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OGH vom 17.01.2012, 4Ob104/11i

OGH vom 17.01.2012, 4Ob104/11i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria P*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** Gesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, 2. D***** Gesellschaft mbH Co KG, *****, 3. K***** GmbH Co KG, 4. K***** D***** GmbH Co KG, beide *****, 5. K***** W*****-GmbH Co KG, *****, zweit- bis fünftbeklagte Partei vertreten durch Kaufmann Lausegger Rechtsanwälte KG in Graz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 126.500 EUR), über die außerordentliche Revision der zweit-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 5 R 214/10t 52, mit welchem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 19 Cg 140/09t 42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Soweit die außerordentliche Revision von der viertbeklagten Partei erhoben wurde, wird sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen .

II. Soweit die außerordentliche Revision von der fünftbeklagten Partei erhoben wurde, wird sie als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen .

III. Soweit die außerordentliche Revision von der zweit- und der drittbeklagten Partei erhoben wurde, wird ihr teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird, soweit es gegen diese Parteien ergangen ist, in der Hauptsache teils mit einer Maßgabe bestätigt und teils dahin abgeändert, dass es einschließlich der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung wie folgt lautet:

„Die zweit- und die drittbeklagte Partei sind jeweils schuldig, der klagenden Partei binnen sechs Wochen bekannt zu geben,


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-
in welcher Auflage die Ausgaben der Tageszeitungen ***** (Zweitbeklagte) bzw ***** (Drittbeklagte), in denen die in der Beilage zu diesem Urteil dargestellten Lichtbilder nach den bereits erfolgten Angaben der Beklagten abgedruckt waren, verkauft oder sonst verbreitet wurden,
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in welcher Größe diese Lichtbilder dort jeweils abgedruckt waren.

Das Mehrbegehren, die zweit- und die drittbeklagte Partei ganz allgemein zu verpflichten, über die seit dem in ihren Tageszeitungen vervielfältigten und/oder verbreiteten, in der Beilage zu diesem Urteil dargestellten Lichtbilder 'Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen,' und zwar insbesondere durch Bekanntgabe von deren Zahl und der dadurch erzielten Einnahmen, wird abgewiesen.“

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen gegenüber der zweit- und der drittbeklagten Partei werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird insofern die neuerliche Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und der drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen einen mit jeweils 339,35 EUR bestimmten Anteil an den Barauslagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Berufsfotografin; ihr Spezialgebiet sind Aufnahmen in Kindergärten und Schulen. Sie fotografierte ein später entführtes Mädchen mit fünf Jahren im Kindergarten und mit sieben Jahren im Hort. Die Mutter des Mädchens suchte einige Bilder aus und bezahlte sie, indem sie ihrer Tochter das Geld mitgab. Mit der Klägerin hatte sie dabei keinen Kontakt. Nach der Entführung des Mädchens überließ sie die Fotos zu Fahndungszwecken der Polizei.

Jahre später flüchtete das Mädchen. Aus diesem Anlass veröffentlichten verschiedenen Medien ab dem einige dieser Fotos ohne Zustimmung der Klägerin. Vier dieser Fotos befanden sich damals im Bestand von Presseagenturen, ein Fünftes stellten die Ermittlungsbehörden den Medien bei einer Pressekonferenz am zur Verfügung. Dabei teilten sie den Medienvertretern mit, dass sie ein Interesse daran hätten, den Fotografen und Personen, die das abgebildete Mädchen gesehen hätten, ausfindig zu machen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Zahlungsansprüche der Klägerin gegen drei Inhaber von Printmedien (Erst- bis Drittbeklagte) und zwei Betreiber von Onlinediensten (Viert- und Fünftbeklagte).

Das Verfahren gegen die Erstbeklagte ist rechtskräftig erledigt.

Von der Zweit und der Drittbeklagten begehrt die Klägerin,

binnen sechs Wochen unter Vorlage der „bezughabenden“ Belege über die seit dem von ihnen in ihren Tageszeitungen „vervielfältigten und/oder verbreiteten“ Lichtbilder „wie sie in der Beilage ./A aufgelistet dargestellt sind“ Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen“, und zwar durch Bekanntgabe der verbreiteten Auflage, der „Zahl“ und der „Abbildungsgröße“ der veröffentlichten Lichtbilder und der dadurch erzielten „Einnahmen“.

Damit verbindet sie ein vorerst unbestimmtes Begehren auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, und zwar zumindest in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts, hilfsweise auf Zahlung des angemessenen Entgelts, und auf Herausgabe eines allenfalls höheren Gewinns. Weiters erhob die Klägerin ein vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr strittiges Unterlassungsbegehren. Der am eingebrachten Klage war die im Urteilsantrag genannte Beilage nicht angeschlossen; die Klägerin reichte sie am nach.

