OGH vom 17.02.2005, 6Ob170/04z

OGH vom 17.02.2005, 6Ob170/04z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg zu AZ 1 P 298/03i anhängigen Adoptionssache des mj Wahlkindes Rajwinder K*****, und der Wahleltern Lahmber Singh B***** und Gurdish B*****, alle *****, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwälte in Salzburg, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 6 Ob 170/04z, womit die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurden, wird in seinem Begründungsteil wie folgt berichtigt:

1. Der zweite Absatz der Begründung auf S 8 ("Für Adoptionssachen ...") wird dahin berichtigt, dass dieser Absatz wie folgt lautet:

"Für Adoptionssachen existierten mit Indien bis Juni 2003 keine bilateralen oder multilateralen Verträge. Indien ist erst seit seinem Beitritt am Mitglied des Haager Adoptionsübereinkommens 1993, BGBl III 1999/145, dessen Bestimmungen für Indien am in Kraft getreten sind (Art 46 des Übereinkommens)."

2. Auf S 13 der Begründung wird als letzter Satz hinzugefügt:

"Dabei werden die Bestimmungen des Haager Adoptionsübereinkommens und das dort vorgesehene Verfahren zu beachten sein (vgl 1 Ob 145/03k; 8 Ob 140/03a)."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs erging am . Zu diesem Zeitpunkt war Indien bereits dem im Spruch zitierten Adoptionsübereinkommen beigetreten. Dieser Umstand war allerdings erst mit der Kundmachung des Bundeskanzlers vom , BGBl III 94/2004, kundgemacht worden. Die für den Entscheidungszeitpunkt unrichtige Feststellung, dass mit Indien keine multilateralen Verträge in Adoptionssachen existierten, beruht auf einem offenkundigen Irrtum. Sie ist in Anwendung des § 419 ZPO richtig zu stellen. Die im Aufhebungsbeschluss überbundenen Rechtsansichten bedürfen keiner weiteren Richtigstellung, weil im zweiten Rechtsgang jedenfalls auch die Wirksamkeit einer vor dem allenfalls ergangenen und bindenden Adoptionsentscheidung einer indischen Behörde zu prüfen sein wird. Für den Fall der Verneinung einer solchen Entscheidung (bzw einer gleichzuhaltenden öffentlichen Urkunde) ist klarzustellen, dass dann für den weiteren Verfahrensgang das Haager Adoptionsübereinkommen zu berücksichtigen sein wird.