OGH vom 13.09.2001, 6Ob170/01w

OGH vom 13.09.2001, 6Ob170/01w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Rupert-Heinrich S 2. Dr. Walter J. P*****, 3. Edgar N*****, 4. Hermine W*****, 5. Josef L*****, 6. Herbert L*****, und 7. I*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, und des gemeinsamen Vertreters Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Enge 31, gegen die Antragsgegner 1. S***** AG, und 2. N*****-AG, ***** beide vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung, über die Revisionsrekurse des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 54/01f, 55/01b, 63/01d-93, womit 1. der Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes Steyr vom , GZ 21 Fr 156/99a-65, aufgehoben, und dem Erstgericht die Vorlage des zurückgewiesenen Rechtsmittels an das Rekursgericht aufgetragen wurde (Punkt 1 der rekursgerichtlichen Entscheidung), 2. der Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom , GZ 21 Fr 156/99a-78, in seinen Punkten 3 und 4 bestätigt und in seinem Punkt 2 abgeändert wurde (Punkt 2 und 3 der rekursgerichtlichen Entscheidung) und 3. der Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom , GZ 21 Fr 156/99a-79, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen und der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Erstantragsgegnerin zurückgewiesen wurde (Punkt 4 der rekursgerichtlichen Entscheidung), in nichtöfentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegner wird teilweise Folge gegeben,

dem Revisionsrekurs des gemeinsamen Vertreters wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in Ansehung ihres Ausspruches über die Nichtgenehmigung des vor dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses am geschlossenen Vergleichs der Antragsgegner mit jenen Aktionären, die zwar widersprochen, einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung jedoch nicht gestellt hatten, sowie in Ansehung der Entscheidung über die beantragte Enthebung des gemeinsamen Vertreters aufgehoben; dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Im Übrigen wird der Beschluss des Rekursgerichtes, der in seinen Punkten 1. (Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses) und 4. (Aufhebung des Auftrages zum Erlag eines Kostenvorschusses) als unangefochten unberührt bleibt, bestätigt.

Text

Begründung:

Die Hauptversammlung der Erstantragsgegnerin vom beschloss mit einer Mehrheit von 9/10 des Nennkapitals die Abspaltung von Vermögensteilen zur Neugründung der Zweitantragsgegnerin. Die Anteile an der durch die Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft wurden den Inhabern der im Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses im Streubesitz befindlichen Aktien an der zu spaltenden Gesellschaft zugeteilt. Diese Aktionäre schieden im Zuge der Abspaltung aus der übertragenden Gesellschaft aus. Gleichzeitig bot die Hauptgesellschafterin der zu spaltenden Gesellschaft den ausscheidenden (Minderheits-)Aktionären eine Barabfindung von 380 S pro Aktie im Nennbetrag von 100 S, die diese an der neu gegründeten Gesellschaft erworben hatten. Jenen Minderheitsaktionären, die dieses Barabfindungsanbot nicht annehmen, bot die Hauptgesellschafterin eine bare Zuzahlung von 280 S je an der neu gegründeten Gesellschaft erworbener Aktien im Nennbetrag von 100

S.

Spaltung und Neugründung wurden am in das Firmenbuch eingetragen und am im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch sowie am 25. bzw in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Eine Reihe von Aktionären - so auch die Erst- bis Siebtantragsteller - erhoben in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss. Keiner der Aktionäre hat den Hauptversammlungsbeschluss angefochten.

Am beantragten die Erst- bis Siebtantragsteller gegenüber der übertragenden Gesellschaft (Erstantragsgegnerin) und der neuen Gesellschaft (Zweitantragsgegnerin) die Überprüfung und angemessene Erhöhung des Barabfindungsanbotes im Sinn des § 9 Abs 2 SpaltG iVm § 225c Abs 3 AktG. Die Bekanntmachung ihres Antrages mit der Wirkung des § 225e Abs 2 AktG erfolgte am in der Wiener Zeitung und am im Zentralblatt.

Der Antrag eines Aktionärs, der dem Spaltungsbeschluss in der Hauptversammlung nicht widersprochen hatte, auf Überprüfung der Barabfindung wurde rechtskräftig zurückgewiesen. In der diese Zurückweisung bestätigenden Entscheidung vom , 6 Ob 31/00b, (ecolex 2000, 399 [Bachner] = RdW 2000, 477 = AnwBl 2001, 76) verneinte der Oberste Gerichtshof die von diesem Antragsteller geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit der gewählten Umgründungsmaßnahme. Der betreffende Aktionär hätte die Möglichkeit gehabt, die ihm nach dem Spaltungsgesetz zustehenden Rechte durch Teilnahme an der Hauptversammlung wahrzunehmen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und - sollte er sich für einen Austritt aus der Gesellschaft entscheiden - die Antragslegitimation zur Überprüfung und angemessenen Erhöhung des Barabfindungsangebotes durch Widerspruch zu sichern. § 9 SpaltG räume nur jenen Gesellschaftern ein Recht auf Barabfindung und deren Überprüfung ein, die auch tatsächlich Anspruch auf Abfindung haben, weil sie dem Spaltungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung nicht zugestimmt, sondern Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben. Unter Hinweis auf den nach § 9 Abs 2 SpaltG analog anzuwendenden § 225i Abs 1 AktG führte der Senat in einem "obiter dictum" schließlich noch aus, die Zurückweisung des Überprüfungsantrages bewirke noch keinen Anspruchsverlust, das Verfahren zur Überprüfung und angemessenen Erhöhung der Barabfindung sei über den Antrag anderer Minderheitsgesellschafter anhängig gemacht und werde solange durchgeführt, als auch nur ein einziger zulässiger Antrag vorliege. Aktionäre, deren Anträge zurückgewiesen wurden, würden (sofern sie nicht einen Verzicht erklärten) von dem für ihre Aktionärsgruppe bestellten gemeinsamen Vertreter vertreten. Sie würden von der Erga-omnes-Wirkung einer für ihren Standpunkt günstigen Sachentscheidung erfasst und kämen in den Genuss der zugesprochen Ausgleichsleistung.