Von der Viertbeklagten begehrt die Klägerin , es zu unterlassen,

Werke oder Lichtbilder der Klägerin, insbesondere die klagsgegenständlichen, ohne deren Zustimmung zu verbreiten und/oder zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn dies ohne Herstellernennung erfolge.

Ein gegen die Viertbeklagte gerichtetes Rechnungslegungsbegehren schränkte die Klägerin vor Schluss der Verhandlung erster Instanz auf Kosten ein, ohne das damit verbundene unbestimmte Zahlungsbegehren zu konkretisieren.

Von der Fünftbeklagten hatte die Klägerin zunächst ebenfalls Rechnungslegung und Schadenersatz, hilfsweise angemessenes Entgelt, in unbestimmter Höhe begehrt. Vor Schluss der Verhandlung erster Instanz schränkte sie das Rechnungslegungsbegehren ebenfalls auf Kosten ein. Das Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgelts konkretisierte sie (offenkundig unter Fallenlassen des Eventualcharakters) „vorbehaltlich einer Geltendmachung eines höheren Betrages nach Vorliegen eines SV-GA und vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadenersatz“ auf Zahlung von 500 EUR.

Zur Begründung ihrer Begehren stützt sich die Klägerin auf ihre Stellung als Urheberin und Leistungsschutzberechtigte. Von den Eingriffen in ihre Rechte habe sie bei der Zweit- und Drittbeklagten Ende September 2006 und bei der Viert- und Fünftbeklagten Anfang 2007 erfahren. Der Zahlungsanspruch sei nicht verjährt, da sie innerhalb von drei Jahren die Klage auf Rechnungslegung erhoben habe. Das Nachreichen der Beilage mit den Fotos schade nicht. Eine freie Werknutzung habe nicht vorgelegen. Der Rechnungslegungsanspruch sei berechtigt, da die Beklagten ihrer Auskunftsverpflichtung nur unvollständig nachgekommen seien. Die Höhe des angemessenen Entgelts hänge bei Printmedien vom Bildformat und der Auflagenhöhe ab. Das Unterlassungsbegehren gegen die Viertbeklagte sei berechtigt, weil diese die strittigen Lichtbilder auch noch nach dem Angebot eines Unterlassungsvergleichs online zur Verfügung gestellt habe.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.

Die Zweit- und die Drittbeklagte legten eine Auflistung der Lichtbildveröffentlichungen in ihren Zeitungen und Kopien der jeweiligen Seiten vor; die Zweitbeklagte weiters Kopien ihres Impressums aus dem strittigen Zeitraum, in dem Auflagen- und Leserzahlen aufgrund von Erhebungen für davor liegende Zeiträume genannt waren. Damit habe die Zweitbeklagte das Rechnungslegungsbegehren, soweit es überhaupt berechtigt sei, zur Gänze erfüllt. Für die Drittbeklagte könne die Klägerin die Auflage- und Leserzahlen den entsprechenden Erhebungen entnehmen, sodass auch insofern kein Anspruch mehr bestehe. Zudem sei der Zahlungs- und damit der Rechnungslegungsanspruch schon dem Grunde nach nicht berechtigt, weil die Klägerin nicht befugt gewesen sei, die Lichtbilder zu verwerten. Sie habe der Mutter des Mädchens ein Werknutzungsrecht eingeräumt, weiters sei einer Verwertung das Recht der Abgebildeten am eigenen Bild entgegengestanden. Zudem treffe die Zweit- und die Drittbeklagte kein Verschulden, weil sie die Lichtbilder von einer Presseagentur bezogen hätten, die regelmäßig über die erforderlichen Rechte verfüge. Daher bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns. Der Zahlungsanspruch sei verjährt, weil die Klägerin die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Vorlage der Beilage mit den Fotos schlüssig gestellt habe. Dabei handle es sich um eine Klageänderung. Weiters liege in einzelnen Fällen eine freie Werknutzung vor (Interesse der Strafrechtspflege, Bildzitat, Berichterstattung über ein Tagesereignis).

Die Viert- und die Fünftbeklagte erstatteten ein im Kern gleiches Vorbringen. Weiters behaupteten sie die Unmöglichkeit der Rechnungslegung, weil sie alle Daten zu den strittigen Lichtbildern gelöscht hätten. Bei der Viertbeklagten bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil sie eine außergerichtliche Unterlassungserklärung abgegeben und einen Unterlassungsvergleich angeboten habe. Zwar habe sie die Lichtbilder später in ihrem Onlinedienst neuerlich zur Verfügung gestellt; dies habe jedoch auf einem Irrtum beruht und sei sofort nach Bekanntwerden korrigiert worden.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Rechnungslegungsbegehren gegen die Zweit- und die Drittbeklagte und dem Unterlassungsbegehren gegen die Viertbeklagte statt; die Fünftbeklagte verpflichtete es zur Zahlung von 216 EUR. Das Zahlungsmehrbegehren gegen die Fünftbeklagte und die Unterlassungsbegehren gegen die Zweit- und die Drittbeklagte wies es ab.

