OGH vom 19.06.2013, 7Ob106/13h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei N***** L*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom , GZ 3 R 46/13d 25, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 70 Cg 75/11s 20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (RIS Justiz RS0027640, RS0027462). Dies darf aber nicht dahin verstanden werden, dass im Fall einer Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB die Vermutung bestehe, die Verletzung des Schutzgesetzes sei für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen; es kommt zu keiner Umkehrung der Beweislast (RIS Justiz RS0027517, RS0027640 [T3], RS0022599 [T1]). Vielmehr spricht in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (6 Ob 303/05k; RIS Justiz RS0027517). Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ernsthaft zweifelhaft zu machen (RIS Justiz RS0022599, RS0022474).
2. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen den Anscheinsbeweis als nicht erbracht angesehen. Die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte oder nicht, ist eine reine Frage der Beweiswürdigung und nicht revisibel (RIS Justiz RS0040196 [T14], 6 Ob 303/05k, Rechberger in Fasching/Konecny ² Vor § 266 ZPO Rz 66 mwN).
Fundstelle(n):
UAAAD-32650