Die Antragsgegner beantragten die Zurückweisung des Überprüfungsantrages der Erst- bis Siebtantragsteller. Der Antrag sei - sollte er überhaupt berechtigt sein - nicht gegen die übertragende, sondern gegen die neu gegründete "übernehmende" Gesellschaft zu richten. Im vorliegenden Fall sei aber auch die Letztgenannte passiv nicht legitimiert, weil die Barabfindung von einer dritten Gesellschaft angeboten worden sei. Diese habe ihren Sitz in Wien, das angerufene Landesgericht Steyr sei daher örtlich unzuständig. Überdies beantragten die Antragsgegner, den Antrag auf Überprüfung der angebotenen Barabfindung abzuweisen und die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung auszusprechen.

Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom , GZ 21 Fr 156/99a-10, einen Rechtsanwalt zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 225f AktG. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Das zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses bestellte Gremium (§ 225m AktG iVm § 9 Abs 2 SpaltG) hielt am eine Sitzung ab, der der gemeinsame Vertreter - entschuldigt - fernblieb. Dem Protokoll dieser Sitzung ist zu entnehmen, dass der Antragstellervertreter ein Konvolut bestehend aus Schreiben, die eine Reihe von Aktionären an den Erstantragsteller gerichtet hatten, vorlegte. Der Antragstellervertreter gab in der Sitzung des Gremiums an, es handle sich dabei um Schreiben von 22 weiteren Aktionären, die dem Zeichnungsberechtigten des siebtantragstellenden Interessenverbandes Vollmacht zum Abschluss von Vergleichen erteilt hätten, deren Inhalt in den betreffenden Schreiben jeweils festgehalten sei. Das Konvolut enthalte ferner Bankbestätigungen über die zur Zeit des Hauptversammlungsbeschlusses verwahrten Aktienstücke der jeweiligen Aktionäre. Nach Darlegung der Beweggründe für einen allfälligen Vergleichsabschluss durch den Erstantragsteller und den Rechtsvertreter der Antragsgegner in der Gremiumssitzung wies der Rechtsvertreter der Antragsgegner darauf hin, dass eine dem Vergleich zu entnehmende Differenzierung beim Aufwandersatz einzelner Aktionäre darauf zurückzuführen sei, dass diese die für die Durchleuchtung des Konzerns erforderlichen Arbeiten geleistet hätten, die für die Annahme des Vergleichs durch die Antragsteller notwendig gewesen seien. Im Übrigen sei die Gleichbehandlung aller Aktionäre gewahrt. Übereinstimmend wurde schließlich noch vorgebracht, dass weder die Antragsgegner noch die Aktionäre eine Offenlegung der Anzahl ihrer Aktien noch eine Veröffentlichung der ihnen zufließenden Aufwendungen wünschten; auf die Protokollierung der mit den einzelnen Aktionären vereinbarten konkreten Geldbeträge werde verzichtet. Der Vertreter der Siebtantragstellerin erklärte schließlich, von der ihm von den einzelnen Aktionären erteilten Ermächtigung, sämtliche weiteren Bedingungen des Vergleiches festzusetzen, Gebrauch zu machen und den Vergleich für die von ihm vertretenen Aktionäre wie im Entwurf vorgesehen, abzuschließen. Dabei vertraten die (den Vergleich abschließenden) Aktionäre, die Antragsgegner und ihre jeweiligen Rechtsvertreter die Rechtsansicht, der vor dem Gremium zu schließende Vergleich müsse nur die in § 225h Abs 1 zweiter Satz AktG vorgesehenen Voraussetzungen, nicht jedoch auch die den Parteien im Einzelnen aufgrund ihrer Vereinbarung auszuzahlenden Beträge enthalten. Da die Unterfertigung des Vergleichs durch sämtliche Aktionäre, die Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten, vorgesehen sei, werde eine Zustimmung des gemeinsamen Vertreters nicht erforderlich sein. Die Leistung der Ausgleichszahlungen sei als vergleichsfähig in die freie Disposition der Aktionäre gestellt, sodass der gemeinsame Vertreter auch von einer allfälligen Haftung für den Vergleichsinhalt enthoben sei. Aus diesem Grund hätten auch die einzelnen Aktionäre in ihren Schreiben an den Erstantragsteller entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben; die anwesenden Antragsteller und Antragstellervertreter erklärten ausdrücklich, mit Rechtskraft und Erfüllung des abzuschließenden Vergleiches auf sämtliche weitere Ansprüche aus der ehemaligen Beteiligung an den Antragsgegnerinnen gemäß § 225d AktG zu verzichten. Unter Hinweis auf § 225f Abs 4 AktG erklärten sie überdies, auf eine weitere Vertretung durch den vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreter zu verzichten.

Dem Sitzungsprotokoll ist ferner zu entnehmen, dass das Gremium die im Vergleichsentwurf bei den einzelnen Aktionären angeführten Stimmkartennummern auf ihre Richtigkeit anhand des Hauptversammlungsprotokolles überprüft und die diesbezügliche Übereinstimmung festgestellt hat. Das Protokoll enthält auch die Feststellung, dass die in der Aufstellung angeführten Aktionäre, die Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, entsprechende Schreiben an den Erstantragsteller gerichtet haben.

Das Protokoll über die Gremiumsitzung enthält schließlich nachstehenden Vergleichstext:

VERGLEICH:

1. Im Zuge der am von der Hauptversammlung beschlossenen Spaltung der Erstantragsgegnerin S***** Aktiengesellschaft (im folgenden "SDP") bot M***** AG (vormals M***** Erste Beteiligungs AG) den aufgrund der Spaltung aus der SDP ausscheidenden Minderheitsaktionären eine Barabfindung in der Höhe von ATS 380,- pro Aktie der SDP im Nominale von ATS 100,- an. Von dieser Barabfindung erhielten die Minderheitsaktionäre in bar einen Teilbetrag von ATS 280,-; weiters wurde ihnen eine Aktie der Zweitantragsgegnerin N***** AG (nunmehr N***** in Liqu.; im folgenden "N*****") im Nominale von ATS 100,- zugeteilt.