Es traf Feststellungen zur Verwendung der Lichtbilder durch die einzelnen Beklagten. Rechtlich qualifizierte es die Lichtbilder als Werke im Sinn des Urheberrechts, deren Verwertung ohne Zustimmung der Urheberin rechtswidrig gewesen sei. Da die Veröffentlichung nur der Illustration von Artikeln gedient habe, sei § 41 UrhG nicht anwendbar. Auch sonst liege keine freie Werknutzung vor. Der Unterlassungsanspruch sei nur gegen die Viertbeklagte begründet, weil diese eines der Lichtbilder auch noch nach einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung mehrfach in ihrem Onlinedienst zur Verfügung gestellt habe. Bei der Zweit- und Drittbeklagten habe demgegenüber das Angebot eines Unterlassungsvergleichs die Wiederholungsgefahr wegfallen lassen. Der Rechnungslegungsanspruch bestehe gegen die Zweit- und die Drittbeklagte zu Recht. Es sei unerheblich, ob sich der Urheber die Grundlagen für die Bezifferung seiner Ansprüche selbst verschaffen könne oder nicht.

Dieses Urteil wurde nur von den Beklagten bekämpft, die Teilabweisungen wurden rechtskräftig.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung zur Gänze, soweit sie die Unterlassungspflicht der Viertbeklagten und die Zahlungspflicht der Fünftbeklagten betraf. In Bezug auf die Zweit- und die Drittbeklagte wies es das Begehren auf Bekanntgabe der Einnahmen ab; im Übrigen bestätigte es die Entscheidung über deren Rechnungslegungspflicht. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei den Zweit- bis Viertbeklagten je 30.000 EUR und bei der Fünftbeklagten nicht 5.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision bei der Fünftbeklagten jedenfalls unzulässig sei.

Der Rechnungslegungsanspruch gegen die Zweit- und Drittbeklagte bestehe dem Grunde nach zu Recht. Verjährungsfristen würden nach § 1497 ABGB durch Erheben der Klage unterbrochen. Bei einer unschlüssigen Klage wirke die fristgerecht vorgenommene Verbesserung auf den Zeitpunkt der Einbringung zurück. Anderes würde nur bei einer Klageausdehnung gelten. Der Zahlungs- und damit auch der Rechnungslegungsanspruch seien daher nicht verjährt. Der Anspruch auf Rechnungslegung bestehe auch dann, wenn sich der Verletzte die Informationen anderwärtig beschaffen könne. Aus den von der Zweit- und der Drittbeklagten vorgelegten Urkunden ergebe sich weder die Auflagenzahl noch die Zahl und Abbildungsgröße der veröffentlichten Lichtbilder. Die Vorlage von Auszügen aus Zeitungen reiche nicht aus. Richtig sei, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichts kein Verschulden der Beklagten ergebe. Daher bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns (§ 87 UrhG). Das nur die Gewinnherausgabe betreffende Begehren auf Bekanntgabe der Einnahmen sei daher abzuweisen. Die Rechnungslegung diene aber auch der Bezifferung des angemessenen Entgelts iSv § 86 UrhG. Es sei unstrittig, dass sich dessen Höhe nach der Zahl der Veröffentlichungen, der jeweiligen Auflage und der Größe der jeweiligen Abbildung richte. Insofern sei das Begehren daher berechtigt. Für eine freie Werknutzung nach § 41 UrhG reiche es zwar aus, wenn bei den Sicherheitsbehörden Bildnisse zur Veröffentlichung auflägen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen werde. Dies treffe aber bei den strittigen Veröffentlichungen nicht zu. Auch sonst liege keine freie Werknutzung vor.

Bei der Viertbeklagten bestehe selbst dann Wiederholungsgefahr, wenn man annähme, dass die Veröffentlichungen nach Abgabe der Unterlassungserklärung irrtümlich erfolgt seien. Denn diese Beklagte habe im Verfahren auch die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens behauptet und sich damit zwiespältig verhalten. Daher sei die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Eine freie Werknutzung sei nicht vorgelegen. Der Zuspruch an die Fünftbeklagte sei durch § 273 Abs 2 ZPO gedeckt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich eine außerordentliche Revision der Zweit- bis Fünftbeklagten , mit der sie eine Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise eine Aufhebung in die zweite oder erste Instanz anstreben.

