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Mischunterhalt für Kind in Serbien
iFamZ 2018/3
Lebt das Kind in einem Land mit geringerer Kaufkraft (Serbien), ist ein „Mischunterhalt“ festzusetzen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft im Aufenthaltsstaat steht, das Kind aber auch an den besseren Lebensverhältnissen des in Österreich wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt.
Der 1999 geborene und 2017 volljährig gewordene S lebt seit März 2007 überwiegend in Serbien. Zunächst wurde er dort von den mütterlichen Großeltern betreut, seit September 2013 besucht er ein Internat in Belgrad und verbringt jedes zweite Wochenende und die Ferien bei seiner Mutter in Wien. Sein in Österreich lebender Vater hatte sich 2006 in einem Scheidungsvergleich zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 500 € verpflichtet. Der Vater beantragte am die Herabsetzung des ab März 2007 zu leistenden Unterhalts auf 50 €. S beantragte am die Erhöhung auf Beträge von 525 bis 645 € ab Jänner 2008.
Im zweiten Rechtsgang setzte das Erstgericht den Unterhalt für März 2007 bis Juli 2014 herab und ab August 2014 hinauf. Das Rekursgericht beS. 6 stätigte diese Entscheidung für die Zeit ab September 2013 und änderte ...