2. Die Antragsgegner verpflichten sich hiemit, selbst oder durch einen von ihnen gemäß Punkt 7 dieses Vergleichs benannten Dritten die den Antragstellern und denjenigen Aktionären, die in der Hauptversammlung der SDP am Widerspruch zu Protokoll erklärten, zugeteilten N*****-Aktien zum Nominale von ATS 100,-

zuzüglich einer marktüblichen Rendite von 11,75 % seit Zuteilung sowie eines Dividendenersatzes in der Höhe von 4 % pro Jahr, sohin um den Betrag von ATS 119,75 pro Aktie im Nominale von ATS 100,--, zu kaufen. Die Antragsteller sowie diejenigen Aktionäre, die in der Hauptversammlung, der SDP am Widerspruch zu Protokoll erklärten, verpflichten sich, den Antragsgegnern oder einem von ihnen gemäß Punkt 7 dieses Vergleichs benannten Dritten ihre N*****-Aktien zu den genannten Bedingungen zu verkaufen.

3. Die Antragsgegner werden selbst oder durch einen von ihnen gemäß Punkt 7 dieses Vergleichs benannten Dritten an sämtliche weiteren N*****-Aktionäre ein freiwilliges öffentliches Angebot richten, deren N*****-Aktien ebenfalls zum Betrag von ATS 119,75 pro Aktie im Nominale von ATS 100,-- zu kaufen. Aktionäre, die ihre N*****-Aktien bereits an die Antragsgegner oder eine ihrer Konzerngesellschaften um den Betrag von ATS 100,- verkauft haben, erhalten eine Nachzahlung in der Höhe von ATS 19,75 pro Aktie im Nominale von ATS 100,-. Nähere Bestimmungen werden in dem gesondert zu veröffentlichenden freiwilligen Kaufangebot festgelegt. Den Antragstellern und den von ihnen vertretenen Vergleichsparteien erwächst aus diesem Vergleichspunkt 3 oder aus dem nachfolgenden freiwilligen öffentlichen Kaufangebot kein wie auch immer gearteter Rechtsanspruch.

4. Die Antragsteller sowie diejenigen Aktionäre, die in der Hauptversammlung der SDP am Widerspruch zu Protokoll erklärten, erhalten als pauschale Abgeltung für ihre persönlichen Aufwendungen zusätzlich einen Betrag von ATS 10,- pro Aktie der N***** im Nominale von ATS 100,-. Aufwendungen, die über diesen Pauschalbetrag hinausgehen, ersetzen die Antragsgegner bis zu einem Gesamtbetrag von ATS 9,7 Millionen. Übersteigen diese Aufwendungen der insgesamt 43 anspruchsberechtigten Aktionäre (Stimmkarten) den genannten Gesamtbetrag, wird der auf jeden einzelnen Aktionär entfallende Ersatzbetrag entsprechend gekürzt.

5. Die Kosten des Verfahrens, sohin insbesondere die Kosten des Gremiums und des vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreters, bis zur Rechtskraft dieses Vergleiches tragen die Antragsgegner.

6. Die Antragsgegner übernehmen die nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarif angefallenen Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung der Antragsteller.

7. Die Antragsgegner haften für sämtliche aus diesem Vergleich übernommenen Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Sie sind berechtigt, sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vergleich ganz oder teilweise an ein mit ihnen im Sinne des § 228 Abs 3 HGB verbundenes Unternehmen, insbesondere an M***** AG, zu übertragen. Die Antragsgegner haften diesfalls neben der Hauptschuldnerin für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vergleich zur ungeteilten Hand.

8. Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Genehmigung durch das zuständige Landesgericht Steyr rechtswirksam (§ 225h Abs 2 AktG). Mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs sind sämtliche zwischen den Vergleichsparteien bestehenden Rechte und Pflichten aus diesem Verfahren sowie aus der (ehemaligen) Beteiligung an der SDP und der N***** bereinigt und verglichen.

9. Die Antragsgegner verpflichten sich, selbst oder durch einen von ihnen gemäß Punkt 7 dieses Vergleichs benannten Dritten dafür zu sorgen, daß den Antragstellern sowie sämtlichen weiteren Aktionären, die am Minderheitsaktionäre der SDP waren, und sämtlichen ehemaligen Aktionären der SDP, die das freiwillige öffentliche Kaufangebot der M***** Inc vom Juli 1998 angenommen haben, bei einem künftigen Börsegang des industriellen Unternehmens der SDP oder Teilen hievon (insbesondere S***** Fahrzeugtechnik, S***** Symatec, S***** Powertrain) eine angemessene Aktienzuteilung - soweit rechtlich möglich und zulässig (etwa im Rahmen eines angemessenen Friends-and-Family-Programms) - gewährt wird.

10. Die Antragsgegner sind verpflichtet, diesen Vergleich in sinngemäßer Anwendung des § 225k AktG unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zu veröffentlichen.

Der Vergleich wurde vom Erstantragsteller, dem Antragstellervertreter für Zweit- bis Siebtantragsteller, dem Präsidenten der Siebtantragstellerin als Bevollmächtigten weiterer namentlich angeführter Aktionäre sowie von den Mitgliedern des Gremiums unterfertigt.

