verursacht, weil der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit - zumindest dann, wenn sie so kraß ist, daß damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet wird (Schubert aaO). Mit diesem Argument verläßt jedoch die Klägerin den Boden der festgestellten Tatsachen. Außer Streit steht lediglich gewöhnliches Alleinverschulden des Beklagten am Zustandekommen des Unfalls, worauf sich die Streitteile in einer Kompromißformel (der Beklagte hatte ganz geringfügiges Verschulden - das Abkommen von einer vereisten Fahrbahn bei geringer Geschwindigkeit - behauptet, die Klägerin eine Geschwindigkeitsüberschreitung) geeinigt haben (AS 9, 14, 19). Auch mit dieser Begründung läßt sich also die Rechtswirksamkeit der Haftungsbeschränkung auf S 2.500,-- - (die der Beklagte der Klägerin nach dem Ersturteil ohnehin zu ersetzen hat) nicht bestreiten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.