Der Klägerin wurde die Revisionsbeantwortung freigestellt, soweit das Rechtsmittel von der Zweit- und der Drittbeklagten erhoben wurde. Sie beantragt, die Revision insofern als jedenfalls unzulässig oder zumindest mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist unzulässig , soweit sie von der Viert- und der Fünftbeklagten erhoben wurde. Soweit sie von der Zweit- und der Drittbeklagten erhoben wurde, ist sie zulässig , weil die Frage, ob Unterlassungsansprüche Dritter einem Anspruch des Urhebers nach § 86 UrhG entgegenstehen, einer Klarstellung bedarf; sie ist, wenngleich aus einem anderen Grund, teilweise berechtigt .

A. Zur Revision der Viert- und Fünftbeklagten:

1. Die Zulässigkeit der Revision ist für jede Beklagte getrennt zu beurteilen.

1.1. Bei dem nach § 500 Abs 2 ZPO zu treffenden Bewertungsausspruch ist nach § 500 Abs 3 ZPO der § 55 Abs 1 bis 3 JN entsprechend anzuwenden. Ansprüche gegen mehrere Beklagte sind daher nur dann zusammenzurechnen, wenn sie materielle Streitgenossen nach § 11 Abs 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN). Materielle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. In Rechtsgemeinschaft stehen die Beklagten im vorliegenden Fall nicht; ein Grund für eine Solidarhaftung ist nicht zu erkennen. Somit kommt es darauf an, ob sich die Ansprüche der Klägerin gegen die einzelnen Beklagten aus demselben tatsächlichen Grund ergeben. Das erfordert das Vorliegen eines einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalts ( Schubert in Fasching / Konecny 2 II § 11 ZPO Rz 10; RIS Justiz RS0035450, RS0035528 [T1]; zuletzt etwa 9 ObA 120/09a und 5 Ob 119/11b). Liegt nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen ( Gitschthaler in Fasching ² § 55 JN Rz 23; 5 Ob 119/11b).

1.2. Die Klägerin behauptet Eingriffe in ihr Urheberrecht an Lichtbildwerken, die die fünf Beklagten in ihren jeweiligen Medien begangen haben sollen. Die zur Begründung der Ansprüche genannten Verhaltensweisen sind daher zwar gleichartig , ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt liegt aber wegen der Veröffentlichung in verschiedenen Medien gerade nicht vor. Die Verletzungshandlungen stehen zwar bei den jeweiligen Beklagten in einem tatsächlichen Zusammenhang, sodass die Ansprüche insofern zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs 1 Z 1 JN); von jenen der jeweils anderen Beklagten sind sie aber unabhängig (§ 55 Abs 1 Z 2 JN). Die Beklagten sind daher nur formelle Streitgenossen. Aus diesem Grund sind die Ansprüche nicht zusammenzurechnen; vielmehr ist die Zulässigkeit der Revision für jeden Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0035710).

2. Auf dieser Grundlage ist die Revision der Fünftbeklagten jedenfalls unzulässig. Das Berufungsgericht entschied hier ausschließlich über ein Begehren auf Zahlung von 216 EUR. Sein in Geld bestehender Entscheidungsgegenstand überstieg daher nicht 5.000 EUR (§ 502 Abs 2 ZPO). Eine Bewertung durch das Berufungsgericht war hier nicht erforderlich.

3. Die Viertbeklagte zeigt in der Revision keine sie betreffende erhebliche Rechtsfrage auf.

3.1. Das Berufungsgericht hatte gegen die Viertbeklagte in der Hauptsache nur über das Unterlassungsbegehren zu entscheiden; seine Erwägungen zur Unmöglichkeit der Rechnungslegung betrafen nur eine Vorfrage der nicht mit Revision bekämpfbaren Kostenentscheidung. Die Frage, ob auch das Erheben einer unschlüssigen Klage die Verjährung unterbricht, stellt sich beim Unterlassungsbegehren nicht, weil die Verjährungsfrist dort ohnehin 30 Jahre beträgt (4 Ob 63/05a = MR 2005, 252 [ Walter ] - Kitzbüheler Gams).

3.2. Ob nach den Umständen des Einzelfalls Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, begründet grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0031891, RS0042818). Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0012087). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor: Die Viertbeklagte hat zwar im Juli 2007 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dennoch stellte sie das Lichtbild im Herbst 2008, am und vom 9. bis auf ihrer Website zur Verfügung. Damit fehlen selbst dann, wenn dies jeweils „irrtümlich“ erfolgt sein sollte, ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ernstlich gewillt ist, zukünftige Störungen sei es durch technische Maßnahmen (Löschen der Bilder), sei es durch klare Anweisungen an ihre Mitarbeiter zu vermeiden. Auf das Vorliegen eines zwiespältigen Prozessverhaltens kommt es daher nicht an.