Das vom Antragstellervertreter in der Gremiumsitzung vom vorgelegte Konvolut enthält Schreiben von 22 Aktionären, die in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss erklärt hatten. In ihrem an den Erstantragsteller gerichteten Schreiben erklärten diese 22 Aktionäre jeweils, mit dem ausgehandelten Vergleich einverstanden zu sein, wonach die Antragsgegner oder ein von ihnen genannter Dritter die Aktien um 119,75 S pro Aktie mit der Nominale von 100 S kaufen und sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptversammlung vom sowie dem folgenden Verfahren abgelten. Sie erklären darin ferner, mit Rechtskraft und Erfüllung des Vergleichs auf sämtliche Ansprüche aus der (ehemaligen) Beteiligung an den Antragsgegnerinnen gemäß § 225d AktG und somit auf eine weitere Vertretung durch den vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreter zu verzichten. In ihren Schreiben ermächtigten die jeweiligen Aktionäre den Präsidenten des siebtantragstellenden Verbandes, in ihrem Namen und mit Rechtswirksamkeit für sie einen derartigen Vergleich zu unterzeichnen und sämtliche weiteren Vergleichsbedingungen festzusetzen.

Der gemeinsame Vertreter verweigerte in der Folge die Zustimmung zum Vergleichsabschluss. Die Vereinbarung widerspräche § 225i AktG und bedeute ein mit Nichtigkeit bedrohtes Scheingeschäft. Unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 31/00b vertrat er die Auffassung, er habe auch jene Aktionäre zu vertreten, die keinen Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss erhoben hätten, auch diese seien von der Erga-omnes-Wirkung erfasst. Aus diesem Grund beantrage er, mit Beschluss auszusprechen, dass er auch jene Aktionäre, die keinen Widerspruch erhoben hätten, vertrete und dass das Verfahren auch bei Zurückziehung sämtlicher Anträge forzusetzen sei.

Am stellten die Antragsgegner den Antrag, den in der Gremiumsitzung vom protokollierten Vergleich zu genehmigen und den gemeinsamen Vertreter zu entheben, weil sämtliche durch ihn potentiell im Verfahren vertretenen Aktionäre auf seine Vertretung verzichtet hätten.

Das Erstgericht stellte den Antragstellern das von ihrem Vertreter in der Gremiumsitzung vorgelegte Konvolut (Schreiben von 22 Aktionären samt Beilagen und Vollmacht) "zur Verbesserung" mit dem Auftrag zurück, die darin enthaltenen Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form binnen drei Wochen vorzulegen. Bei diesen Erklärungen handle es sich nicht um Bevollmächtigungen, sondern um Verzichtserklärungen im Sinn der §§ 225d und 225f Abs 4 AktG, sodass die Identität der Unterzeichneten überprüft werden müsse.

Am beantragten auch die Antragsteller, den in der Gremiumsitzung vom geschlossenen Vergleich zu genehmigen und den gemeinsamen Vertreter unter Berücksichtigung der von sämtlichen Aktionären abgegebenen Erklärung (auf die Vertretung durch ihn zu verzichten) zu entheben (ON 61).

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner erhoben gegen den Auftrag des Erstgerichts, die Erklärungen der Aktionäre in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen, Rekurs.

Mit seinem Beschluss vom (ON 65) wies das Erstgericht die Rekurse der Antragsteller und der Antragsgegner gegen den Auftrag, die Schreiben von 22 Aktionären samt Beilagen und Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen, zurück; es handle sich dabei um einen Verbesserungsauftrag, der nicht gesondert angefochten werden könne.

Die Antragsteller brachten mit Schriftsatz vom vor, der in der Gremiumsitzung vom geschlossene Vergleich sei von den Antragsgegnern erfüllt worden, eine Weiterführung des Verfahrens daher nicht mehr erforderlich, der Antrag auf Überprüfung der Barabfindung werde zurückgezogen.

Am stellte der gemeinsame Vertreter den Antrag, den Antragsgegnern einen weiteren Kostenvorschuss von 300.000 S aufzutragen.

Am fasste das Erstgericht nachstehenden Beschluss (ON 78):

1. Die Zurücknahme des Antrags auf Überprüfung der Barabfindung durch die Antragsteller werde zur Kenntnis genommen. 2. Der vom Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses geschlossene Vergleich werde nicht genehmigt. 3. Der Antrag auf Enthebung des gemeinsamen Vertreters werde zurückgewiesen und 4. Der gemeinsame Vertreter werde mit seinem Antrag, seine Vertretungsbefugnis auch bezüglich der übrigen Aktionäre auszusprechen, auf den Bestellungsbeschluss verwiesen und sein Antrag auf Verfahrensfortsetzung zur Kenntnis genommen. Vom eingangs festgestellten Sachverhalt ausgehend vertrat das Erstgericht die Auffassung, das Gesetz sehe zwar keine inhaltliche Kontrolle der Vergleichsbedingungen durch das Gericht vor, der Inhalt dürfe jedoch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Es werde hier versucht, "die Antragsteller auszukaufen" und Zahlungen aufgrund einer neben dem Vergleich abgeschlossenen außergerichtlichen Vereinbarung geheim abzuwickeln, damit andere Anteilsinhaber nichts davon erführen. Die als Aufwandsentschädigung festgelegten Beträge seien tatsächlich bare Zuzahlungen an die Antragsteller und benachteiligten die übrigen Aktionäre, denen gleichfalls die Erga-omnes-Wirkung im Sinn des anzuwendenden § 225i AktG zukomme, in gesetzwidriger Weise. Auch jene Aktionäre, die zwar Widerspruch erhoben, sich aber nicht als Antragsteller beteiligt hätten, seien gegenüber den Antragstellern benachteiligt. Der Vergleich könne daher nicht genehmigt werden, sodass auch die Voraussetzungen für eine Enthebung des gemeinsamen Vertreters nicht vorlägen. Die Erklärungen der Aktionäre mit der Ermächtigung zum Vergleichsabschluss enthielten keine Bevollmächtigung zu der im Protokoll des Gremiums formulierten Verzichtserklärung auf die weitere Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter. Der Antrag des gemeinsamen Vertreters, seine Vertretungsbefugnis auch für die übrigen Aktionäre auszusprechen und das Verfahren auch bei Zurückziehung sämtlicher Anträge fortzusetzen, sei nicht entscheidungsreif. Der gemeinsame Vertreter sei nach § 225f Abs 6 AktG zur Weiterführung des Verfahrens berechtigt, ohne dass es einer gerichtlichen Feststellung bedürfe. Seine Vertretungsbefugnis sei in § 225f Abs 1 AktG umschrieben. Demzufolge vertrete er alle Aktionäre, die keinen Antrag gestellt und auf ihre Ansprüche nicht verzichtet hätten. Ein Verzicht sei bisher nicht hervorgekommen.

