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OGH 28.01.1997, 1Ob2245/96w

OGH 28.01.1997, 1Ob2245/96w

Rechtssätze


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Normen
MunitionslagerG §10
ZPO §503 Z4 E4c25
RS0043704
Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Ob die von den Beschränkungen der §§ 10 bis 12 MunitionslagerG betroffenen Grundstücke eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Normen
RS0043122
Die von einem Sachverständigen (zum Beispiel bei der Ermittlung des Wertes enteigneter Grundstücke) zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen anzuwendenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit sind Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sachverhaltes; ihre Anfechtung betrifft die rechtliche Beurteilung nur insoweit, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist.
Norm
RS0057644
Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines der beiden Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden, hingegen führen Wertvermehrungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen sind, zu keiner Aufwertung.
Normen
RS0069653
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist.
Normen
RS0057458
Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teiles sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen.
Norm
RS0006831
Die im § 10 AußStrG eröffnete Möglichkeit, im Rekurse neue Umstände und Beweismittel aufzunehmen, dient nicht dazu, die maßgebende Sachlage, wie sie dem Erstgericht vorlag, zu verschieben, sondern nur, sie zu ergänzen.
Norm
RS0057875
Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen.
Normen
RS0006897
Im Rekurs kann nur das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt oder können für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden; es ist aber nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder gar neue oder von den bisher gestellten abweichende Anträge zu stellen.
Normen
RS0057818
Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist.
Norm
RS0099292
Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist nicht mehr möglich, auch nicht Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung. Wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind die diesbezüglichen Darlegungen unbeachtlich.
Normen
RS0008525
Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.
Normen
RS0040579
Vom OGH kann die Zulänglichkeit der Grundlagen eines Sachverständigengutachtens nicht erörtert werden, wenn das Gutachten in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. (EvBl 1956/258, 1959/218, 6 Ob 212/68, 1 Ob 182/68, 6 Ob 83/69, 1 Ob 175/70, 1 Ob 118/71, 5 Ob 105/71, 1 Ob 125 - 127/72, 1 Ob 160/72, 4 Ob 37,38/74, 7 Ob 237/74, 3 Ob 224/74).
Normen
RS0057362
Leistungen von Eltern eines Ehepartners sind als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen, vom Rechtsgrund und dem Motiv für die Leistung des Dritten hängt es aber ab, ob die Leistung als gemeinsamer Beitrag oder als solcher dieses Ehepartners zu werten ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen der Antragstellerin Margarete S*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Mag.Gerhard K*****, vertreten durch Dr.Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 236/96s-54, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären (EFSlg. 37.489; 37.495; 1 Ob 2104/96k uva). Allerdings endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (JBl 1981, 429). Aus den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich keinerlei Hinweis, daß die Antragstellerin - wie nunmehr behauptet - durch ihre Tätigkeit in dem von den Parteien betriebenen Bierlokal derart überwiegend zum Unterhalt der Familie beigetragen habe, daß dieser Umstand auf die Billigkeitserwägungen des Erstgerichtes von Einfluß hätte sein müssen. Vielmehr gab die Antragstellerin (Seite 10 des Protokolls vom ) selbst an, der Antragsgegner habe zum Ende der Ehe - nach den Feststellungen (Seite 15 des erstinstanzlichen Beschlusses) erwarben die Eheleute das Lokal 1987 - das höhere Einkommen bezogen. Bei dieser Sachlage hieße es die Manuduktionspflicht des Gerichts überspannen und in eine einseitige Beratung der Partei zu verkehren, wollte man verlangen der Richter solle einen für ihn aus der Beweisaufnahme gar nicht klar erkennbaren, neuen rechtlichen Gesichtspunkt in das Verfahren einführen.

Das in erster Instanz unterlassene Vorbringen kann auch im Rechtsmittel nicht nachgetragen werden: Es ist gesicherte Rechtsprechung, daß es den Parteien gemäß § 10 AußStrG zwar unbenommen ist, im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anzuführen, doch dürfen sie dadurch das vorliegende Tatsachenmaterial nur ergänzen oder berichtigen, nicht aber von bisherigen Behauptungen abweichende oder solche Tatsachenbehauptungen vortragen, die überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Das Neuerungsrecht eröffnet somit die Nachholung eines vorher möglichen, aber unterlassenen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren nicht (EFSlg 55.477; 1 Ob 542/90, teilweise veröffentlicht in EFSlg 64.590).

Leistungen von Eltern eines Ehepartner sind als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen. Es hängt vom Rechtsgrund und vom Motiv für die Leistung des Dritten ab, ob diese als gemeinsamer Beitrag oder nur als solcher eines der Ehepartner zu werten ist (EvBl 1986/112; 1 Ob 631/88). Leistungen Dritter sind nur dann einem Ehegatten zuzurechnen, wenn eine Widmung zugunsten beider Ehegatten unterblieben ist (1 Ob 631/881 Ob 2104/96k). Nach den Feststellungen des Erstgerichts (Seite 8 f des erstinstanzlichen Beschlusses) wurden die zum Erwerb der beiden Wohnungen zugezählten Gelder beiden Ehegatten gewidmet, sodaß es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, ob der teilweise Erlaß der Rückzahlungsverpflichtung (auch) auf Arbeitsleistungen des Antragsgegners für seine Schwiegermutter zurückzuführen ist.

Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen (JBl 1981, 429; SZ 55/192). Diesen Stichtag hat das Erstgericht seinen Berechnungen zugrundegelegt, sodaß es unerheblich ist, ob der vom Sachverständigen für eine gesonderte Bewertung herangezogene Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft richtig angenommen wurde. Darüber hinaus kann ein Sachverständigengutachten, das in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden, weil die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich angehört (EvBl 1956/258; EFSlg 58.635; 6 Ob 2176/96k).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB02245.96W.0128.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAD-32855