3.3. Der auf die Namensnennung bezogene „Insbesondere“-Einschub im Unterlassungsgebot hat keine eigenständige Bedeutung, weil das Verbot ganz allgemein an der Unzulässigkeit der Verwertung und damit am Urheberrecht als solchem anknüpft; es gilt also unabhängig davon, ob der Name der Klägerin genannt wird oder nicht. Die von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Namensnennung sind daher insofern obiter dicta. Zudem entsprechen sie ohnehin dem letzten Stand der Rechtsprechung (4 Ob 13/10f = ÖBl-LS 2010/162/163/164 [ Büchele ] Natascha K IV).

4. Aus diesen Gründen ist die Revision, soweit sie von der Fünftbeklagten eingebracht wurde, als jedenfalls unzulässig, und soweit sie von der Viertbeklagten eingebracht wurde, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

B. Zur Revision der Zweit- und der Drittbeklagten:

1. Der Rechnungslegungsanspruch besteht dem Grunde nach zu Recht.

1.1. Die Verurteilung zur Rechnungslegung setzt voraus, dass die Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung es dient, aus dem Vorbringen des Klägers und dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach abzuleiten sind (4 Ob 34/09t = ÖBl 2010, 80 [ Büchele ] = MR 2010, 334 [ Walter ]). Das ist hier jedenfalls in Bezug auf das hilfsweise begehrte angemessene Entgelt iSv § 86 UrhG der Fall. Die Beklagten behaupten nicht, dass alle von ihnen vorgenommenen Vervielfältigungen unter die freie Werknutzung nach § 41 UrhG fielen. Die Frage, ob auch Ansprüche nach § 87 UrhG bestehen, stellt sich nicht, weil die Klägerin die Abweisung des darauf bezogenen Begehrens auf Bekanntgabe der Einnahmen unbekämpft gelassen hat. Anders als von der Revision angenommen, hat das Berufungsgericht der Klägerin aufgrund dieser Teilabweisung weniger und nicht etwa etwas anderes zugesprochen, als diese begehrt hatte. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt daher nicht vor.

1.2. Rechte der abgebildeten Person oder von deren Mutter (als Vertragspartnerin der Klägerin) stehen dem Zahlungs- und damit dem Rechnungslegungsanspruch nicht entgegen.

(a) Richtig ist, dass das angemessene Entgelt iSv § 86 UrhG bei Erteilung eines Werknutzungsrechts anders als bei einer bloßen Werknutzungsbewilligung (4 Ob 76/94 = ÖBl 1995, 87 Wir brauchen Männer) nur dem Berechtigten, nicht mehr dem Urheber zusteht (4 Ob 319/83 = ÖBl 1984, 26 Schlümpfe; Guggenbichler in Kucsko , urheber.recht [2008] 1238 f). Das gilt allerdings nur im Umfang der Rechteübertragung ( Guggenbichler aaO), denn nur insofern führt die Einräumung des Rechts dazu, dass die Nutzungen des Werks ausschließlich dem Rechtsnehmer zugewiesen sind.

Ein Grund für die Annahme, die Klägerin habe ihrer Auftraggeberin (der Mutter der Abgebildeten) ein Werknutzungsrecht auch für den Abdruck in Tageszeitungen eingeräumt, ist nicht erkennbar. Die Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte erhält, reichen im Zweifel nicht weiter, als es für den Zweck der vorgesehen Werknutzung erforderlich ist (4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 Buchstützen mwN; RIS-Justiz RS0077666, RS0077726; zuletzt etwa 4 Ob 163/09p = MR 2010, 30 [ Walter ] Masterplan II). Daher erfasst auch eine ausdrückliche Rechteübertragung durch einen Fotografen im Regelfall nicht den Abdruck (die Vervielfältigung) von ihm hergestellter Privatfotos in Printmedien (4 Ob 115/04x = MR 2005, 25 [insofern zust Walter ] Schöne Oberösterreicherinnen). Umso weniger kann im vorliegenden Fall die konkludente Einräumung eines solchen Werknutzungsrechts angenommen werden. Der Entgeltanspruch steht daher grundsätzlich der Klägerin, nicht ihrer Auftraggeberin zu.