In seinem weiteren Beschluss vom (ON 79) trug das Erstgericht der Zweitantragsgegnerin einen weiteren Vorschuss von 300.000 S für die Kosten des gemeinsamen Vertreters auf; der beträchtliche und noch zu erwartende Verfahrensaufwand rechtfertige diesen Betrag.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss ON 65 (womit ihre Rekurs gegen den Auftrag ON 60 zurückgewiesen worden waren) Folge, hob die angefochtene Zurückweisung auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des Rechtsmittels an das Rekursgericht auf. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Den Beschluss des Erstgerichts vom ON 78 bekämpften sowohl der gemeinsame Vertreter als auch die Antragsgegner. Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 4 des Beschlusses gerichteten Rekurs des gemeinsamen Vertreters nicht Folge; dem gegen die Punkte 2, 3 und 4 gerichteten Rekurs der Antragsgegner gab das Rekursgericht teilweise Folge, es bestätigte Punkt 3 und 4 des bekämpften Beschlusses (Zurückweisung des Antrags auf Enthebung des gemeinsamen Vertreters und Verweisung des Vertreters auf den Bestellungsbeschluss), änderte jedoch Punkt 2 des Beschlusses (Verweigerung der Vergleichsgenehmigung) dahingehend ab, dass es (nur) den über die Ansprüche der Antragsteller geschlossenen Vergleich genehmigte, eine Genehmigung jedoch in Ansehung jener Aktionäre verweigerte, die nicht als Antragsteller aufgetreten waren. Die nicht als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre hätten in ihren an den Präsidenten der Siebtantragstellerin gerichteten Schreiben nur angekündigt, in Zukunft auf sämtliche Ansprüche aus der ehemaligen Beteiligung und auf Vertretung durch den bestellten gemeinsamen Vertreter zu verzichten. Derzeit seien sie jedoch nach wie vor durch den vom Gericht bestellten Vertreter vertreten. Mangels Postulationsfähigkeit könnten sie den Präsidenten des siebtantragstellenden Verbandes auch nicht wirksam zum Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs bevollmächtigen. Der ohne Beteiligung des gemeinsamen Vertreters geschlossene Vergleich stelle somit - was seine Genehmigungsfähigkeit betreffe - einen Teilvergleich dar, der nur in Ansehung der Ansprüche der antragstellenden Aktionäre genehmigt werden könne. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung (§ 225h Abs 1 zweiter Satz) seien eingehalten worden, eine inhaltliche Prüfung komme dem Gericht nicht zu. Insoweit die Antragsgegner die verweigerte Enthebung des gemeinsamen Vertreters mit den Argumenten bekämpften, der Antrag auf Überprüfung der Barabfindung sei von Anfang an nicht zulässig gewesen, sie seien passiv nicht legitimiert und das angerufene Gericht sei unzuständig, sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie die Bestellung des gemeinsamen Vertreters unbekämpft gelassen haben. Eine Sachverhaltsänderung im Sinn eines Wegfalls der Notwendigkeit zu seiner Bestellung werde nicht dargetan. Ein wirksamer Verzicht sämtlicher Widerspruchsaktionäre auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter liege gleichfalls nicht vor. Die vom gemeinsamen Vertreter angestrebte Feststellung, wonach sich seine Vertretungsbefugnis auch auf jene Aktionäre beziehe, die keinen Widerspruch erhoben hätten, sei nicht geboten. Einen Vorwegausspruch, welche Aktionäre anspruchsberechtigt seien, sehe das Gesetz genausowenig vor wie die Festellung einer ohnehin geregelten Rechtslage.

Punkt 1 des Beschlusses ON 78, womit das Erstgericht die Zurücknahme des Antrages auf Barabfindung zur Kenntnis genommen hatte, blieb unangefochten.

Das Rekursgericht hob den Beschluss vom , ON 79 (mit dem der Zweitantragsgegnerin ein weiterer Kostenvorschuss von 300.000 S aufgetragen worden war) auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs der Erstantragsgegnerin wies es zurück.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Ansehung seiner Entscheidung über die Rekurse gegen den Beschluss ON 78 zulässig sei, in Ansehung seiner Entscheidung über die gegen den Beschluss ON 79 erhobenen Rekurse sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegner richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Enthebung des gemeinsamen Vertreters und gegen die Verweigerung der Vergleichsgenehmigung in Ansehung jener Aktionäre, die zwar widersprochen haben, dem Verfahren aber nicht als Antragsteller beigetreten sind.

Der Revisionsrekurs des gemeinsamen Vertreters richtet sich gegen die Genehmigung des Vergleichs über die Ansprüche der Antragsteller und dagegen, dass er mit seinen Anträgen auf Feststellung des Umfangs seiner Vertretungsbefugnis auf den Bestellungsbeschluss verwiesen wurde.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist zulässig und teilweise berechtigt.

