OGH 11.07.1995, 4Ob1596/95
Rechtssätze
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Normen | |
RS0010168 | Das Gericht muss in jedem Einzelfall nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen prüfen, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers einer beweglichen Sache zu stellen sind, um das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit beurteilen zu können. |
Normen | |
RS0010898 | Auch die dem Eigentümer betrügerisch herausgelockte Sache ist dem Gewährsmann im Sinne der genannten Gesetzesstellen anvertraut. Die Möglichkeit der freien Einschätzung des Risikos des mit der Einräumung der Gewahrsame verbundenen Rechtsscheines läßt es geboten erscheinen, bei mangelndem Verschulden des Eigentümers und des Erwerbers ersteren auf die Schadenersatzansprüche gegen den Gewährsmann zu verweisen. |
Norm | |
RS0075168 | Als Vertrauensmann ist nur jener anzusehen, in dessen Hände die Sache mit Willen des Eigentümers gelangt ist. |
Normen | |
RS0010897 |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl T***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei prot.Firma A*****, Alleininhaber Dr.Johann S*****, vertreten durch Dr.Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Johann L*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 140.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 64/95-50, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der Entscheidung ZVR 1995/63 liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß der dortige Fall nach § 366 HGB zu beurteilen war und diesem insofern ein anderer Sachverhalt zugrundelag, als dort der Käufer das Kfz zu einem "sehr günstigen Preis" von einer GmbH erworben hatte, deren Geschäftszweck primär auf die Vermietung - also nicht den Verkauf - von Kfz gerichtet war, und ihm der Typenschein auch nicht ausgefolgt, sondern nur gezeigt worden ist und bei der Verkäuferin blieb. Im übrigen ist die Redlichkeit (die Unverdächtigkeit) des Erwerbs (Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 367) im Sinne des § 368 ABGB immer im Einzelfall danach zu prüfen, ob die nach den besonderen Umständen erforderliche Sorgfalt verletzt wurde (JBl 1988, 313 mwH). Hiezu hat das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt, daß selbst betrügerisch herausgelockte Sachen iS des § 367 erster Satz dritter Fall ABGB "anvertraut" sind (Reischauer, JBl 1973,589; Spielbüchler aaO Rz 9 zu § 367; SZ 58/75 und 166). "Vertrauensmann" in diesem Sinn ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch der "Vertrauensmann des Vertrauensmannes" in einer "Vertrauensmännerkette" (Koziol/Welser9 II 81 und die dort in FN 84 angeführte Lehre und Rechtsprechung).
In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird in Abkehr von einem Teil der älteren Judikatur nunmehr der Standpunkt vertreten, § 368 EO enthalte nur Verfahrensvorschriften und setze eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraus, weshalb im Einzelfall die Forderung auf das Interesse im materiellen Recht begründet sein müsse; ob es sich dabei bereits um eine neue, gesicherte Rechtsprechung handelt (vgl dazu JBl 1992,318 mwH), kann auf sich beruhen, weil die Entscheidung des vorliegenden Falles nur von der Auslegung des § 367 ABGB abhängt.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01596.95.0711.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAD-32652