(b) Aus ergänzender Auslegung des seinerzeit geschlossenen Vertrags könnte zwar abgeleitet werden, dass die Klägerin nicht befugt wäre, die Fotos Dritten zur Verwertung in Online- oder Printmedien zu überlassen. Auch Rechte der abgebildeten Person (§ 78 UrhG) stehen einer solchen Vorgangsweise möglicherweise entgegen. Beides änderte jedoch nichts am Bestehen des Anspruchs der Klägerin nach § 86 UrhG. Dieser Anspruch hat eine bereicherungsrechtliche Grundlage (4 Ob 246/97y = ÖBl 1998, 307 Wurzelendreduzierer; RIS-Justiz RS0108478, RS0021397; zuletzt 4 Ob 163/09p Masterplan II mwN; Apathy , Zur Passivlegitimation beim Anspruch auf angemessenes Entgelt gem § 86 Abs 1 UrhG, in FS Griss [2011] 1 [2 f]). Es ist daher zu fragen, wem die Rechtsordnung den durch die bereits erfolgte Verwertungshandlung realisierten Vermögenswert des Fotos zuweist. Das ist im Verhältnis zwischen dem Urheber und einem dritten Nutzer, der nicht zur Verwertung berechtigt war, jedenfalls der Urheber. Denn der Dritte hätte für die Verwertung die Zustimmung des Urhebers (oder eines Werknutzungsberechtigten) einzuholen gehabt. Seine Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts hängt nicht davon ab, ob der Berechtigte tatsächlich zugestimmt hätte (4 Ob 242/98m = MR 1999, 26 [ Walter ] Exklusivfoto), sie ergibt sich vielmehr aus dem Eingriff in die absolut geschützte Rechtsstellung des Urhebers. Dass dieser möglicherweise für eine eigene Verwertung die Zustimmung seines Auftraggebers oder der abgebildeten Person einholen müsste, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Diesen Personen stünden zwar allenfalls Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin zu, das kann aber nicht dazu führen, dass die jedenfalls rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht rückgängig gemacht werden dürfte. Allfällige Ersatzansprüche der abgebildeten Person hätten eine eigenständige rechtliche Grundlage (§ 78 UrhG, Nutzung des vermögenswerten Bekanntheitsgrades) und könnten daher gegebenenfalls neben den urheberrechtlichen Ansprüchen der Klägerin bestehen.

1.3. Auch der Verjährungseinwand scheitert.

(a) Nach § 1497 ABGB unterbricht die Einbringung einer Klage bei gehöriger Fortsetzung des Verfahrens die Verjährung. Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die Unterbrechungswirkung nicht; insofern liegt auch keine Klageänderung iSd § 235 ZPO vor (8 Ob 135/03s = EvBl 2004/145, 678; RIS-Justiz RS0118623).

(b) Der vorliegende Fall ist damit vergleichbar: Nach dem Klagevorbringen war eindeutig, dass die Klägerin von den Beklagten die Rechnungslegung über die Verwertung bestimmter von ihr aufgenommener Bilder verlangte. Zur Konkretisierung nannte sie die abgebildete Person, sowie den Zeitraum der Aufnahmen und der Verwertungshandlungen. Damit konnte für die Beklagten kein Zweifel bestehen, welche Fotos betroffen waren. Zwar war der Klage die im Begehren genannte Beilage nicht angeschlossen. Diesen Mangel hat die Klägerin aber noch vor Ergehen eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags behoben. Damit hat sie das Verfahren gehörig fortgesetzt.

2. Die Beklagten machen geltend, dass sie den Rechnungslegungsanspruch erfüllt hätten. Damit dringen sie teilweise durch.

2.1. Auch der Anspruch auf Rechnungslegung erlischt durch Erfüllung (§ 1412 ABGB). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten der Klägerin mit einer im Verfahren vorgelegten Aufstellung Zahl, Ort und Datum der Veröffentlichungen mitgeteilt. Diese Aufstellung bezieht sich zwar auf eine Liste mit sechs Bildern, die nicht vollständig mit jener in Beilage ./A übereinstimmt. Diese enthält nur fünf Bilder; Bild Nr 5 aus der Liste der Beklagten fehlt, das dort als Nr. 6 bezeichnete Bild ist in Beilage ./A die Nr 5. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Angaben dem Begehren der Klägerin eindeutig zugeordnet werden können. Die Beklagten haben damit Ort, Datum und Zahl der Verwertungshandlungen bekanntgegeben und dadurch das Rechnungslegungsbegehren in diesen Punkten erfüllt. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprächen oder unvollständig wären; zudem könnte sie einen Anspruch auf Legen einer wahrheitsgemäßen Rechnung im Prozessweg ohnehin nicht durchsetzen (RIS-Justiz RS0019560).

2.2. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Höhe des angemessenen Entgelts jeweils von der Auflage der betroffenen Ausgabe und der Größe des abgedruckten Lichtbilds abhängt. Die Parteien sind daher im Rahmen der Rechnungslegung zur Bekanntgabe dieser Daten verpflichtet.