Der Revisionsrekurs des gemeinsamen Vertreters ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Antragsgegner machen in ihrem Revisionsrekurs geltend, der gemeinsame Vertreter sei schon deshalb zu entheben, weil die vom Rekursgericht bejahte Verfahrensfortsetzung (durch ihn) einen zulässigen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung voraussetze. Dies sei nicht der Fall. Zum einen seien die Antragsgegner nicht passiv legitimiert, zum anderen das angerufene Gericht örtlich unzuständig.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsteller begehren die Überprüfung und Erhöhung der im Spaltungsplan der übertragenden Gesellschaft (§ 2 Abs 1 Z 13 SpaltG) angebotenen Barabfindung. Gemäß § 9 Abs 2 SpaltG gilt für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung des Barabfindungsanbotes unter anderem § 225e Abs 3 SpaltG. Danach sind Anträge auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit einer Verschmelzung gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten (Bachner in Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung Rz 8 zu § 225e AktG). In sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (hier sowohl die abspaltende als auch die durch Abspaltung eines Vermögensteils neu gegründete Gesellschaft) für die Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 vorl. Satz SpaltG als Gesamtschuldner haften (Kalss aaO Rz 16 zu § 9), ist die Passivlegitimation der abspaltenden Erstantragsgegnerin und der im Zuge der Abspaltung neu gegründeten Zweitantragsgegnerin nicht zweifelhaft. Dass die Barabfindung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 SpaltG von einem Dritten - aus welchen Gründen auch immer - angeboten wurde, kann an der Haftung der unmittelbar an der Spaltung beteiligten Gesellschaften gegenüber ihren anspruchsberechtigten Aktionären nichts ändern. Zur Durchführung des Verfahrens auf Überprüfung der Barabfindung ist das Erstgericht als Gericht am Sitz der übertragenden (abspaltenden) Gesellschaft zuständig (§ 120 Abs 5a Z 2 JN; Bachner aaO Rz 2 zu § 225e AktG).

Als weiteren Grund für die Enthebung des gesetzlichen Vertreters machen die Antragsgegner geltend, der vor dem Gremium geschlossene Vergleich sei durch Vereinbarung vom außergerichtlich abgewickelt und erfüllt worden. Auch eine Veröffentlichung habe stattgefunden. Die Antragsteller wie auch alle übrigen Widerspruchsaktionäre seien befriedigt worden. Dementsprechend hätten die Antragsteller ihren Antrag auf Überprüfung der Barabfindung unter Hinweis auf die erfolgte Vergleichserfüllung zurückgezogen. Auch das im Vergleich in Aussicht genommene freiwillige öffentliche Kaufangebot an sämtliche ehemalige Minderheitsaktionäre der Erstantragsgegnerin, die im Zuge der Spaltung noch Aktionäre waren, sei veröffentlicht und mit Ablauf der Annahmefrist () abgewickelt worden. Es bestehe daher keine Veranlassung für ein weiteres Tätigwerden des gemeinsamen Vertreters.

Das Rekursgericht ist auf dieses erstmals im Rekurs gegen den Beschluss ON 78 erstattete Vorbringen über den Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs mit der Begründung nicht eingegangen, es handle sich um eine unzulässige Neuerung. Ob diese Rechtsansicht zutrifft, kann offenbleiben, weil die von den Antragsgegnern ins Treffen geführten Argumente jedenfalls solange nicht zur Enthebung des gemeinsamen Vertreters führen können, als nicht feststeht, dass alle jene Aktionäre, deren Interessen der gemeinsame Vertreter nach § 225f Abs 1 AktG zu wahren hat, das Barabfindungsanbot durch Vergleich angenommen haben, tatsächlich befriedigt wurden und auf weitere Ansprüche verzichtet haben.

Zum Ausmaß seiner Vertretungsbefugnisse führt der gemeinsame Vertreter in seinem Revisionsrekurs aus, er habe die Interessen aller von der Spaltung betroffenen Anteilsinhaber, somit auch jener Aktionäre zu wahren, die dem Spaltungsbeschluss nicht widersprochen haben; er begehre die Feststellung des Umfangs seiner Vertretungsbefugnisse. Demgegenüber vertreten die Antragsgegner die Auffassung, der gemeinsame Vertreter vertrete nur jene Aktionäre, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und dadurch Anspruch auf Barabfindung erworben haben.

Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Antragsgegner:

Vorbild des durch § 225f AktG für Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Zusammenhang mit Verschmelzungsvorgängen geschaffenen gemeinsamen Vertreters war der in § 308 dUmwG und § 306 dAktG bereits bestehende gemeinsame Vertreter (vgl Bachner aaO Rz 1 zu § 225f), der die Rechte "außenstehender Anteilsinhaber" zu wahren hat. Darunter werden alle Anteilsinhaber verstanden, zu deren Vorteil sich das Verfahren auswirken kann, die jedoch selbst nicht Antragsteller sind (Rowedder, Der gemeinsame Vertreter gemäß § 306 Abs 4 AktG in FS Rittner (1991) 509; Hüffer, dAktG2 § 306 Rz 13) und denen auf diese Weise Gehör verschafft werden soll (Münchener Kommentar zum dAktG2 Rz 77 zu § 306). Nach diesem Verständnis setzt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters somit Rechte außenstehender Anteilsinhaber voraus, auf die sich das Verfahren auswirken könnte.

Die Lehre (Bachner aaO Rz 7 zu § 225f; Torggler/Torggler, Zur Überprüfung der Barabfindung, WBl 2001, 193, 201 bei FN 72) weist zutreffend darauf hin, dass § 225f Abs 1 AktG Anteilsinhabern keine besonderen Rechte verleiht, die ihren Anspruch auf Teilnahme am Verfahren begründen, sondern solche Rechte voraussetzt. Dies bedeutet aber, dass der gemeinsame Vertreter nur für Anteilsinhaber bestellt werden kann, deren Rechtssphäre durch den Ausgang des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens berührt werden können.

Im vorliegenden Fall wurde der gemeinsame Vertreter aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des Barabfindungsanbots im Zusammenhang mit einem Spaltungsvorgang bestellt. Seine Aufgabe ist es, die Rechte jener Aktionäre zu wahren, die Anspruch auf Barabfindung (bzw deren Erhöhung) haben, selbst jedoch keinen Antrag auf Überprüfung des Abfindungsanbots gestellt (und auch nicht auf ihren Anspruch verzichtet) haben (§ 225f Abs 1 AktG iVm § 9 Abs 2 SpaltG).

