OGH vom 13.09.2007, 6Ob168/07k

OGH vom 13.09.2007, 6Ob168/07k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN ***** eingetragenen O***** GmbH mit dem Sitz in Alberschwende über den außerordentlichen Revisionsrekurs des (vormaligen) Geschäftsführers und Gesellschafters Hubert B*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 55/07y-12, womit der Rekurs des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 47 Fr 798/07p-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Geschäftsführer im eigenen Namen (und zwar auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer) gegen den Beschluss auf Eintragung seiner Abberufung keine Rekurslegitimation zu (Oberhofer/Santner, Anträge I 13.2, 5; G. Nowotny, Rechtsmittel im Firmenbuchverfahren, NZ 2003, 274; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 177; EvBl 1967/133; HS 6600; GesRZ 1984, 219). Diese Rechtsprechung wurde jüngst vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 14/07p (ebenso 6 Ob 35/07a) bestätigt. Aus Anlass der Bestätigung der Zurückweisung eines Rekurses eines Aufsichtsratsmitglieds gegen die Eintragung von dessen Abberufung sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Rechtsstellung des Aufsichtsratsmitglieds durch die bloß deklarativ wirkende Eintragung im Firmenbuch nicht berührt werde. Die Beendigung der Organfunktion ergebe sich vielmehr ausschließlich aus der Abberufung in der Generalversammlung im Sinne des § 30b Abs 3 GmbHG. Die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre des abberufenen Aufsichtsratsmitglieds sei daher durch die Eintragung seiner Abberufung nicht tangiert. In der Begründung dieser Entscheidung knüpfte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich an die zitierte Rechtsprechung zur mangelnden Rekurslegitimation des Geschäftsführers gegen seine Abberufung an. Die Eintragung der Abberufung im Firmenbuch äußere nur im Rahmen des § 15 UGB und des § 17 Abs 3 GmbHG Rechtswirkungen und berühre deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht (unter Berufung auf NZ 1998, 380; 6 Ob 8/90). Gleiches muss allerdings für den vorliegenden Fall gelten, dass das Firmenbuchgericht einen Rücktritt des Geschäftsführers eingetragen hat.

Auch aus der Rechtsstellung des Revisionsrekurswerbers als GmbH-Gesellschafter kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass die im vorigen zitierte Rechtsprechung, die die Rekurslegitimation des Geschäftsführers verneint, teilweise auch Fälle des Gesellschafter-Geschäftsführers betraf, ist dem Revisionsrekurswerber entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein GmbH-Gesellschafter im eigenen Namen nicht gegen die Eintragung eines Geschäftsführers bzw Geschäftsführerwechsels rekurrieren kann (Oberhofer/ Santner, Anträge I 13.2,3; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 177; WBl 1992, 305; OLG Wien NZ 1997, 128; OLG Wien 28 R 408/03f; vgl auch GesRZ 1994, 305). Der Revisionsrekurswerber vermag keine stichhaltigen Gründe gegen die Richtigkeit dieser Auffassung vorzubringen, sondern beschränkt sich darauf, die meritorische Unrichtigkeit der bekämpften Eintragung zu behaupten. Damit macht er aber keine Rechtsfrage der im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität geltend, hängt doch mangels Fehlens der Rekurslegitimation des Geschäftsführers die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von der meritorischen Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes ab. Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.