(a) Die Zweitbeklagte ist der Auffassung, dass sie den Anspruch auf Angabe der Auflagezahlen durch die Vorlage von (kopierten) Impressum-Angaben erfüllt habe. Diese Angaben beziehen sich aber auf vergangene Zeiträume und geben daher nicht Auskunft über die Auflage bei Veröffentlichung der Bilder. Die Drittbeklagte hat insofern überhaupt keine Angaben gemacht. Beides wäre zwar unerheblich, wenn es ausreichte, dass sich die Klägerin die Auflagenzahlen auf andere Weise etwa über Reichweitenerhebungen beschaffen konnte. Der Senat teilt diese in der Revision vertretene Rechtsauffassung aber nicht.

Der Rechnungslegungsanspruch ist zwar entgegen früherer Rechtsprechung kein „Notbehelf“ (8 Ob 527/90 = EvBl 1993/52 [verst Senat]). Dennoch soll er nur bestehen, wenn ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit „erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können,“ geltend gemacht werden könnte und dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung „zumutbar“ ist (RIS-Justiz RS0106851). Diese Erwägungen beziehen sich freilich auf Fälle, in denen ein Rechnungslegungsanspruch nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, sondern sich erst aus der Auslegung der materiellrechtlichen Grundlage des Leistungsanspruchs ergibt (vgl etwa 6 Ob 255/04z = JBl 2005, 455; 10 Ob 47/07w = SZ 2007/72 [jeweils Unterhalt]). Soweit der Gesetzgeber demgegenüber selbst hier in § 87a UrhG eine Rechnungslegungspflicht anordnet, besteht kein Anlass, dies entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf Fälle „erheblicher“ Schwierigkeiten zu reduzieren und überdies eine Zumutbarkeitsprüfung einzuführen. Der Anspruch wäre vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. Das setzte Schädigungsabsicht oder ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Interesse der Klägerin auf Rechnungslegung und jenem der Beklagten auf deren Unterbleiben voraus (RIS-Justiz RS0026265). Beides ist hier nicht zu erkennen. Die Klägerin ist eine nicht im Medienbereich tätige Kleinunternehmerin; die Beschaffung der Auflagenzahlen ist für sie und auch für ihren Rechtsvertreter jedenfalls aufwändiger als für die Beklagten, die insofern nur auf ihre eigenen Aufzeichnungen zurückgreifen müssen.

(b) Die Vorlage der Kopien reicht auch für die Größenangaben nicht aus. Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren der Klägerin hier rechtsmissbräuchlich wäre, wenn die jeweilige Größe ohne besonderen Aufwand aus den der Rechnung angeschlossenen Belegen herausgemessen werden könnte. Denn das trifft im konkreten Fall nicht zu, weil die Beklagten verkleinerte Kopien vorgelegt haben. Die Klägerin müsste die Abmessungen daher nach den Größenverhältnissen zwischen Original und Kopie errechnen. Dazu ist sie keinesfalls verpflichtet.

2.3. Im Ergebnis ist das Rechnungslegungsbegehren daher nur mehr in Bezug auf die Auflagenzahlen und die jeweiligen Abmessungen berechtigt. Insofern ist dem Begehren eine klarere Fassung zu geben, das Mehrbegehren ist abzuweisen.

3. Auch die weiteren Einwände der Beklagten gehen fehl.

3.1. Der Entgelt- und damit der Rechnungslegungsanspruch beruhen auf dem Eingriff in das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin. Ob die Beklagten darüber hinaus was die Revision bestreitet auch das Recht der Klägerin auf Urheberbezeichnung (§ 20 UrhG) verletzt haben, ist dafür unerheblich.

3.2. Die Revision macht geltend, dass die Veröffentlichung in fünf der von den Beklagten bereits bekannt gegebenen Fälle durch § 41 UrhG gerechtfertigt gewesen sei. Träfe das zu, bestünde insofern kein Entgeltanspruch und (daher) auch keine Rechnungslegungspflicht. Die Beklagten müssten daher bei diesen Veröffentlichungen Auflage und Abmessungen nicht nennen.

(a) § 41 UrhG beruht auf Art 5 Abs 3 lit e RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL). Diese Bestimmung hat der EuGH wie folgt ausgelegt (RS C-145/10, Painer):

„Art 5 Abs 3 Buchst e [Info-RL] ist unter Bedacht auf deren Art 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.“

Die Anwendung dieser Entscheidung auf den Einzelfall obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten, wobei der EuGH in diesem Zusammenhang deren „weiten Ermessensspielraum“ betont (Rz 101 ff). Auf dieser Grundlage sieht sich der Senat nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung zu § 41 UrhG abzugehen. Danach setzt die Veröffentlichung eines Personenbildes im Interesse der Strafrechtspflege einen bestimmten ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung nicht voraus. Vielmehr genügt es, wenn bei den Sicherheitsbehörden Lichtbilder zur Veröffentlichung aufliegen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen wird (4 Ob 170/07i = SZ 2008/31 = MR 2008, 248 [ Walter ] = ÖBl 2008, 345 [ Büchele ] Natascha K; 4 Ob 92/08w = MR 2009, 27 [ Walter ] Natascha K III; RIS-Justiz RS0123236).