Anspruch auf angemessene Barabfindung im Zusammenhang mit einem Spaltungsvorgang haben nach § 9 Abs 1 Satz 1 SpaltG nur jene Anteilsinhaber, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt und damit deutlich gemacht haben, dass sie der Spaltung nicht zustimmen und von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, gegen Barabfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden, Gebrauch machen (JAB 133 BlgNR 20. GP, 6; Kalss aaO Rz 11, 12 und 2 zu § 9 SpaltG). Nur sie können bei Gericht den Antrag stellen, dass die gemäß § 2 Abs 1 Z 13 SpaltG im Spaltungsplan angebotene Barabfindung überprüft und eine höhere Abfindung festgelegt wird (§ 9 Abs 2 Satz 2 SpaltG;6 Ob 31/00b). Demgegenüber haben Anteilsinhaber, die dem Spaltungsbeschluss nicht widersprochen und so die Möglichkeit gewählt haben, Gesellschafter zu den im Spaltungsplan vorgegebenen Anteilen zu bleiben, keinen Anspruch auf Barabfindung und deren Erhöhung in einem gerichtlichen Verfahren (Kalss aaO Rz 22 zu § 9 SpaltG). Insoweit kann sich daher der Ausgang des über Antrag widersprechender Aktionäre eingeleiteten Überprüfungsverfahrens auch nicht auf ihre Rechtssphäre auswirken (Torggler/Torggler WBl 2001, 193 [200, 202]).

Auch die in § 225i Abs 1 AktG festgeschriebene Erga-omnes-Wirkung gerichtlicher Entscheidungen über Anträge nach § 225c Abs 2 AktG oder in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gerichtlich genehmigten Vergleiche vermag einen (mangels Widerspruchs gegen den Spaltungsbeschluss nicht entstandenen) Anspruch auf Barabfindung nicht zu begründen. Die einem bereits oben dargestellten obiter dictum des Senats zu entnehmende (6 Ob 31/00b = ecolex 2000, 399/166 [Bachner]) gegenteilige Auffassung wird in dem von der Lehre verstandenen Sinn (Bachner, Squeece-out durch Spaltung, ecolex 2000, 360; Torggler/Torggler aaO) nicht aufrechterhalten.

Ein Anteilsinhaber, der gegen den Beschluss über eine nicht verhältniswahrende Abspaltung zur Neugründung keinen Widerspruch erklärt hat, wird - mangels eines Anspruchs auf Barabfindung - von der Erga-omnes-Wirkung einer günstigeren Sachentscheidung nach § 225i Abs 1 AktG nicht erfasst. Die angeführte Bestimmung sieht eine Rechtskrafterweiterung der gerichtlichen Entscheidung (des vor Gericht abgeschlossenen oder gerichtlichen genehmigten Vergleichs) über die Überprüfung des Umtauschverhältnisses anlässlich von Verschmelzungsvorgängen auf die beteiligten Gesellschaften und ihre Gesellschafter vor. Wie Torggler/Torggler (WBl 2001, 193 [198, 199]) zutreffend aufzeigen, bildet § 225i Abs 1 Satz 3 AktG weder in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich noch im Fall seiner sinngemäßen Anwendung nach § 9 Abs 2 SpaltG eine selbständige Anspruchsgrundlage - er stellt vielmehr eine verfahrensrechtliche Bestimmung dar, die materiellrechtliche Ansprüche - wie sich schon aus ihrer Formulierung ergibt - voraussetzt und Anteilsinhabern, die mangels Widerspruchs gegen den Spaltungsbeschluss kein Antragsrecht auf Überprüfung und keinen Anspruch auf Barabfindung haben, keine materiellrechtlichen Ansprüche verschaffen kann.

Aufgabe des gemeinsamen Vertreters ist es, die Rechte der von ihm vertretenen Anteilsinhaber zu wahren. Dabei verleiht auch § 225f Abs 1 AktG den Anteilsinhabern keine besonderen Rechte, die einen Anspruch auf Teilnahme am Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung begründen könnten; er setzt vielmehr den Bestand zu wahrender Rechte voraus (Torggler/Torggler aaO).

Der Senat folgt daher der Auffassung, dass der gemeinsame Vertreter nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen ist, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nicht durch den gemeinsamen Vertreter vertreten, weil sich das Verfahren in keinem Fall zu ihrem Vorteil auswirken kann. Ihnen stehen daher keine Rechte zu, deren Wahrung einem gemeinsamen Vertreter obliegen könnten.

Der von Bachner (ecolex 2000, 360) geforderten teleologischen Reduktion des Widerspruchserfordernisses sind Torggler/Torggler (aaO) und Hügel (Aktuelle Probleme des Spaltungsrechts, Wbl 2001, 387 [392]) mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten. Auch der Senat hat eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes aus der Erwägung abgelehnt (6 Ob 31/00b), Umwandlung und nicht verhältniswahrende Spaltung seien zwei der Mehrheit zur Erreichung ihrer Ziele offenstehende gesetzliche Möglichkeiten, die der Gesetzgeber in der Frage des Minderheitenschutzes aus sachlichen Erwägungen zwar anders, aber gleichwertig gestaltet habe. Für die Anspruchsberechtigung nach § 9 Abs 1 Satz 1 SpaltG könne nichts anderes gelten, weil die Einschränkung des Kreises der Antragsberechtigten gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SpaltG auf Widerspruchsaktionäre nur eine Konsequenz der parallelen Einschränkung gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 SpaltG ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem insofern übereinstimmenden Gesetzeswortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte, weil beide Widerspruchserfordernisse auf Änderungen durch den Justizausschuss beruhen.

Der im vorliegenden Fall bestellte gemeinsame Vertreter hat also nur die Interessen jener Aktionäre zu vertreten, die Widerspruch erhoben, aber keinen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gestellt haben.

Die dargelegte rechtliche Beurteilung ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - einer Feststellung im Sinn des vom gemeinsamen Vertreter begehrten Feststellungsausspruches nicht zugänglich, sodass insoweit seinem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben wird.

Mit Rücksicht darauf, dass der gemeinsame Vertreter nur für jene Aktionäre einschreiten kann, die Widerspruch erhoben, sich aber nicht am Verfahren beteiligt haben, ist das weitere Vorbringen der Antragsgegner relevant, wonach alle widersprechenden Aktionäre den angebotenen Vergleich unterfertigt hätten und dieser auch erfüllt worden sei, sodass für ein weiteres Tätigwerden des gemeinsamen Vertreters keine Veranlassung bestehe.

Mit Rücksicht darauf, dass nicht antragstellende Widerspruchsaktionäre auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter mit schriftlicher Erklärung von Anfang an verzichten können, muss ihnen auch das Recht zustehen, unter derselben Bedingung (schriftlich) auf eine weitere Vertretungstätigkeit eines einmal bestellten gemeinsamen Vertreters zu verzichten und über ihren Barabfindungsanspruch privatautonom zu verfügen. Auch Bachner (Rz 14 zu § 225i) bejaht die Dispositionsbefugnis des einzelnen Aktionärs über seinen individuellen Ausgleichsanspruch auch noch im Überprüfungsverfahren unter Hinweis auf die nach den Materialien bestehende Möglichkeit, Teilvergleiche abzuschließen (RV 32 BlgNR 20. GP 98).

Für das weitere Einschreiten des gemeinsamen Vertreters - mag er auch nach Rücknahme sämtlicher Anträge der Antragsteller im Sinn des § 225f Abs 6 AktG erklärt haben, das Verfahren weiterzuführen - besteht daher nur dann Veranlassung und Berechtigung, wenn die von ihm vertretenen Aktionäre auch weiterhin noch Ansprüche geltend machen können.

Die Antragsgegner berufen sich in ihrem Revisionsrekurs nun darauf, dass alle Widerspruchsaktionäre (vertreten durch den Präsidenten des siebtantragstellenden Vereins als bevollmächtigtem Vertreter) dem Vergleich vor dem Gremium beigetreten seien, befriedigt worden seien und auf weitere Ansprüche wie auch auf die weitere Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters verzichtet hätten. Ob dies der Fall ist, wurde im Verfahren bisher nicht geklärt. Der Vorsitzende des Gremiums hat zwar im Protokoll der Sitzung vom festgehalten, dass er die vorliegenden Vollmachten anhand des Hauptversammlungsprotokolls und der Bankbestätigungen überprüft habe, es fehlen jedoch die zur Beurteilung erforderlichen gerichtlichen Feststellungen. Zur Überprüfung, ob alle Aktionäre, die Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss erhoben hatten, den Vergleich vor dem Gremium entweder persönlich oder durch bevollmächtigten Vertreter abgeschlossen und auf weitere Ansprüche wie auch die weitere Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters verzichtet haben und ob sämtliche Ansprüche dieser Aktionäre befriedigt wurden, ist daher eine Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht erforderlich. Sollten die Behauptungen der Antragsgegner zutreffen, bestünde keine Notwendigkeit, die gemeinsame Vertretung aufrechtzuerhalten. Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters beschränkt die im Verfahren durch ihn vertretenen Aktionäre genausowenig in ihrer materiellrechtlichen Dispositionsfähigkeit wie die Bestellung eines Abwesenheitskurators; sie konnten über ihren Anspruch durch Vergleich verfügen, ohne dass sie dazu einer Zustimmung des gemeinsamen Vertreters bedurften. Ob allerdings der vorliegende Vergleich - der entgegen der Auffassung des gemeinsamen Vertreters eine abschließende Regelung beinhaltet - mit allen Widerspruchsaktionären zustande gekommen ist und erfüllt wurde, bedarf als Tatfrage der gerichtlichen Feststellung.

Diese Frage ist nicht nur für die von den Antragsgegnern beantragte Enthebung des gemeinsamen Vertreters, sondern auch für die begehrte Vergleichsgenehmigung von Bedeutung. Gemäß § 225h Abs 2 AktG ist die gerichtliche Genehmigung des Vergleichs zu erteilen, wenn dieser nach den Formvorschriften des Abs 1 zweiter Satz zustande gekommen ist, wozu auch die Unterfertigung durch alle Aktionäre bzw deren Vertreter gehört. Hingegen ist das Erfordernis einer inhaltlichen Prüfung des zustande gekommenen Vergleichs dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine derartige Prüfungspflicht wird auch von der Lehre verneint (Bachner aaO Rz 6 zu § 225h). Es könnte daher auch die vom gemeinsamen Vertreter angesprochene, durch die Vergleichsvereinbarung gedeckte allfällige Ungleichbehandlung einzelner Aktionäre in Bezug auf den vereinbarten Aufwandersatz im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht aufgegriffen werden.

Als privatautonome Vereinbarung bindet der Vergleich diejenigen, die ihm zugestimmt haben (Bachner Rz 4 zu § 225h), wobei sich die gerichtliche Genehmigung nach § 225h AktG auch auf Teilvergleiche erstrecken kann (32 BlgNR 20. GP 98). Mit Rücksicht darauf, dass nach dem gesamten Akteninhalt das Zustandekommen einer vergleichsweisen Regelung vor dem Gremium zwischen den Antragsgegnern und den unmittelbar am Verfahren beteiligten Antragstellern nicht zu bezweifeln ist, hat das Rekursgericht das Zustandekommen eines derartigen Teilvergleichs zutreffend bejaht und - nach der im Gesetz vorgesehenen formellen Prüfung - diesen Teilvergleich genehmigt. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des gemeinsamen Vertreters ist somit nicht berechtigt. Hingegen wird dem Revisionsrekurs der Antragsgegner teilweise Folge gegeben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Umfang aufgetragen.