(b) § 41 UrhG ist daher grundsätzlich nur auf Lichtbilder anwendbar, die bei Sicherheitsbehörden zur Veröffentlichung aufliegen. Die Veröffentlichung anderer (wenn auch ähnlicher) Lichtbilder ginge über das zum Erreichen des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus (EuGH Rs C-145/10, Painer, Rz 106 mwN) und wäre daher nicht mehr von der freien Werknutzung im Interesse der Strafrechtspflege gedeckt. Aus diesem Grund hat der Senat den Vorinstanzen in 4 Ob 92/08w (- Natascha K III) die Prüfung der Frage aufgetragen, von wem die dort Beklagten die strittigen Lichtbilder bekommen hatten. Anderes könnte zwar allenfalls gelten, wenn die Sicherheitsbehörden ausdrücklich zur Veröffentlichung eines bestimmten Lichtbilds aufrufen, über das sie selbst nicht verfügen; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Weiters muss der Hinweis auf die anhängigen Ermittlungen „im Kontext“ mit der Publikation erfolgen. Dafür reicht ein bloßer Bericht über anhängige Ermittlungen nicht aus. Vielmehr muss sich daraus ergeben, in welchem inhaltlichen Zusammenhang die Veröffentlichung mit diesen Ermittlungen steht. Das wäre etwa der Fall, wenn nach der abgebildeten Person gesucht wird und (daher) ein Interesse an diesbezüglichen Hinweisen besteht.

(c) Nach den Feststellungen des Erstgerichts lag nur das Lichtbild Nr 5 im relevanten Zeitraum bei den Ermittlungsbehörden zur Veröffentlichung auf. Die Veröffentlichung der anderen Lichtbilder war zum Erreichen des verfolgten Ziels nicht erforderlich und fällt daher keinesfalls unter § 41 UrhG. In Bezug auf das Lichtbild Nr 5 nennen die Beklagten in der Revision nur eine einzige Veröffentlichung, die ihrer Auffassung nach durch § 41 UrhG gedeckt ist, nämlich jene in der Zeitung der Drittbeklagten vom . Dort war jedoch im Begleittext nur davon die Rede, dass der Entführer „kein Serientäter“ gewesen sei; die „Spurensuche“ gehe weiter. Einen Zusammenhang dieser „Spurensuche“ mit der Veröffentlichung des Lichtbilds stellte der Artikel nicht her, er ist auch nicht offenkundig. Die Berufung der Drittbeklagten auf § 41 UrhG muss daher scheitern.

3.3. Soweit sich die Zweitbeklagte in Bezug auf eine weitere Veröffentlichung auf § 42c UrhG beruft (Berichterstattung über Tagesereignisse), ist sie wiederum auf 4 Ob 92/08w (- Natascha K III) zu verweisen. Diese Bestimmung erfasst den Fall, dass auf einem Lichtbild, das ein „Tagesereignis“ zeigt, ein anderes Werk wahrgenommen werden kann. Trifft das zu, so rechtfertigt das Interesse an der aktuellen Berichterstattung den in der Vervielfältigung des Lichtbilds liegenden Eingriff in das Urheberrecht am anderen Werk. Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden.

4. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass den Beklagten nur die Bekanntgabe der Abbildungsgrößen und der Auflagezahlen aufgetragen wird; das Mehrbegehren ist wegen Erfüllung abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit dem noch strittigen Rechnungslegungsbegehren etwa zur Hälfte durchgedrungen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind daher gegeneinander aufzuheben; die Klägerin hat den Beklagten jeweils die Hälfte der auf den Rechnungslegungsanspruch entfallenden anteiligen Pauschalgebühr zu ersetzen (Bemessungsgrundlage 33.000 EUR; PG nach TP 3 GGG mit 10 % Streitgenossenzuschlag daher 1.357,40 EUR).

6. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in den Vorinstanzen beruht auf einem Größenschluss aus § 510 Abs 1, letzter Satz, ZPO. Danach kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen, wenn dafür aufwändige Berechnungen erforderlich sind. Umso mehr muss das für die Kostenentscheidung gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (RIS Justiz RS0124588). Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO sind im konkreten Fall gegeben, da sich der Streitwert während des Verfahrens mehrfach geändert hat und die Klägerin gegen fünf Beklagte in unterschiedlichem Ausmaß obsiegte.